Startseite > Abrechnung > Geringfügige Beschäftigungen
Union und FDP haben sich auf eine Anhebung der Verdienstgrenzen für Minijobber und Beschäftigte in der Gleitzone geeinigt.
Der Zeitpunkt der Einführung steht noch nicht fest.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. 400-Euro-Jobs) soll es eine neue Grenze von 450 Euro geben.
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) soll die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag steigen.
Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.
Eine Bundesratsinitiative aus Nordrhein-Westfalen will im Gegensatz zum Beschluss der Regierungsfraktionen die Minijobs zurückdrängen. Die Grenze
von 400 Euro soll beibehalten werden und eine Begrenzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf zwölf Stunden erfolgen. Bei Überschreiten dieser
zeitlichen Begrenzung soll eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der geringfügigen Beschäftigung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
Auszug:
Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich allen anderen Beschäftigten gleichgestellt. Dieser Grundsatz wird jedoch in der Praxis häufig unterlaufen. So werden geringfügig Beschäftigten elementare arbeitsrechtliche Ansprüche wie z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutter- und Kündigungsschutz oder bezahlter Urlaub versagt.
Außerdem haben geringfügig Beschäftigte häufig lange Arbeitszeiten und erreichen wegen der Einhaltung der 400 Euro Grenze geringe Stundenlöhne.
Der Entwurf sieht im Vierten Buch Sozialgesetzbuch für geringfügig Beschäftigte eine Begrenzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf zwölf Stunden vor. Bei Überschreiten dieser zeitlichen Begrenzung liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Eine längere Arbeitszeit als 12 Stunden führt bei der maximalen Entlohnung von 400 Euro im Monat zu Löhnen von weniger als 8,50 Euro.
Zur Flankierung und besseren Umsetzung dieser Regelungen werden eine Sofortmeldung für geringfügige Beschäftigungen eingeführt und durch Änderungen im Nachweisgesetz sichergestellt, dass die Beschäftigten auch tatsächlich über ihre Rechte informiert werden.
Neue Studien der Hans-Böckler-Stiftung sagen eindeutig: Minijob-Beschäftigte werden vielfach geringer bezahlt als andere
Beschäftigte - obwohl das verboten ist. Offenbar nutzen Unternehmen Minijobs gezielt, um Personalkosten zu drücken. Eine Brücke in stabile
Beschäftigung bilden sie nur selten.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet Lohnabschläge aufgrund kürzerer Arbeitszeiten. Damit haben Minijob-Beschäftigte Anspruch auf die
gleichen Bruttostundenlöhne wie in einer vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. In der Praxis verdienen sie aber häufig
weniger. Für die große Mehrheit der geringfügig Beschäftigten wird der Minijob damit zur Niedriglohnfalle.
Ab 01.01.2012 beträgt der Umlagesatz U1 für geringfügig Beschäftigte 0,7% des Bruttoarbeitsentgelts. Vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 hat die Umlage U1 0,6% des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
Die Behandlung geringfügiger Beschäftigungen ist in §8 SGB IV geregelt.
Außerdem gilt die Regelung über die geringfügigen Beschäftigungen nach §8 a SGB IV auch
für Beschäftigungen in Privathaushalten. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese
durch den Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
wird.
Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei.
Für einige Personengruppen kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
allerdings nicht in Betracht. In diesen Beschäftigungsverhältnissen besteht Versicherungspflicht auch dann, wenn das
Arbeitsentgelt 400 € pro Monat nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig (2 Monate
bzw. 50 Arbeitstage) ausgeübt wird.
Folgende Personengruppen sind ausgenommen:
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs):
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach §8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (ab 01.04.2003) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich (musste früher weniger als 15 Stunden betragen).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet (14.10.2009). Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts gilt ab 2010:
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigen (maximal 4.800 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren.
Steuerfreier Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze dann nicht berücksichtigt, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleiben u. a. folgende Beträge außer Betracht:
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, ist der anteilige Monatswert nicht mehr zu ermitteln
(400 EURO * Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses / 30).
Eine anteilige Berechnung für einen Teilzeitraum ist nach den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien nicht mehr erforderlich.
Es gilt dann sowohl für den Monat in dem die Beschäftigung beginnt oder endet die 400-Euro-Grenze. Lediglich wenn die (nicht nur kurzfristige)
Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist, ist die anteilige Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden.
Bei der Prüfung, ob die für 400-Euro-Jobs vorgesehene Verdienstgrenze von 400 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Für die Prüfung der 400-Euro-Grenze kommt es nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern auf das Arbeitsentgelt an, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Im Sozialversicherungsrecht gilt das Entstehungsprinzip. Dieses stellt auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt ab. Im Lohnsteuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Dieses stellt auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitslohns ab.
Es ist also ständig zu prüfen, ob und inwieweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder eine "betriebliche Übung" im Einzelfall Anwendung finden. Hat ein Arbeitnehmer nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Anspruch auf einen höheren Stundenlohn, wird dieser Stundenlohn bei einer Überprüfung herangezogen. Damit kann die Versicherungsfreiheit entfallen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet jeden Montag, Mittwoch und Freitag 3 Stunden für einen Stundenlohn von 8 €. Im
für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag steht ein Stundenlohn von 11 €. Im Abrechnungsmonat
wurde an 13 Tagen jeweils 3 Stunden gearbeitet. Damit betrug der Arbeitslohn 312 € (13 x 3 x 8). Bei
einer Betriebsprüfung wird für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Stundenlohn von 11 €
herangezogen. Somit ergibt sich ein Monatslohn von 429 € (13 x 3 x 11). Es tritt Versicherungspflicht ein.
Ein Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt wird bei einer Überprüfung nur anerkannt, wenn er schriftlich festgelegt wurde und arbeitsrechtlich zulässig ist. Ein Tarifvertrag muss also eine diesbezügliche Öffnungsklausel enthalten. Rückwirkende Verzichtserklärungen sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung in keinem Fall anwendbar.
Nach § 14 Abs. 1 SGB IV versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld). Wer also 400 € monatlich verdient, daneben aber noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt von 360 €. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein
vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €. Das maßgebende Arbeitsentgelt errechnet sich wie folgt:
| laufendes Arbeitsentgelt: 360 € * 12 = | 4.320 € |
| Weihnachtsgeld im Dezember = | 300 € |
| Gesamtverdienst pro Jahr = | 4.620 € |
| monatlicher Verdienst: 4.620 € / 12 = | 385 € |
Die 400-Euro-Grenze wird nicht überschritten. Es handelt sich deshalb um eine geringfügige Beschäftigung. Das Arbeitsentgelt für Dezember beträgt 660 € (360 € + 300 €). Der Arbeitgeber hat auch in diesem Monat die Pauschalabgaben (13% + 15% + 2%) zu zahlen. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Hätte der Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 € und das vertraglich zugesicherte Weihnachtsgeld in Höhe von 300 €, wäre sein monatlicher Verdienst bei 405 €. Damit läge er über der 400-Euro-Grenze und wäre sozialversicherungspflichtig. Die Minijob-Regelungen fänden in diesem Fall keine Anwendung.
Seitens des Arbeitnehmers besteht allerdings die Möglichkeit, auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich zu verzichten. In diesem Fall ist (ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts) die einmalige Einnahme bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden, tritt nicht sofort Versicherungspflicht ein. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
Nicht vorhersehbar wäre z.B. die Krankheitsvertretung eines Vollbeschäftigten durch einen geringfügig Beschäftigten. Hier könnte für maximal 2 Monate sogar deutlich mehr als 400 € verdient werden, ohne das Versicherungspflicht eintritt. Für den Verdienst wären trotzdem die Pauschalabgaben zu zahlen.
Pauschalabgaben des Arbeitgebers für 2011:
| Pauschalabgaben | Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 13,00% | 5,00% |
| Rentenversicherung | 15,00% | 5,00% |
| Einheitliche Pauschalsteuer | 2,00% | 2,00% |
| Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit); nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern | 0,60% | 0,60% |
| Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) | 0,14% | 0,14% |
| Insolvenzgeldumlage | 0,00% | - - - |
Pauschalabgaben des Arbeitgebers für 2012:
| Pauschalabgaben | Arbeitgeber ist Unternehmen | Arbeitgeber ist Privathaushalt |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 13,00% | 5,00% |
| Rentenversicherung | 15,00% | 5,00% |
| Einheitliche Pauschalsteuer | 2,00% | 2,00% |
| Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit); nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern | 0,70% | 0,70% |
| Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) | 0,14% | 0,14% |
| Insolvenzgeldumlage | 0,04% | - - - |
Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
Zur Rentenversicherung sind Pauschalbeiträge auch für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu zahlen. Das betrifft Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis.
Bei einem Verdienst von 400 € ergibt sich folgende Abrechnung:
| Monatslohn des Arbeitnehmers | 400 € |
| Abzüge des Arbeitnehmers | 0 € |
| Nettolohn des Arbeitnehmers | 400 € |
Die vom Arbeitgeber (Unternehmen) zu zahlenden Pauschalabgaben betragen 2011:
| Pauschalsteuer (die auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgilt) | 2,00% | 8,00 € |
| Krankenversicherung (Pauschalbeitrag) | 13,00% | 52,00 € |
| Rentenversicherung (Pauschalbeitrag) | 15,00% | 60,00 € |
| Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) | 0,60% | 2,40 € |
| Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) | 0,14% | 0,56 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,00% | 0,00 € |
| Gesamtabgaben | 122,96 € |
Die vom Arbeitgeber (Unternehmen) zu zahlenden Pauschalabgaben betragen 2012:
| Pauschalsteuer (die auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgilt) | 2,00% | 8,00 € |
| Krankenversicherung (Pauschalbeitrag) | 13,00% | 52,00 € |
| Rentenversicherung (Pauschalbeitrag) | 15,00% | 60,00 € |
| Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit) | 0,70% | 2,80 € |
| Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) | 0,14% | 0,56 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,04% | 0,16 € |
| Gesamtabgaben | 123,52 € |
Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn für einen 400-Euro-Job unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal mit 2 % versteuern, wenn er einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15% (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5%) entrichtet (§40a Abs. 2 EStG). Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer außer Ansatz. Alle Pauschalabgaben (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren! Wählt der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht muss er diese Option schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Da Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche
(durch die Pauschalbeiträge die der Arbeitgeber entrichtet). Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen,
haben sie die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)
und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
Ausführliche Informationen und Beispiele zur Wahl der Rentenversicherungspflicht
Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere 400-Euro-Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht, wenn ein 400-Euro-Job mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet beim Arbeitgeber A für 400 € monatlich und beim Arbeitgeber B für 300 € monatlich
(beides 400-Euro-Minijobs). In der Sozialversicherung werden beide 400-Euro-Jobs zusammengerechnet, das heißt jeder
400-Euro-Job ist voll sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass beide Arbeitgeber nicht die Pauschalabgaben
entrichten müssen, sondern die normalen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Es entfällt die
Steuerpauschalierung mit 2 %. Der Arbeitnehmer müsste deshalb bei beiden Arbeitgebern eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Für beide Arbeitgeber besteht nach §40a Abs.2a EStG
die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20%, weil der Monatslohn 400 € nicht übersteigt.
Fazit: Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 400-Euro-Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so
handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Die Jobs sind versicherungspflichtig bei der zuständigen
Krankenkasse zu melden.
Die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers tritt mit dem Tag ein, an dem die 400-Euro-Grenze überschritten wird.
Mit dem dritten SGB IV-Änderungsgesetz (vom 05.08.2010) wurde festgelegt, dass die Minijob-Zentrale verbindlich über den Eintritt von Versicherungspflicht bei geringfügigen Beschäftigungen entscheidet. Außerdem legt sie fest, ab wann diese beginnt.
Ab 01.01.2009 ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich beim Arbeitnehmer nach anderen Beschäftigungen zu erkundigen. Wenn diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wird (§8 Abs. 2 SGB IV), müssen rückwirkend Beiträge nachgezahlt werden.
Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Mit dem dritten SGB IV-Änderungsgesetz soll nun auch die Beitragsverfahrensverordnung (§ 8 Abs. 2) angepasst werden. Die Erklärungen der geringfügigen Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sollen zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören. Vorgeschrieben wird auch die Erklärung, dass der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen muss, dass er dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen hat.
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 400-Euro-Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übt bei Arbeitgeber A eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und verdient
monatlich 1.800 € brutto. Im Februar nimmt er einen 400-Euro-Minijob bei Arbeitgeber B auf. Hier verdient
er monatlich 150 €. Dieser Minijob wird nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
zusammengerechnet und bleibt versicherungsfrei. Im Mai nimmt der Arbeitnehmer einen zweiten Minijob für monatlich
200 € bei Arbeitgeber C auf. Dieser Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist
versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Beispiele finden Sie auf den Seiten Personengruppenschlüssel 101 und Personengruppenschlüssel 109.
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 15% oder 5% (in Privathaushalten) ist Voraussetzung für die 2%ige Steuerpauschalierung.
Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 400-Euro-Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben ("Kannvorschrift").
Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte
möglich ist.
Hier sollte ein Arbeitgeber bei einer vorliegenden Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse V aber Taktgefühl
beweisen. Bei einem Verdienst von 400 € spart der Arbeitgeber 8 € pauschale Lohnsteuer (2% von 400 €),
dem Arbeitnehmer werden aber 2011 in der Lohnsteuerklasse V 35,58 € abgezogen. Leichter kann man die Motivation der Mitarbeiter nicht
untergraben.
Jeder Arbeitnehmer sollte generell auf einer Pauschalbesteuerung bestehen, da die so besteuerten Beträge bei einer Veranlagung zur
Einkommenssteuer unberücksichtigt bleiben. Auch wenn das für bestimmte Arbeitnehmer im Moment unerheblich sein kann (da zu geringes
Familieneinkommen), sollte man darauf bestehen, da Verhältnisse sich ändern können.
Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht vor, so kann die Lohnsteuer nach §40a Abs.2a EStG unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit 20% pauschaliert werden, wenn der Monatslohn 400 € nicht übersteigt.
Grundsätzlich muss man zwischen 2 Varianten unterscheiden:
| Durch den Arbeitgeber finanzierte, beitragsorientierte Versorgungszusage | Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung |
|---|---|
| Neu seit 01.04.2008 Anstelle einer Erhöhung des Bruttolohns kann der Arbeitgeber dem geringfügig Beschäftigten auch eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Das ist sinnvoll wenn ein geringfügig entlohnter Beschäftigter seinen Arbeitsvertrag nicht auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufstocken will, auf seinem Arbeitsplatz aber eine Mehrarbeit erforderlich wird. Es muss zwischen Arbeitnehmern im 1. Beschäftigungsverhältnis und 2. Beschäftigungsverhältnis unterschieden werden. Der 400-Euro-Job ist das 1. Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer Arbeitgeberbeiträge zu Gunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds, die im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West geleistet werden, sind steuer- und sozialabgabenfrei und haben damit keinen Einfluss auf die Geringfügigkeitsgrenze. Für 2012 sind das 2.688 € (4% von 67.200 €). Der monatliche Versorgungsbeitrag für 2012 darf damit 224 € (2.688/12) nicht überschreiten.Der 400-Euro-Job ist das 2. Beschäftigungsverhältnis (oder weiteres) für den Arbeitnehmer Die Unterstützungskasse ist vor allem für Arbeitnehmer gedacht, deren Minijob als zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis zählt.Beispiel: Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 400 €. Auf diesen Betrag sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.Der Arbeitgeber kann im Jahr 2012 bis maximal 224 € pro Monat in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Der Arbeitnehmer arbeitet entsprechend mehr. Der Beitrag für die Minijob-Rente ist Steuer- und Sozialabgabenfrei. Am Status des Arbeitnehmers als geringfügig Beschäftigter ändert sich nichts, obwohl sein Verdienst jetzt 624 € beträgt. Im Prinzip ist diese Form auch eine Entgeltumwandlung (die aber Sinn macht), da die betriebliche Altersversorgung durch Mehrarbeit (die nicht zur Auszahlung kommt) erarbeitet wird. Weitere Informationen zur Minijobrente finden sie auf den Seiten des Vereins Minijobrente. |
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben seit dem 01.01.2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Da
geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsfrei sind, besteht ein Anspruch auf Entgeltumwandlung für geringfügig entlohnte
Beschäftigte (400-Euro-Job) nur, wenn sie die Rentenversicherungspflicht gewählt
haben. Diese Form ist natürlich für den Arbeitnehmer extremer Schwachsinn. Er spart keine Beiträge und Steuern (da er ja bis 400 €
keine zahlt; nur der Arbeitgeber spart Pauschalabgaben), die Rentenzahlungen werden aber versteuert. Außerdem wird sich schon aus
wirtschaftlichen Gründen diese Form für den Minijobber verbieten. Arbeitgeberbeiträge zu Gunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds, die im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West geleistet werden, sind steuer- und sozialabgabenfrei und haben damit keinen Einfluss auf die Geringfügigkeitsgrenze. Für 2012 sind das 2.688 € (4% von 67.200 €). Der monatliche Versorgungsbeitrag für 2012 darf damit 224 € (2.688/12) nicht überschreiten. Beispiel: Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 400 €. Auf diesen Betrag sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.Der Arbeitnehmer kann im Jahr 2012 pro Monat bis maximal 224 € seines Entgelts umwandeln. Wenn er diesen Betrag wählt, sind nur noch auf 176 € Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitnehmer bekommt aber auch nur noch 176 € ausgezahlt. Nur die Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung macht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten Sinn.
|
Eine betriebliche Altersversorgung über Entgeltumwandlung ist für Minijobber also unattraktiv, da das Arbeitsentgelt ohnehin abgabenfrei ist. Private Altersversorgung scheidet aufgrund des geringen Einkommens oft aus.
Weitere Informationen zur Betrieblichen Altersversorgung
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach §8 Abs.1 Nr.2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach §8 Abs.1 Nr.2 SGB IV nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht überschreitet. Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung muss auch dann nicht geprüft werden, wenn die Beschäftigung durch ein überschreiten der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei
Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Es fallen also weder Arbeitnehmeranteile noch Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung an.
Nach §40a Abs.1 EStG kann bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern die Lohnsteuer ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden, wenn
Bei der Prüfung des 18-Tage-Zeitraum werden als Arbeitstage nur die Tage gezählt, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.
Nach §40a Abs.3 EStG kann bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft die Lohnsteuer ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz von 5% erhoben werden, wenn
Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% (Ausnahmefall bei 400-Euro-Jobs), 25% (Kurzfristige Beschäftigungen) oder 5% (Kurzfristige Beschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft) ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, eine pauschale Kirchensteuer zu übernehmen. Nur bei der 2%igen Pauschalsteuer für 400-Euro-Jobs ist auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag mit abgegolten.
Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer. Der Steuersatz für die pauschale Kirchensteuer ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten:
Wird die Lohnsteuer mit 20%, 25% oder 5% pauschaliert, so ist auch der Solidaritätszuschlag zu erheben. Der Solidaritätszuschlag beträgt bei diesen Pauschalierungen generell 5,5% der pauschalen Lohnsteuer.
Die zentrale Melde- und Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Für geringfügig Beschäftigte (kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen) sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Eine Ausnahme besteht bei kurzfristig Beschäftigten. Für diese sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen (nur bis 2008) sowie keine Meldungen eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu erstellen. Für kurzfristige Beschäftigungen sind aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2009 Jahresmeldungen abzugeben. Hierbei ist jedoch das unfallversicherungspflichtige Entgelt anzugeben.
Folgende Personengruppenschlüssel sind anzugeben:
109 für geringfügig entlohnte Beschäftigte und
110 für kurzfristig Beschäftigte.
Seit 2009 muss in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, eine Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (spätestens) abgegeben werden.
Alle Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigte (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.
Seit dem 01.01.2006 übernimmt die Minijob-Zentrale bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale eingezogen. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6% des Arbeitsentgelts. In allen leistungsrechtlichen Angelegenheiten bleibt weiterhin der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig.
Die für kurzfristig Beschäftigte zu erhebenden pauschalen Steuern (25% oder 5%, sowie der Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer) sind an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen. Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind auch umlagepflichtig. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung bei 400-Euro-Jobs findet keine Anwendung bei der Insolvenzgeldumlage. Die Insolvenzgeldumlage ist auch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist die Umlage nicht zu zahlen.
Die Entgeltfortzahlungsversicherung gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Die Umlagekasse ist hier generell die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch für geringfügig Beschäftigte nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, geringfügig Beschäftigten während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Entgelt fortzuzahlen.
Am Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten teil. Die Feststellung über die Teilnahme ist vom Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu treffen, sie gilt dann für das gesamte Kalenderjahr.
Die U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt
Erstattet werden 80% der Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile und Beitragszuschüsse der Arbeitgeber sind mit dieser Erstattung abgegolten.
Weil der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist die Umlage U1 nur dann zu entrichten, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen angelegt ist. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf bis zu vier Wochen befristet ist, sind keine Umlagebeiträge U1 zu entrichten.
Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft ist durch alle Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl aufzubringen.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet für Arbeitnehmerinnen
Die Umlagen U1 und U2 muss der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale entrichten.
Die Arbeitgeberaufwendungen werden ausschließlich auf Antrag nach geleisteter Entgeltfortzahlung erstattet.
Die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Lohnunterlagen gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Ausgenommen sind geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.
Zu den erforderlichen Lohnunterlagen gehören Angaben und Unterlagen über:
Werden Arbeitnehmer nach den geleisteten Arbeitsstunden bezahlt, müssen diese monatsbezogen aufgezeichnet werden (obwohl sie für die Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung seit 01.04.2003 keine Rolle mehr spielen).
Die Aufzeichnungspflicht für geleistete Stunden gilt auch, wenn ein stundenunabhängiges festes monatliches Entgelt vereinbart wurde.
Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (400-Euro-Jobs) können ab 2009 Wertguthaben in Form von Langzeitkonten oder Lebensarbeitszeitkonten gebildet werden.
Nach ersten Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit betrug die Zahl der ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten im August 2011 4,87 Millionen. Darüber hinaus übten 2,56 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zusätzlich einen geringfügig entlohnten Nebenjob aus.
Statistik zu geringfügig entlohnten Beschäftigten seit 2003
Statistik zu kurzfristigen Beschäftigungen seit 2004
Hier finden Sie Testaufgaben zu geringfügigen Beschäftigungen!
Es öffnet sich ein extra Fenster zur Abarbeitung von 10 Aufgaben. Mit einem Klick auf Auswerten, werden ihnen die Ergebnisse angezeigt. Wenn
Sie das Fenster schließen, ist diese Seite wieder aktiv.
Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung
Bücher bei Amazon zum Thema Geringfügige Beschäftigung und Minijobs
© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon