www.lohn-info.de  -  Informationen zur Lohn und Gehaltsabrechnung

Überblick |  Sozialgesetzgebung |  Sozialversicherungswerte |  Beitragsberechnung |  Beitragsgruppenschlüssel |  Personengruppenschlüssel |  Tätigkeitsschlüssel |  Krankenversicherung |  Jahresarbeitsentgeltgrenze |  Pflegeversicherung |  Rentenversicherung |  Arbeitslosenversicherung |  Insolvenzgeldumlage |  Künstlersozialversicherung |  Geringverdiener |  Gleitzone |  Mehrfachbeschäftigung |  Private Krankenversicherung |  Einmalige Zuwendungen |  Teillohnzahlungszeiträume |  Umlageverfahren |  Unfallversicherung |  Meldungen und Beitragsnachweis

Startseite > Sozialversicherung > Insolvenzgeldumlage

Die Sozialversicherung - Insolvenzgeldumlage

Inhalt

Aktuelles

Wegen zahlreicher Insolvenzen und der weiter schwierigen Lage steigt die Insolvenzgeldumlage ab 01.01.2010 von 0,10% auf 0,41% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Der Bundesrat hat am 18.12.2009 der Festsetzung der Insolvenzgeldumlage zugestimmt. Die Insolvenzgeldumlage wird weiterhin nur vom Arbeitgeber finanziert.

Grundsätzliches

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§183 SGB III).

Das Insolvenzgeld dient also zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle Beschäftigten, also neben den sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern auch geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs und kurzfristig Beschäftigte). Berücksichtigt wird nur ein Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Lohnverzicht der Arbeitnehmer führt nicht zu weniger Insolvenzgeld (Urteil des Bundessozialgerichts). Es ist der Lohn zu erstatten, den Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekommen hätten. Fällt in den Zeitraum von drei Monaten die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird auch dieses erstattet (auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird ja auch die Umlage erhoben).

Nach §185 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.

Das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Insolvenzgeld ist nach §3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird also nicht direkt besteuert, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte einbezogen (für diese Einkünfte ist dann ein höherer Steuersatz fällig).

Der Antrag der Beschäftigten auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Wenn das nicht erfolgt, verfallen die Ansprüche der Arbeitnehmer. Der Antrag muss an die Arbeitsagentur am Betriebssitz gerichtet werden.

nach oben

Einzug der Insolvenzgeldumlage

Hier gab es mit dem Jahreswechsel von 2008 auf 2009 eine gravierende Änderung.

Regelung bis Ende 2008

Die Insolvenzgeldumlage wird von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) jährlich im Nachhinein erhoben.

Regelung ab 2009

Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen. Die Insolvenzgeldumlage ist damit ab 2009 Bestandteil des Gesamt-Sozialversicherungsbeitrags.

Zuständig für den Einzug der Umlage und deren Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit sind damit ab 01.01.2009 die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkassen). Für alle geringfügig Beschäftigten ist die zuständige Einzugsstelle immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Insolvenzgeldumlage wird im monatlichen Beitragsnachweis (Beitragsgruppenschlüssel 0050) ausgewiesen.

Besonderheit während der Übergangsphase 2009

Die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaften im Jahr 2009 enthalten letztmalig einen Insolvenzgeld-Beitrag. Im Jahr 2009 wird die Insolvenzgeldumlage noch einmal rückwirkend für das Jahr 2008 an die Unfallversicherungsträger gezahlt. Daneben wird über monatliche Beiträge an die Krankenkassen die Insolvenzgeldumlage für das laufende Jahr erhoben. Es gibt 2009 also keine Doppelzahlungen, sondern Zahlungen für unterschiedliche Jahre.

nach oben

Berechnung der Insolvenzgeldumlage

Die Höhe des Beitragssatzes für diese Umlage wird ab 2009 durch Rechtsverordnung (Bundesarbeitsministerium) alljährlich und bundeseinheitlich festgelegt.

Jahr   Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage
2009 0,10%
2010 0,41%

Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung bedeutet also keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.

Es werden nur solche Bezüge herangezogen, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird also, anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Für beitragsfreie Zeiten (z. B. Bezug von Mutterschaftsgeld oder Krankengeld der Krankenkasse) wird keine Insolvenzgeldumlage gezahlt. Werden in diesen Zeiten aber Arbeitgeberleistungen gezahlt, die zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro (Freigrenze) übersteigen, ergeben sich beitragspflichtige Einnahmen die umlagepflichtig sind.

Lohnsteuerfrei gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nur zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 € je Stunde beruhen. Es ist also die gleiche Behandlung wie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung.

Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind auch umlagepflichtig. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung bei 400-Euro-Jobs findet keine Anwendung bei der Insolvenzgeldumlage.

Bei Beschäftigungen in der Gleitzone bildet der Betrag, der nach der Gleitzonenformel errechnet wurde (fiktive beitragspflichtige Einnahme), die Beitragsbemessungsgrundlage. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

Für Bezieher von Kurzarbeitergeld (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld) erfolgt die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Arbeitsentgelt (80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts). Für die Umlageberechnung ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.

Für Arbeitsentgelt, das im ersten Quartal eines Jahres gewährt wird, greift die sog. Märzklausel. Für 2009 tritt dabei eine Besonderheit ein. Kommt es bei einer Einmalzahlung im ersten Quartal zu einer Zuordnung zum Vorjahr (Märzklausel), werden keine Umlagebeiträge erhoben. Dies gilt, weil die Zuständigkeit für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage 2008 bei den Berufsgenossenschaften und ab 2009 bei den Krankenkassen liegt.

Wenn für Saisonkräfte aus dem EU-Ausland in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht besteht, wird auch keine Insolvenzgeldumlage abgeführt. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist die Vorlage der Bescheinigung E 101 (ab 01.05.2010 Bescheinigung A1) entscheidend.

nach oben

Fälligkeit der Insolvenzgeldumlage

Da die Insolvenzgeldumlage Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, wird sie auch am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig. Erläuterungen dazu finden sie auf der Seite Meldewesen.

nach oben

Weiterleitung der Insolvenzgeldumlage an die Bundesagentur für Arbeit

Die Insolvenzgeldumlage ist wie der Arbeitslosenversicherungsbeitrag an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten.

nach oben

Das Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Es ist ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung bei dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren.

In vielen Fällen forderten Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer eine Rückzahlung der vom Arbeitgeber (Schuldner) vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§129 ff. InsO). Arbeitnehmer mussten also die Vergütung für bereits geleistete Arbeit zurückzahlen (Folge der Insolvenzanfechtung). Der Bundesgerichtshof hat nun endlich klargestellt, dass Insolvenzverwalter dazu kein Recht haben. Es ging häufig um 3 Monatslöhne vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es wurde klargestellt, das ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich über die finanzielle Situation seines Arbeitgebers zu informieren. Bei Führungskräften mit Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens sieht es anders aus. Rückforderungen können auch berechtigt sein, wenn auf einer Betriebsversammlung den Mitarbeitern die Insolvenz des Unternehmens bestätigt wurde und danach noch Gelder geflossen sind.
BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 62/08

nach oben

© 2007-2010 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap)