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Die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das
Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012) enthält den Wert von 0,04%. Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25.11.2011 der
Verordnung zugestimmt.
In der Begründung wird von einer Ausgabenentwicklung im Jahr 2012 in etwa der des Jahres 2011 ausgegangen. Im ersten Halbjahr 2011 sind tatsächliche
Ausgaben für Insolvenzgeld (brutto) in Höhe von 428,4 Millionen Euro angefallen. Damit wird für das Jahr 2012 als zu erwartende Ausgaben für
Insolvenzgeld (brutto) ein Betrag von 860 Millionen Euro in die Berechnung eingestellt. Abzüglich von Rückflüssen und zuzüglich von
Verwaltungskosten und der Einzugskostenvergütung (jeweils auf der Basis des Vorjahres geschätzt) ergeben sich so für das Jahr 2012 zu erwartende
Gesamtaufwendungen in Höhe von rund 780 Millionen Euro.
Von dem Überschuss aus dem Jahr 2010 verbleibt nach Abzug der für das Jahr 2011 geschätzten Gesamtausgaben von rund 770 Millionen Euro ein Betrag
von rund 460 Millionen Euro, der den im Jahr 2012 bestehenden voraussichtlichen Bedarf an Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage auf rund
320 Millionen Euro mindert.
Mit der voraussichtlichen Bruttolohnsumme in Höhe von 821,5 Milliarden Euro für 2012 und einem Umlagesatz von 0,04% wird eine Deckung der noch
erforderlichen rund 320 Millionen Euro erreicht.
Der Bundesrat hat aber das geltende Festsetzungsverfahren zur Insolvenzgeldumlage beanstandet. Durch das derzeitige prozyklische Verfahren
werden die Unternehmen gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten mit höheren Umlagesätzen belastet. Das Verfahren zur Festsetzung des
Umlagesatzes ist dahingehend zu ändern, dass erhebliche Schwankungen in der Höhe abgemildert werden können.
Die Bundesregierung will einen entsprechenden Gesetzentwurf bis Mitte 2012 vorlegen.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§183 SGB III).
Das Insolvenzgeld (früher Konkursausfallgeld) dient also zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse.
Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle Beschäftigten, also neben den sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmern auch geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs und kurzfristig Beschäftigte). Berücksichtigt wird nur ein Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Lohnverzicht der Arbeitnehmer führt nicht zu weniger Insolvenzgeld (Urteil des Bundessozialgerichts). Es ist der Lohn zu erstatten, den Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekommen hätten. Fällt in den Zeitraum von drei Monaten die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird auch dieses erstattet (auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird ja auch die Umlage erhoben).
Nach §185 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.
Das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Insolvenzgeld ist nach §3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird also nicht direkt besteuert, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte einbezogen (für diese Einkünfte ist dann ein höherer Steuersatz fällig).
Der Antrag der Beschäftigten auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Wenn das nicht erfolgt, verfallen die Ansprüche der Arbeitnehmer. Der Antrag muss an die Arbeitsagentur am Betriebssitz gerichtet werden.
Hier gab es mit dem Jahreswechsel von 2008 auf 2009 eine gravierende Änderung.
Regelung bis Ende 2008
Die Insolvenzgeldumlage wurde von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) jährlich im Nachhinein erhoben.
Regelung ab 2009
Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen.
Zuständig für den Einzug der Umlage und deren Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit sind damit ab 01.01.2009 die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkassen). Für alle geringfügig Beschäftigten ist die zuständige Einzugsstelle immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
§ 359 SGB III:
(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
Die Insolvenzgeldumlage wird im monatlichen Beitragsnachweis (Beitragsgruppenschlüssel 0050) ausgewiesen.
Besonderheit während der Übergangsphase 2009
Die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaften im Jahr 2009 enthielten letztmalig einen Insolvenzgeld-Beitrag. Im Jahr 2009 wurde die Insolvenzgeldumlage noch einmal rückwirkend für das Jahr 2008 an die Unfallversicherungsträger gezahlt. Daneben wurde über monatliche Beiträge an die Krankenkassen die Insolvenzgeldumlage für das laufende Jahr erhoben. Es gab 2009 also keine Doppelzahlungen, sondern Zahlungen für unterschiedliche Jahre.
Die Höhe des Beitragssatzes für diese Umlage wird ab 2009 durch Rechtsverordnung (Bundesarbeitsministerium) alljährlich und bundeseinheitlich festgelegt.
§ 360 SGB III:
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.
| Jahr | Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage | Übersicht Sozialversicherungsbeiträge |
|---|---|---|
| 2009 | 0,10% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2009 |
| 2010 | 0,41% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2010 |
| 2011 | 0,00% | Durch den drastischen Anstieg des Umlagesatzes im Jahr 2010 (von 0,1% auf 0,41%), ist ein großer Überschuss entstanden. Man hatte mitten in der
schwersten Rezession seit Bestehen der Bundesrepublik mit einer deutlichen Zunahme der Insolvenzen gerechnet. Diese Prognosen sind nicht
eingetreten. Für das Jahr 2011 wird deshalb die Insolvenzgeldumlage ausgesetzt. Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2011 |
| 2012 | 0,04% | Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012 |
Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung bedeutet also keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.
Es werden nur solche Bezüge herangezogen, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird also, anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Für beitragsfreie Zeiten (z. B. Bezug von Mutterschaftsgeld oder Krankengeld der Krankenkasse) wird keine Insolvenzgeldumlage gezahlt. Werden in diesen Zeiten aber Arbeitgeberleistungen gezahlt, die zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro (Freigrenze) übersteigen, ergeben sich beitragspflichtige Einnahmen die umlagepflichtig sind.
Lohnsteuerfrei gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nur zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 € je Stunde beruhen. Es ist also die gleiche Behandlung wie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung.
Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind auch umlagepflichtig. Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung bei 400-Euro-Jobs findet keine Anwendung bei der Insolvenzgeldumlage.
Bei Beschäftigungen in der Gleitzone bildet der Betrag, der nach der Gleitzonenformel errechnet wurde (fiktive beitragspflichtige Einnahme), die Beitragsbemessungsgrundlage. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld (Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld) erfolgt die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Arbeitsentgelt (80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts). Für die Umlageberechnung ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Für Arbeitsentgelt, das im ersten Quartal eines Jahres gewährt wird, greift die sog. Märzklausel. Im Jahr 2009 trat dabei eine Besonderheit ein. Wenn es bei einer Einmalzahlung im ersten Quartal zu einer Zuordnung zum Vorjahr (Märzklausel) kam, wurden keine Umlagebeiträge erhoben. Dies galt, weil die Zuständigkeit für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage 2008 bei den Berufsgenossenschaften lag und ab 2009 bei den Krankenkassen liegt.
Wenn für Saisonkräfte aus dem EU-Ausland in Deutschland keine Sozialversicherungspflicht besteht, wird auch keine Insolvenzgeldumlage abgeführt. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist die Vorlage der Bescheinigung A1 (bis 30.04.2010 Bescheinigung E 101) entscheidend.
Die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs stellt klar:
Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit (25 %) dort ausgeübt wird. Unter den genannten Voraussetzungen gelten daher bei Wohnsitz des Arbeitnehmers in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldumlage fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts. Im Besprechungsergebnis steht dazu:
Das bedeutet, dass für die in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, grundsätzlich Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III zu zahlen ist. Die Umlagepflicht trifft jedoch nur die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für die in Deutschland ausgeübte(n) Beschäftigung(en). Dagegen besteht für die in einem oder jedem weiteren EU-Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers.
Die Insolvenzgeldumlage wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig. Nach § 23 Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Erläuterungen dazu finden sie auf der Seite Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Zahlungen in der Sozialversicherung.
Die Insolvenzgeldumlage ist wie der Arbeitslosenversicherungsbeitrag an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Damit hat der Arbeitgeber aber nichts zu tun.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Es ist ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung bei dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren.
In vielen Fällen forderten Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer eine Rückzahlung der vom Arbeitgeber (Schuldner) vor Insolvenzeröffnung
geleisteten Vergütung wegen Anfechtbarkeit der Erfüllungshandlung (§§129 ff. InsO). Arbeitnehmer
mussten also die Vergütung für bereits geleistete Arbeit zurückzahlen (Folge der Insolvenzanfechtung). Der Bundesgerichtshof hat
nun endlich klargestellt, dass Insolvenzverwalter dazu kein Recht haben. Es ging häufig um 3 Monatslöhne vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Es wurde klargestellt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich über die finanzielle Situation seines Arbeitgebers
zu informieren. Bei Führungskräften mit Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens sieht es anders aus. Rückforderungen können auch berechtigt
sein, wenn auf einer Betriebsversammlung den Mitarbeitern die Insolvenz des Unternehmens bestätigt wurde und
danach noch Gelder geflossen sind.
BGH, Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 62/08
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