Arbeitslohn und Arbeitsentgelt

Arbeitslohn ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Arbeitsentgelt ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht. Zur korrekten Ermittlung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist die Kenntnis der gesetzlichen Festlegungen notwendig.

Inhalt

Aktuelles

Lohntransparenz wurde als zentrale Priorität in die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 aufgenommen. Am 4. März 2021 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie. Am 15. Dezember 2022 erzielten das Europäische Parlament und der Rat der EU eine politische Einigung. Auf seiner Plenartagung vom 30. März 2023 nahm das Europäische Parlament die Richtlinie an.
Der Rat der EU hat am 24. April 2023 neue Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndiskriminierung und zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in der EU angenommen.
Am 17. Mai 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Die Richtlinie zur Lohntransparenz tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die EU-Länder haben dann bis zu drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen, indem sie ihr nationales Recht an die neuen Vorschriften anpassen.
Lohntransparenz in der EU

Grundsätzliches

Eine Definition des Arbeitslohns liefert § 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung):

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Eine Definition der Einnahmen liefert § 8 Abs. 1 EStG:

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Der § 8 Abs. 2 EStG liefert für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, folgende Beispiele: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Hier finden wir den Begriff Sachbezüge. Sachbezüge sind damit Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Einnahmen (Güter) die in Geldeswert bestehen, nennt man auch geldwerte Vorteile. Beispiele für Sachbezüge (geldwerte Vorteile) sind damit:

Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer aufzuzeichnen. Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung enthält in § 4 Abs. 2 Nr. 3 Festlegungen zu den Aufzeichnungspflichten bei Sachbezügen im Lohnkonto.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in § 19 EStG definiert.

Nicht zum Arbeitslohn gehören sog. Aufmerksamkeiten und Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (Annehmlichkeiten).

Arbeitsentgelt ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und ist in § 14 SBG IV definiert.

Danach gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Weitere Begriffe für Arbeitsentgelt sind Arbeitsvergütung oder Bezüge. Der Begriff Verdienst dient als Oberbegriff für das Arbeitsentgelt.

Lohn Der Lohn war traditionell das Arbeitsentgelt für gewerbliche Arbeitnehmer (früher Arbeiter genannt). Er wird häufig nach Stunden gezahlt und selten als monatlicher Festbetrag.
Gehalt Das Gehalt ist das Arbeitsentgelt der Angestellten. Es wird zumeist als monatlicher Festbetrag unabhängig von der Länge der Monate und der Lage der Wochenenden und Feiertage gezahlt.
Ausbildungsvergütung Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung. Für diesen Personenkreis gilt die Geringverdienergrenze.
Sold Der Sold war der Verdienst der Soldaten (heute Besoldung).
Besoldung Als Besoldung werden in Deutschland die Bezüge der Soldaten und Beamten bezeichnet.
Honorar Das Honorar ist die Bezahlung für eine freiberufliche Tätigkeit.
Gebühr Das Honorar bestimmter Freiberufler nennt sich Gebühr (z. B. Ärzte, Zahnärzte und Notare).
Gage Das Honorar von Künstlern bezeichnet man als Gage.
Heuer Die Heuer ist die Vergütung der Seeleute.

Weitere Formen des Arbeitsentgelts sind:

Vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn - Bundesfinanzhof Urteil vom 21.06.2022 (VI R 20/20)
Auszug aus der Pressemitteilung Nummer 051/22 vom 03. November 2022:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.06.2022 entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Wegerisiko

Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 BGB). Der Grund der Verhinderung muss sich also speziell auf den Arbeitnehmer beziehen. Das ist bei einem Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln oder schlechten Witterungsverhältnissen nicht der Fall. In diesen Fällen trägt der Arbeitnehmer das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen (Wegerisiko).

Unter dem Wegerisiko versteht man im Arbeitsrecht das Risiko des Arbeitnehmers pünktlich seinen Arbeitsplatz zu erreichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits am 8. September 1982 mit Urteil 5 AZR 283/80 zum Wegerisiko entschieden.
Leitsatz:

Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund im Sinne von § 616 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann.

Der Arbeitnehmer hatte wegen außergewöhnlich starker Schneefälle und Schneeverwehungen seine Arbeit nicht aufgenommen. Der Arbeitgeber hat ihm deshalb für diese Tage keine Vergütung gezahlt. Hierzu war der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet.

Es gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn".

Damit gilt: Wie der Arbeitnehmer zur Arbeit gelangt, ist seine Sache. Er hat sicherzustellen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Die Arbeitnehmer müssen einkalkulieren, dass die Fahrt bei Streiks oder schlechten Witterungsverhältnissen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen kann, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

Folgende Sachverhalte fallen unter das Wegerisiko:

  • Witterungsverhältnisse
  • Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Streiks
  • Sperrung von Straßen
  • Unpassierbarkeit von Straßen
  • Demonstrationen
  • öffentliche Fahrverbote
  • ....

Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko (§ 615 Satz 3 BGB), der Arbeitnehmer das Wegerisiko!

Betriebsrisiko

Es gilt § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko):

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Risiko des Arbeitsausfalls iSv. § 615 Satz 3 BGB meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2015 - 5 AZR 146/14).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55).
Der Arbeitgeber muss also dafür einstehen, dass die Arbeitsleistung aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflussbereich liegen, wie etwa der Ausfall von Maschinen, Betriebsstoffen oder anderer für den Betriebsablauf notwendiger Betriebsmittel (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2015 - 5 AZR 146/14).
Über diese "internen Betriebsstörungen" hinaus trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch das Risiko für von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62), die sich als höhere Gewalt darstellen. Dazu gehören die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2015 - 5 AZR 146/14), die Zerstörung der Betriebseinrichtungen durch Brand (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71), den Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80) oder den Stromausfall infolge einer Störung im Elektrizitätswerk (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 1991 - 4 AZR 338/90).
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber aufgrund äußerer Einflüsse Entscheidungen trifft, die zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führen, etwa wenn ein Zement- und Baustoffhandel aufgrund der Witterung seinen Betrieb vorübergehend einschränkt oder stilllegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07) oder er den Betrieb für eine vorgeschriebene Inventur kurzzeitig schließt (Bundesarbeitsgericht, Urteil 7. Dezember 1962 - 1 AZR 134/61).

Die Norm durchbricht den Grundsatz "Ohne Arbeit keinen Lohn".

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21).

Vereinbarung der Vergütung

Art und Höhe der Vergütung werden üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt. Für viele Arbeitsverhältnisse ergeben sich wesentliche Punkte aus einem Tarifvertrag.

Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit zeigt den Mittelwert des Bruttomonatsgehalts in Euro von sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten an. Angaben stehen für fast alle Berufe zur Verfügung. Mit dem Entgeltatlas kann man schnell herausfinden, wer in Deutschland wie viel verdient und das sogar gegliedert nach Bundesländern, Geschlecht und Alter.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Mindestanforderungen stehen im § 2 NachwG.

Zu beachten ist auch § 612 BGB:

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Für die jeweilige Branche geltende und für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlöhne dürfen nicht unterschritten werden. Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission regelmäßig angepasst. Die Bundesregierung setzt diesen durch eine Rechtsverordnung in Kraft.

Ein so genannter Lohnwucher (§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) liegt dann vor, wenn der vereinbarte Lohn um mehr als ein Drittel unter der "üblichen Vergütung" bzw. einem einschlägigen Lohntarifvertrag liegt.

Eine Klausel zur innerbetrieblichen Verschwiegenheit über die Lohn- bzw. Gehaltshöhe im Arbeitsvertrag ist laut Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unzulässig, da sie den Arbeitnehmer daran hindere, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen (2 Sa 183/09 und 2 Sa 237/09). Zudem verstoße die Klausel gegen Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (mehr).

Nach der Veröffentlichung am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt ist das neue Entgelttransparenzgesetz am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll erreicht werden, dass Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Seit 1957 ist der Grundsatz, dass Männer und Frauen gleiches Entgelt für gleiche Arbeit erhalten sollten, in den EU-Verträgen verankert.
Aktuell ist der Grundsatz in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt:

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

Vorher war der Grundsatz in Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) enthalten.

Nach der Veröffentlichung am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt ist das Entgelttransparenzgesetz am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll erreicht werden, dass Frauen und Männer bei gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2023 (8 AZR 450/21) zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen
Auszug aus der Pressemitteilung 10/23 des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2023:

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
....
Die Beklagte hat die Klägerin in der Zeit von März bis Oktober 2017 sowie im Juli 2018 dadurch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, dass sie ihr, obgleich die Klägerin und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem männlichen Kollegen. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründet die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere kann sich die Beklagte für den Zeitraum von März bis Oktober 2017 nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe. Für den Monat Juli 2018 kann die Beklagte die Vermutung der Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts insbesondere nicht mit der Begründung widerlegen, der Arbeitnehmer sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt.

§ 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz:

Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.

§ 7 Entgelttransparenzgesetz:

Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.

§ 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Damit dürfen Gehaltsverhandlungen die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen nicht aushebeln.

Laufende Bezüge und Einmalbezüge

Für die Abrechnungspraxis ist die Unterteilung in laufende Bezüge und Einmalbezüge wichtig.

Laufende Bezüge Einmalbezüge
Laufende Bezüge sind alle regelmäßigen Zahlungen für den üblichen Lohnzahlungszeitraum. Der Lohnzahlungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, kann aber auch die Woche oder der Kalendertag sein. Die Zahlungen müssen nicht konstant sein. Als laufende Bezüge zählen auch schwankende Bezüge wie Umsatzprovisionen. Einmalbezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum, sondern nur gelegentlich gezahlt. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff Einmalige Zuwendung entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff Sonstige Bezüge.
Beispiele für laufende Bezüge: Beispiele für Einmalbezüge:

Eine Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des bereits abgelaufenen Kalenderjahrs, die nicht innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahrs zufließt, ist als sonstiger Bezug zu behandeln (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 LStR).

Auf der Seite Lohnarten finden Sie in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Zuflussprinzip und Entstehungsprinzip

Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Damit unterliegt nur der ausgezahlte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Im § 38 Abs. 2 EStG steht dazu:

Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

Zu beachten ist aber auch der § 38a Abs. 1 EStG:

Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

Bei den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 handelt es sich um Abschlagszahlungen.

Erfolgt die Lohnzahlung für den Monat Dezember des laufenden Jahres erst im Januar des Folgejahres, so gilt der Arbeitslohn noch als im Dezember des laufenden Jahres zugeflossen. Wenn das Weihnachtsgeld erst im Januar ausbezahlt würde, wäre eine Zuordnung des Weihnachtsgeldes zur Januarabrechnung notwendig. Das Weihnachtsgeld wird in der Regel mit dem Novemberlohn gezahlt und fließt im Dezember zu.

In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Man spricht aus diesem Grund auch vom Anspruchsprinzip. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden.

Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt unterliegen Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld seit 01.01.2003 nur noch dann der Beitragspflicht, wenn sie auch tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlt worden sind.
§ 22 Abs. 1 SGB IV:

Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

Wird eine Einmalzahlung nicht gezahlt (egal aus welchem Grund), entsteht keine Beitragspflicht. Der Gesetzgeber wendet damit ausnahmsweise statt des Entstehungsprinzips das Zuflussprinzip an.

Damit ergibt sich folgendes Schema:

Arbeitslohn im Steuerrecht
Entstehen der Lohnsteuerschuld
Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung
Entstehen der Beitragsschuld
Laufende und einmalige Bezüge Laufende Bezüge Einmalige Bezüge
Es gilt das Zuflussprinzip. Nur der ausgezahlte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Es gilt das Entstehungsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Es gilt seit 2003 das Zuflussprinzip. Nur für das ausgezahlte Arbeitsentgelt entstehen Beitragsansprüche.

Im Zusammenhang mit dem Entstehungsprinzip hört man auch von der sogenannten Phantomlohnfalle.
Hintergrund:

Hat ein Beschäftigter nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich die Beitragspflicht immer nach diesem Entgelt. Bei einer Betriebsprüfung werden den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entgelte zugerechnet. Auf diese Weise können aus versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigten sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden. Damit drohen hohe Nachzahlungen.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen die allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge beachten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dazu: Eine Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns könne bei Allgemeinverbindlichkeit des maßgeblichen Tarifvertrags nicht wirksam vereinbart werden.

Das gilt auch mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2015.

Als Phantomlohn bezeichnet man den nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Arbeitnehmer aber einen tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Anspruch hat.

Wenn die Arbeitszeit bei Abrufarbeitsverhältnissen nicht festgelegt wird, greift die Vermutungsregel, dass 20 Stunden pro Woche vereinbart sind. Damit ist dann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr möglich. Wenn man in diesem Fall den gesetzlichen Mindestlohn ansetzt, überschreitet der Arbeitnehmer die Geringfügigkeitsgrenze deutlich. Hier droht auch ein Phantomlohn-Risiko aufgrund des Entstehungsprinzips.

Historisches:
Schon das Reichsversicherungsamt hat mit Beschlüssen vom 29. Oktober 1930 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung [AN] 1931 IV 34), vom 22. April 1936 (AN 1936 IV 275) und vom 9. März 1938 (AN 1938 IV 193) entschieden, dass für die Berechnung der Beiträge nicht lediglich das tatsächlich ausgezahlte Monatsgehalt, sondern das Gehalt maßgebend war, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch bestand.
Quelle: Bundessozialgericht

Aufmerksamkeiten

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Sie sind steuer- und beitragsfrei, wenn folgendes zutrifft:

  • Der Wert der Sachzuwendung beträgt maximal 60 € (inklusive Mehrwertsteuer).
  • Die Sachzuwendung wird dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses übergeben. Die 60 € sind also keine Monatsgrenze, die ausgeschöpft werden kann. Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals pro Monat eine Sachzuwendung von maximal 60 € steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann (z. B. Arbeitnehmer hat Geburtstag und sein Kind hat Schulanfang im gleichen Monat).
  • Gutscheine die auf maximal 60 € ausgestellt sind, werden wie Sachzuwendungen behandelt. Der Gutschein darf aber nur zum Bezug von Sachwerten berechtigen.

Ist der Sachbezug oder der Gutschein mehr als 60 € wert, so ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Es handelt sich damit um eine Freigrenze.
Geldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtig. Übliche Aufmerksamkeiten sind Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine DVD.

Aufmerksamkeiten sind auch Getränke und Genussmittel, die den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

Als Aufmerksamkeit zählt auch ein so genanntes "Arbeitsessen", das der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. betriebliche Besprechung oder angeordnete längere Arbeitszeit), zum Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlässt und dessen Wert die Grenze von 60 € nicht überschreitet.
Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu einem Zufluss von Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 04.08.1994 - VI R 61/92; BStBl. 1995 II S. 59).

Weitere Informationen zu Aufmerksamkeiten und steuerfreien Arbeitgeberleistungen

Annehmlichkeiten

Den Begriff der Annehmlichkeiten hat der Bundesfinanzhof entwickelt und in neuer Rechtsprechung wieder aufgegeben. Damit ist dieser Begriff weder im Einkommensteuergesetz noch in den Lohnsteuer-Richtlinien definiert.

Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt werden. Es darf also keine objektive Bereicherung vorliegen. Folgende Beispiele kommen in Betracht:

  • Kosten für Vorsorgeuntersuchungen,
  • Gestellung und Anschaffung von Schutzmasken durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie,
  • Corona-Testungen der Belegschaft auf Kosten des Arbeitgebers,
  • Fort- und Weiterbildungskosten,
  • Parkplatznutzung,
  • Benutzungsrecht für Sportanlagen, Bäder, Büchereien, Betriebskindergärten usw.

Bei Fort- und Weiterbildungskosten kommt es nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme der Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zusagt, kann der Rechnungsempfänger auch der Arbeitnehmer sein. Wichtig ist nur das überwiegende betriebliche Interesse an der Bildungsmaßnahme.

Anwendung der 50-Euro-Freigrenze - Bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze (sog. Bagatellgrenze)

Vorteile aus der verbilligten Abgabe von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer. In § 8 Abs. 2 EStG ist eine Kleinbetragsregelung enthalten, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer unterwirft. Danach unterliegen die Vorteile aus Sachbezügen generell nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat nicht über 44 € bzw. ab 01.01.2022 50 € (inkl. USt) liegt (sog. Bagatellgrenze).

Der Arbeitgeber kann Sachbezüge bis 44 € bzw. ab 01.01.2022 50 € monatlich ohne persönlichen Anlass gewähren und zusätzlich bei besonderen persönlichen Ereignissen Sachzuwendungen bis 60 € pro Ereignis gewähren. Die eine Zuwendung schließt die andere Zuwendung nicht aus.

Lohnzahlung und Lohnrückstand

Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine Vorschrift im § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen wird, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Vergütung wird danach bei monatlicher Vergütung am ersten Tag des folgenden Monats fällig.

Ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann aber abweichende Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung enthalten. Für den Eintritt des Verzugs ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein Mahnschreiben verfasst (Zahlungsverzug des Arbeitgebers).

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers ist grundsätzlich möglich (§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Bedingungen:

  • der Lohnrückstand hat eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder
  • der Lohnrückstand erstreckt sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum.

Voraussetzung ist ebenfalls das der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat.

Was eine nicht unerhebliche Höhe ist, legt das Gesetz nicht fest. Nach der Rechtsprechung kann das schon bei einem Monatsentgelt erfüllt sein (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2009 Az. 3 Sa 701/08).

In einem solchen Fall stehen dem Arbeitnehmer der Arbeitslohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und eine Abfindung wegen Pflichtverletzung des Arbeitgebers zu.

Finanzielle Schwierigkeiten als Argument des Arbeitgebers gelten grundsätzlich nicht.

Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung (§ 23c SGB IV)

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.

Ausführliche Informationen zu Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung.

Freibeträge für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten

Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (3.000 Euro; sogenannte Übungsleiterpauschale)
Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz zum 01.01.2013 von 2.100 Euro auf 2.400 Euro erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte die Anhebung von 2.400 Euro auf 3.000 Euro ab 1. Januar 2021.

Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG (840 Euro; sogenannte Ehrenamtspauschale)
Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz zum 01.01.2013 von 500 Euro auf 720 Euro erhöht.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte die Anhebung von 720 Euro auf 840 Euro ab 1. Januar 2021.

Höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab 2011
Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern wird für ihre Aufwandsentschädigungen seit 01.01.2011 eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr gewährt.
Ab 2013 sind es 2.400 Euro (Änderung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz).
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgt die Anhebung von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im § 3 Nr. 26 EStG.
Damit ergibt sich über den Bezug im § 3 Nr. 26b EStG auch ein höherer Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Betreuer, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger ab 2021.

Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 haben ehrenamtlich Tätige (§ 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz).

Ausführliche Informationen zu Freibeträgen für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen (Ungleichbehandlung nur in Ausnahmefällen)

Bei einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung darf der Arbeitgeber Unterschiede zwischen den Arbeitnehmern nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Lohnerhöhung ausgeschlossen wird.

Dazu gibt es eine Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.07.2009, 5 AZR 486/08):

Ein Arbeitgeber mit ca. 300 Arbeitnehmern erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2007 um 2,5%. Ausgenommen von der Lohnerhöhung wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die meisten Mitarbeiter hatten damals einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes zugestimmt.
Gegen diese Einschränkung klagte einer der 14 Mitarbeiter. Der Arbeitgeber bot die 2,5%ige Lohnerhöhung diesem Mitarbeiter nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Mitarbeiter ab.
Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitgeber handelte nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diesen Zweck hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er keinen Ausgleich verlangen.

Veruntreute Beträge sind kein Arbeitslohn

Zu diesem Sachverhalt existiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2012 (VI R 38/11):
Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung
Leitsätze:

1. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG.
2. Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.

Pauschale Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug

Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte.

Wenn der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz leistet, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Ausführliche Informationen zu pauschalen Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug.

Senkung der Steuer- und Abgabenlast

Eine Lohnerhöhung führt häufig zu überproportional steigenden Steuern und Sozialabgaben. Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommt die Lohnerhöhung ungeschmälert beim Arbeitnehmer an. Davon profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Durch steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Lohnbestandteile kann die Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern reduziert werden. Viele steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen sind auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Gehaltsextras statt klassischer Gehaltserhöhung - Benefits

Auf der Seite Lohnarten werden in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung aufgeführt. Als Lohnarten werden die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abzurechnenden Vorgänge bezeichnet.


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