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Eine Definition des Arbeitslohns liefert § 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung):
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Eine Definition der Einnahmen liefert § 8 Abs. 1 EStG:
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
Beispiele für Sachbezüge sind freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.
Sachbezüge sind damit Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Einnahmen (Güter) die in Geldeswert bestehen, nennt man auch geldwerte Vorteile.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in § 19 EStG definiert.
Nicht zum Arbeitslohn gehören sog. Aufmerksamkeiten und Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (Annehmlichkeiten).
Arbeitsentgelt ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und ist in § 14 SBG IV definiert.
Danach gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Weitere Begriffe für Arbeitsentgelt sind Arbeitsvergütung oder Bezüge. Der Begriff Verdienst dient als Oberbegriff für das Arbeitsentgelt.
| Lohn | Der Lohn war traditionell das Arbeitsentgelt für gewerbliche Arbeitnehmer (früher Arbeiter genannt). Er wird häufig nach Stunden gezahlt und selten als monatlicher Festbetrag. |
|---|---|
| Gehalt | Das Gehalt ist das Arbeitsentgelt der Angestellten. Es wird zumeist als monatlicher Festbetrag unabhängig von der Länge der Monate und der Lage der Wochenenden und Feiertage gezahlt. |
| Ausbildungsvergütung | Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der Berufsausbildung. Für diesen Personenkreis gilt die Geringverdienergrenze. |
| Sold | Der Sold war der Verdienst der Soldaten (heute Besoldung). |
| Besoldung | Als Besoldung werden in Deutschland die Bezüge der Soldaten und Beamten bezeichnet. |
| Honorar | Das Honorar ist die Bezahlung für eine freiberufliche Tätigkeit. |
| Gebühr | Das Honorar bestimmter Freiberufler nennt sich Gebühr (z. B. Ärzte, Zahnärzte und Notare). |
| Gage | Das Honorar von Künstlern bezeichnet man als Gage. |
| Heuer | Die Heuer ist die Vergütung der Seeleute. |
Weitere Formen des Arbeitsentgelts sind:
Auf der Seite Lohnarten finden Sie in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Zum heiß diskutierten Thema Mindestlohn existiert eine extra Seite. Am Ende der Seite Mindestlohn finden sie auch einen Abschnitt zur Rechtsprechung zu Mindestlöhnen (Lohnwucher nach §138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft). |
Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Damit unterliegt nur der ausgezahlte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Im § 38 Abs. 2 EStG steht dazu:
Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Man spricht aus diesem Grund auch vom Anspruchsprinzip. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden.
Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt unterliegen Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld seit 01.01.2003 nur noch dann der Beitragspflicht, wenn sie auch tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlt worden sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Wird eine Einmalzahlung nicht gezahlt (egal aus welchem Grund), entsteht keine Beitragspflicht. Der Gesetzgeber wendet damit ausnahmsweise statt des Entstehungsprinzips das Zuflussprinzip an.
Damit ergibt sich folgendes Schema:
| Arbeitslohn im Steuerrecht Entstehen der Lohnsteuerschuld |
Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung Entstehen der Beitragsschuld |
|
|---|---|---|
| Laufende und einmalige Bezüge | Laufende Bezüge | Einmalige Bezüge |
| Es gilt das Zuflussprinzip. Nur der ausgezahlte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug. | Es gilt das Entstehungsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. | Es gilt seit 2003 das Zuflussprinzip. Nur für das ausgezahlte Arbeitsentgelt entstehen Beitragsansprüche. |
Im Zusammenhang mit dem Entstehungsprinzip hört man auch von der sogenannten Phantomlohnfalle.
Hintergrund:
Hat ein Beschäftigter nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich die
Beitragspflicht immer nach diesem Entgelt. Bei einer Betriebsprüfung werden den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden
Entgelte zugerechnet. Auf diese Weise können aus versicherungsfreien 400-Euro-Kräften sozialversicherungspflichtige
Arbeitnehmer werden. Damit drohen hohe Nachzahlungen.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen die allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge beachten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dazu: Eine Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns könne bei Allgemeinverbindlichkeit des maßgeblichen Tarifvertrags nicht wirksam vereinbart werden.
Als Phantomlohn bezeichnet man den nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Arbeitnehmer aber einen tarifvertraglichen Anspruch hat.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Sie sind steuer- und beitragsfrei, wenn folgendes zutrifft:
Ist der Sachbezug oder der Gutschein mehr als 40 € wert, so ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Geldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtig. Übliche Aufmerksamkeiten sind Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine DVD.
Aufmerksamkeiten sind auch Getränke und Genussmittel, die den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.
Als Aufmerksamkeit zählt auch ein so genanntes "Arbeitsessen", das der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. betriebliche Besprechung oder angeordnete längere Arbeitszeit), zum Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlässt und dessen Wert die Grenze von 40 € nicht überschreitet.
Weitere Informationen zu Aufmerksamkeiten und steuerfreien Arbeitgeberleistungen
Den Begriff der Annehmlichkeiten hat der Bundesfinanzhof entwickelt und in neuer Rechtsprechung wieder aufgegeben. Damit ist dieser Begriff weder im Einkommensteuergesetz noch in den Lohnsteuer-Richtlinien definiert.
Annehmlichkeiten sind Leistungen des Arbeitgebers, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht und nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt werden. Es darf also keine objektive Bereicherung vorliegen. Folgende Beispiele kommen in Betracht:
Bei Fort- und Weiterbildungskosten gibt es in den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 Veränderungen. Es kommt jetzt nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme der Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zusagt, kann der Rechnungsempfänger auch der Arbeitnehmer sein. Wichtig ist nur das überwiegende betriebliche Interesse an der Bildungsmaßnahme.
Weitere Informationen zu Annehmlichkeiten und steuerfreien Arbeitgeberleistungen
Vorteile aus der verbilligten Abgabe von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer. In § 8 Abs. 2 EStG ist eine Kleinbetragsregelung enthalten, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer unterwirft. Danach unterliegen die Vorteile aus Sachbezügen generell nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat nicht über 44 € (inkl. USt) liegt (sog. Bagatellgrenze).
Der Arbeitgeber kann Sachbezüge bis 44 € monatlich ohne persönlichen Anlass gewähren und zusätzlich bei besonderen persönlichen Ereignissen Sachzuwendungen bis 40 € pro Ereignis gewähren. Die eine Zuwendung schließt die andere Zuwendung nicht aus.
Zur Fälligkeit des Arbeitslohns gibt es eine Vorschrift im § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen wird, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Vergütung wird danach bei monatlicher Vergütung am ersten Tag des folgenden Monats fällig.
Ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann aber abweichende Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung enthalten. Für den Eintritt des Verzugs ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein Mahnschreiben verfasst. Der Arbeitnehmer hat im Falle des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers einen Anspruch auf Verzugszinsen. Nach § 288 BGB liegt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Den jeweils aktuellen Basiszinssatz finden sie auf der Website der Deutschen Bundesbank.
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers ist grundsätzlich möglich (§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund). Bedingungen:
Voraussetzung ist ebenfalls das der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat.
Was eine nicht unerhebliche Höhe ist, legt das Gesetz nicht fest. Nach der Rechtsprechung kann das schon bei einem Monatsentgelt erfüllt sein (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2009 Az. 3 Sa 701/08).
In einem solchen Fall stehen dem Arbeitnehmer der Arbeitslohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und eine Abfindung wegen Pflichtverletzung des Arbeitgebers zu.
Finanzielle Schwierigkeiten als Argument des Arbeitgebers gelten grundsätzlich nicht.
Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld,
Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
§23c SGB IV - Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
§47 SGB V - Festlegungen zum Nettoarbeitsentgelt
Zum 01.01.2008 änderte sich folgendes:
Die Vorschrift des §23c SGB IV gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer hat ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt von 2.100 €. Er erhält Krankengeld in Höhe von
monatlich 1.630 €.
Während er das Krankengeld bezieht, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 500 €/Monat.
SV-Freibetrag: 2.100 € - 1.630 € = 470 €
500 € - 470 € = 30 €
Der SV-Freibetrag wird um 30 € monatlich überschritten. Dieser Betrag übersteigt aber nicht die Freigrenze von 50 €. Es liegt somit keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer hat ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt von 2.100 €. Er erhält Krankengeld in Höhe von
monatlich 1.630 €.
Während er das Krankengeld bezieht, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 600 €/Monat.
SV-Freibetrag: 2.100 € - 1.630 € = 470 €
600 € - 470 € = 130 €
Der SV-Freibetrag wird um 130 € monatlich überschritten. Dieser Betrag übersteigt die Freigrenze von 50 €. Die Arbeitgeberzuschüsse sind daher in Höhe von 130 € beitragspflichtig.
Bei Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug wird für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs 1/30 vom SV-Freibetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Die Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung sind nicht steuerfrei. Werden vom Arbeitgeber zur Gewährleistung eines bisherigen Nettoarbeitsentgeltniveaus die Steuern übernommen, gilt Folgendes:
Wenn sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag ergibt, wird dieser übersteigende Betrag nicht der Beitragspflicht unterworfen. Dies gilt nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In so einem Fall unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag (einschließlich der übernommenen Steuern für den Arbeitgeberzuschuss) der Beitragspflicht. Für Zeiten ab 01.01.2008 trifft dies nur dann zu, wenn dieser Betrag die Freigrenze von 50 € übersteigt.
Einnahmen für folgende nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 € pro Jahr (175 € pro Monat) steuer- und beitragsfrei (§3 Nr. 26 EStG und §14 Abs. 1 SGB IV regeln die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit):
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach §3 Nr. 26 EStG auch für Tätigkeiten zu gewähren ist, die in anderen EU-Staaten erbracht werden. Das im Gesetzestext bis 2008 noch vorkommende Wort -inländisch- ist nicht zu beachten.
Dieser Freibetrag wurde erst 2007 eingeführt. Er stellt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr steuer- und beitragsfrei.
Dieser neue Freibetrag ist für Personen gedacht, die nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein tätig sind, aber nicht unter die Regelung des §3 Nr. 26 EStG (Freibetrag von 2.100 €) fallen. Das betrifft in erster Linie Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Ordner und Platzwarte.
Die §3 Nr. 26a EStG und §14 Abs. 1 SGB IV regeln die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit
Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern wird für ihre Aufwandsentschädigungen seit 01.01.2011 eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 € pro Jahr gewährt.
Der neue § 3 Nr. 26b EStG enthält folgendes:
Steuerfrei sind ...
26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
Bisher kam lediglich der Steuerfreibetrag von 500 € in Betracht. Alle Aufwandsentschädigungen von mehr als 500 € mussten versteuert werden. Mit der neuen Regelung wurde die Schlechterstellung gegenüber den Übungsleitern abgeschafft.
Bei einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung darf der Arbeitgeber Unterschiede zwischen den Arbeitnehmern nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Lohnerhöhung ausgeschlossen wird.
Dazu gibt es eine Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.07.2009, 5 AZR 486/08):
Ein Arbeitgeber mit ca. 300 Arbeitnehmern erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2007 um 2,5%. Ausgenommen
von der Lohnerhöhung wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
eingelassen hatten. Die meisten Mitarbeiter hatten damals einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs und einem Wegfall
des zusätzlichen Urlaubsgeldes zugestimmt.
Gegen diese Einschränkung klagte einer der 14 Mitarbeiter. Der Arbeitgeber bot die 2,5%ige Lohnerhöhung diesem Mitarbeiter nur
unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Mitarbeiter ab.
Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitgeber handelte nicht sachwidrig oder willkürlich,
als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diesen Zweck hatte er
ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er keinen Ausgleich verlangen.
Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte.
Wenn der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz leistet, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Ausführliche Informationen zu pauschalen Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug.
Eine Lohnerhöhung führt häufig zu überproportional steigenden Steuern und Sozialabgaben. Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommt die Lohnerhöhung ungeschmälert beim Arbeitnehmer an. Davon profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Durch steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Lohnbestandteile kann die Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern reduziert werden. Viele steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen sind auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Die Website www.einfachmehrgeld.de bietet eine Vorstellung der wichtigsten steuerfreien und steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen unter Leistungen.
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