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Tritt die oben angesprochene Besonderheit (Arbeitslohn und Einmalbezug zusammen über den jeweiligen Beitragbemessungsgrenzen) ein, so gilt folgender Ablauf (§23a Abs. 3 SGB IV):
Die folgenden 2 Beispiele veranschaulichen den Sachverhalt. Unterschiede treten wegen der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. |
Beispiel 1 (Abrechnungsjahr 2012):
| Berechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
|---|---|---|
| anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 4.800,00 € | 19.200,00 € |
| beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
| Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 19.200,00 € - 14.000,00 € | 5.200,00 € |
| Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist voll beitragspflichtig, da die Differenz größer ist. | 1.500,00 € |
| Berechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
|---|---|---|
| anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 3.825,00 € | 15.300,00 € |
| beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
| Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 15.300 € - 14.000,00 € | 1.300,00 € |
| Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist nur zum Teil beitragspflichtig, da die Differenz kleiner ist. | 1.300,00 € |
In der Darstellung sieht man deutlich, dass bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung viel mehr Platz ist als bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. So erklärt sich auch, dass das Urlaubsgeld in der Renten- und Arbeitslosenversicherung voll beitragspflichtig und in der Kranken- und Pflegeversicherung nur zum Teil beitragspflichtig ist.
Beispiel 2 (Abrechnungsjahr 2012):
| Berechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
|---|---|---|
| anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 5.600,00 € | 22.400,00 € |
| beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
| Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 22.400,00 € - 14.000,00 € | 8.400,00 € |
| Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist voll beitragspflichtig, da die Differenz größer ist. | 1.500,00 € |
| Berechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung | Rechenschritte | Ergebnis |
|---|---|---|
| anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze | 4 * 3.825,00 € | 15.300,00 € |
| beitragspflichtiges Entgelt | 4 * 3.500,00 € | 14.000,00 € |
| Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) | 15.300,00 € - 14.000,00 € | 1.300,00 € |
| Beitragspflicht des Urlaubsgeldes | Das Urlaubsgeld ist nur zum Teil beitragspflichtig, da die Differenz kleiner ist. | 1.300,00 € |
In der Darstellung sieht man deutlich, dass bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung viel mehr Platz ist als bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Das Urlaubsgeld und das laufende Arbeitsentgelt zusammen übersteigen hier noch nicht mal die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. So erklärt sich auch, dass das Urlaubsgeld in der Renten- und Arbeitslosenversicherung voll beitragspflichtig und in der Kranken- und Pflegeversicherung nur zum Teil beitragspflichtig ist.
Die Beitragpflicht könnte umgangen werden, wenn einmalige Zuwendungen stets im Januar gezahlt werden.
Hier greift die sogenannte Märzklausel nach
§23a Abs. 4 SGB IV.
Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. gezahlt werden, müssen dem letzten
Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zugerechnet werden, wenn sie vom AG dieses
Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist.
Erfolgt die Zuordnung zum Vorjahr, ist für die Berechnung der Beiträge von den Vorschriften des
Vorjahrs (Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen) auszugehen.
Die Zuordnung erfolgt generell in allen
Versicherungszweigen (auch für die Insolvenzgeldumlage). Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung. Die
Märzklausel findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Die Einmalzahlung für das UV-Entgelt muss daher
im Jahr der Auszahlung mit der nächsten Entgeltmeldung für das laufende Kalenderjahr gemeldet werden.
Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist immer die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung maßgebend. Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist immer die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.
Einmalige Zuwendungen, die vom 1.1. bis 31.3. geleistet werden, müssen immer dann dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn im lfd. Kalenderjahr kein lfd. Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. durch Bezug von Krankengeld).
Wenn die Zahlung nach dem 31.03. erfolgt und im lfd. Jahr gibt es keinen Entgeltabrechnungszeitraum ist die Zahlung beitragsfrei (Bsp.: Der AN erhält Krankengeld vom 20. Dezember des Vorjahrs bis zur Zahlung der einmaligen Zuwendung am 31.05. des aktuellen Jahres. Diese einmalige Zuwendung wäre beitragsfrei).
Eine Zuordnung der Einmalzahlung zum Vorjahr bleibt auch bestehen, wenn dadurch eine geringere Beitragshöhe entsteht.
Jahrelang gab es Streit um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, dass auch auf Einmalzahlungen
wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.
Grundsätzlich ging es dabei um folgendes:
Werden Sozialbeiträge eingezogen, müssen auch entsprechende Leistungen gezahlt werden (z.B. Krankengeld oder
Arbeitslosengeld). Wenn keine zusätzlichen Zahlungen erfolgen, darf auch kein Beitrag dafür erhoben werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2000 entschieden. Die Bundesregierung musste bis zum 30. Juni 2001
eine gesetzliche Regelung treffen.
Entweder sollten Einmalzahlungen in Zukunft beitragsfrei werden
oder
die Beiträge mussten beim Leistungsbezug berücksichtigt werden (also entsprechend höhere Leistungen gezahlt werden).
Seit dem 1.1.2001 gilt das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmaligen Zuwendungen. Es werden Sozialversicherungsbeiträge von Einmalzahlungen in erhöhten Leistungen beim Krankengeld, Arbeitslosengeld, ... berücksichtigt.
§ 434c SGB III Einmalzahlungs-NeuregelungsgesetzDie Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel.
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