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Es gibt einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die lediglich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind. Bis Ende 2011 lösten diese Sachverhalte aufgrund der nicht vorliegenden Meldepflicht in der übrigen Sozialversicherung in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen keine Entgeltmeldungen aus. Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren in den maschinellen Lohnnachweis einfließen zu lassen, wird 2012 der Abgabegrund (GD) 91 für die Unfallversicherung eingeführt.
Beispiel:
Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.12.2011.
Der Arbeitnehmer erhält nachträglich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im April 2012.
Gesamtsozialversicherung: keine Entgeltmeldung erforderlich
Unfallversicherung: Sondermeldung UV (GD 91) - Meldezeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012
| Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
|---|---|---|
| Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung UV) |
91 | Spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung. |
Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung wird im § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt um einen Absatz 4 erweitert:
(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt.
Damit wird klargestellt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das ausschließlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, gesondert zu melden ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind bestimmte einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungszweigen beitrags- und somit auch grundsätzlich meldepflichtig. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden und keinem Entgeltabrechnungszeitraum mehr zugeordnet werden können.
Mit der Einführung des Abgabegrundes 91 wird auch das Verfahren zur Meldung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bei Unterbrechung einer Beschäftigung angepasst.
Bis 2011 galt:
Ab dem Jahr 2012 ist diese Sonderlösung nicht mehr notwendig. Für das Jahr des Zuflusses der Einmalzahlung ist eine Sondermeldung UV (GD 91) mit enthaltenem UV-EG und ARBSTD abzugeben. Die Werte des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes sind in dieser Meldung nicht anzugeben.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht Krankengeld vom 17.11.2011 bis 08.04.2012.
Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen.
Im Februar 2012 erhält er ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Gesamtsozialversicherung: Sondermeldung GD 54 - Meldezeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2011
Unfallversicherung: Sondermeldung UV GD 91 - Meldezeitraum 01.02.2012 bis 29.02.2012
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