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VersicherungspflichtLaut §5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Diese Versicherungspflicht besteht nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt an drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Die 3-Jahres-Hürde zur privaten Krankenversicherung sollte 2010 fallen. Bisher liegt aber noch kein Gesetzentwurf für eine Änderung vor. Jetzt ist 2011 als Termin im Gespräch. Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind ca. 90% aller Deutschen. Besonderheit: Hauptberuflich Selbstständige Besonderheit: Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben |
Für privat Kranken- und Pflegeversicherte muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen einen Zuschuss zu den Beiträgen des AN zahlen. Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Private Krankenversicherung.
Zum Krankenkassenwechsel finden sie Informationen auf der Seite Krankenkassen.
Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.
Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für alle.
Der Beitragssatz soll 2011 wieder auf das Niveau vom 1. Halbjahr 2009 steigen. Dieser
Beitragssatz soll dann aber eingefroren werden. Die Klausel des § 220 Abs. 2 SGB V,
wonach der Beitragssatz im Fall einer Deckungslücke von mehr als 5% zu erhöhen ist, soll gestrichen werden.
Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe
des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen
können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent
des Bruttoeinkommens, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer
Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller
Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Damit soll der Anreiz bleiben, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden.
Der Versicherte erhält den Sozialausgleich automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung
(bei Rentnern).
Familienversicherte bleiben auch künftig beitragsfrei mitversichert.
Erläuterung des Sozialausgleichs für den Zusatzbeitrag ab dem Jahr 2011
Damit werden die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft entkoppelt.
Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz:
| Krankenversicherung | 2009 (1. Halbjahr) | 2009 (2. Halbjahr) | 2010 | 2011 (geplant) |
|---|---|---|---|---|
| allgemeiner einheitlicher Beitragssatz | 15,5% | 14,9% | 14,9% | 15,5% |
| Arbeitnehmerbeitrag | 8,2% | 7,9% | 7,9% | 8,2% |
| Arbeitgeberbeitrag | 7,3% | 7,0% | 7,0% | 7,3% |
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz:
| Krankenversicherung | 2009 (1. Halbjahr) | 2009 (2. Halbjahr) | 2010 | 2011 (geplant) |
|---|---|---|---|---|
| ermäßigter einheitlicher Beitragssatz | 14,9% | 14,3% | 14,3% | 14,9% |
| Arbeitnehmerbeitrag | 7,9% | 7,6% | 7,6% | 7,9% |
| Arbeitgeberbeitrag | 7,0% | 6,7% | 6,7% | 7,0% |
Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% geht ab 2009 im einheitlichen Beitragssatz auf. Berechnungsweise: Vom einheitlichen Beitragssatz werden vorab 0,9% abgezogen - die verbleibenden Beitragssatzpunkte anschließend durch zwei geteilt. Dem Arbeitnehmeranteil werden dann die 0,9% hinzugerechnet (neuer ab 01.01.2009 gültiger §249 Abs. 1 SGB V).
Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine
Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, muss bei ihren Mitgliedern einen
Zusatzbeitrag erheben. Der zusätzlich erhobene Beitrag darf maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens
betragen. Außerdem muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen. Ohne
Prüfung des beitragspflichtigen Einkommens kann die Krankenkasse bis monatlich 8 € erheben.
Die Regelungen zum Gesundheitsfonds stehen im ab 01.01.2009 gültigen SGB V (§§ 271 ff).
Die gesetzliche Grundlage für den Kassenindividuellen Zusatzbeitrag ist der § 242 SGB V.
Die Mitglieder der Betriebskrankenkasse GBK in Köln hatten rückwirkend zum 01.07.2009 eine Zusatzgebühr von 8 € zu zahlen. Damit war die GBK die erste Krankenkasse mit Zusatzbeiträgen.
Einzelne Kassen wollen sogar den Maximalbeitrag nehmen, der ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens und damit 37,50 € im Monat (für 2010) nicht überschreiten darf. Die Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln (GBK) verlangt rückwirkend zum Januar 2010 den höchstmöglichen Zusatzbeitrag von einem Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Seit Anfang 2010 fordern immer mehr Krankenkassen Zusatzbeiträge.
Damit ergibt sich für 2010 beim allgemeinen Beitragssatz folgendes Bild:
Übersicht der Beitragsbelastung für verschiedene Bruttoverdienste:
| Bruttoverdienst in € | 800,00 | 1.300,00 | 1.800,00 | 2.300,00 | 2.800,00 | 3.300,00 | 3.750,00 und mehr |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitgeberanteil 7,00% in € | 56,00 | 91,00 | 126,00 | 161,00 | 196,00 | 231,00 | 262,50 |
| Arbeitnehmeranteil 7,90% in € | 63,20 | 102,70 | 142,20 | 181,70 | 221,20 | 260,70 | 296,25 |
| Zusatzbeitrag max. 1,00% in € | 8,00 | 13,00 | 18,00 | 23,00 | 28,00 | 33,00 | 37,50 |
Beim Krankenversicherungsbeitrag ist ab 01.01.2009 nur noch zwischen
Die Krankenversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Beitragbemessungsgrenzen gültig für alle Bundesländer:
| Gültigkeit | Jahr | Monat | Woche | Kalendertag |
|---|---|---|---|---|
| 2007 | 42.750,00 € | 3.562,50 € | 831,25 € | 118,75 € |
| 2008 | 43.200,00 € | 3.600,00 € | 840,00 € | 120,00 € |
| 2009 | 44.100,00 € | 3.675,00 € | 857,50 € | 122,50 € |
| 2010 | 45.000,00 € | 3.750,00 € | 875,00 € | 125,00 € |
Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit der oben aufgeführten Tagesgrenze zu bestimmen.
Regelung bis Ende 2008
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung war bis 31.12.2008 verschieden (je nach Satzung der
Krankenkasse). Der AN und der AG hatte jeweils die Hälfte zu tragen.
Seit 1.Juli 2005 mussten die AN einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen. Bei einem
angenommenen Beitragssatz einer Krankenkasse von 14% zahlte der AG 7% und der AN 7,9% (7% + 0,9%).
Beim Krankenversicherungsbeitrag war zwischen
zu unterscheiden. Durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes erfolgte eine neue Zuordnung der Beitragssätze zu den Beschäftigtengruppen ab 2009.
Sowohl bei den pflichtversicherten als auch bei den freiwillig versicherten Rentnern gilt ab 01.01.2004 für die Berechnung der Beiträge aus Betriebsrenten oder Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz. Bis zum 31.12.2003 galt für freiwillig versicherte Betriebsrentner und Versorgungsbezugsempfänger bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz und für pflichtversicherte nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von mehreren Rentnern abgewiesen.
Für kurzfristig Beschäftigte (Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf weniger als zehn Wochen befristet ist) und unständig Beschäftigte sowie freiwillig krankenversicherte Selbstständige gilt seit 01.01.2009 zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz.
Die Krankentagegeldzahlung für diesen Personenkreis war ab 01.01.2009 entfallen. Die Krankenkassen hatten keine Informationspflicht.
Zahlreiche Krankenkassen boten als Alternative Wahltarife gegen eine zusätzliche Gebühr an. Mit so einem Wahltarif hatte man zwar wieder Anspruch auf Krankentagegeldzahlung (max. 78 Wochen), bindet sich aber 3 Jahre an die Krankenkasse.
Am 18.02.2009 beschloss das Kabinett die Änderung der Änderung. Damit wird ab 01.08.2009 der gesetzliche Krankengeldanspruch für die angesprochenen Personenkreise wieder eingeführt (gegen Zahlung des allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes). Damit ist neben den weiterhin möglichen Wahltarifen auch die Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit möglich.
Selbstständige haben damit die Wahl zwischen 3 Optionen:
Krankenversicherungspflicht bei einem AN besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt. Ab 01.01.2003 sind zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen eingeführt worden. Es gibt eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
| Jahresarbeitsentgeltgrenzen | allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze |
|---|---|---|
| 2002 | 40.500 € (bis zum Jahr 2002 gab es nur eine Grenze) | |
| 2003 | 45.900 € | 41.400 € |
| 2004 | 46.350 € | 41.850 € |
| 2005 | 46.800 € | 42.300 € |
| 2006 | 47.250 € | 42.750 € |
| 2007 | 47.700 € | 42.750 € |
| 2008 | 48.150 € | 43.200 € |
| 2009 | 48.600 € | 44.100 € |
| 2010 | 49.950 € | 45.000 € |
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für AN, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle gesetzlich versicherten AN oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten AN, die die bisherige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben (§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V).
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz trat am 01.04.2007 rückwirkend zum 02.02.2007 eine Änderung der Ermittlung der Krankenversicherungspflicht in Kraft. Danach kommt ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erst nach dreimaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht. Die Krankenversicherungspflicht kann also nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Krankenversicherungspflicht endet auch dann nur, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wird. Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung besteht generell für die ersten 3 Jahre Versicherungspflicht.
Die 3-Jahres-Hürde zur privaten Krankenversicherung sollte 2010 fallen. Bisher liegt aber noch kein Gesetzentwurf für eine Änderung vor. Damit ist unklar, ob das Vorhaben noch 2010 in Kraft treten kann. Die 3-Jahres-Hürde zur PKV soll aber fallen. Damit soll ein Wechsel wieder möglich sein, wenn das Einkommen lediglich ein Jahr lang über der Versicherungspflichtgrenze lag und auch die Grenze des neuen Kalenderjahres übersteigen wird.
AN die am 02.02.2007 privat krankenversichert waren bzw. vor diesem Tag die freiwillige Mitgliedschaft wegen eines Wechsels in die private Krankenversicherung gekündigt hatten, behalten ihren Versicherungsstatus (Privat krankenversichert).
Es besteht weiterhin die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen (§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht SGB V)
Wenn der versicherungsfreie AN durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht privat versichert war, kann er einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Somit ergeben sich drei Möglichkeiten (die vierte Möglichkeit, keine Krankenversicherung zu haben ist mit der Gesundheitsreform 2007 gestrichen worden):
| Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung | Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung | Privat versichert |
|---|---|---|
| Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages. Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. |
Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages. Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. |
Der AN zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der AG muss einen Zuschuss leisten. Die Berechnung des Zuschuss wird auf der Seite Private Krankenversicherung erläutert. |
Überblick über die gesetzlichen Krankenkassen.
Hier finden Sie eine Krankenkassenliste.
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