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Die Sozialversicherung - Krankenversicherung

Inhalt

Versicherungspflicht

Laut §5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.

Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind ca. 90% aller Deutschen.

Besonderheit: Hauptberuflich Selbstständige
Personen, die hauptberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, werden in einer zusätzlich ausgeübten Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig. Damit soll ein Missbrauch verhindert werden. Selbstständige sollen sich nicht durch eine Beschäftigung kurz über der 400-Euro-Grenze einen preiswerten Krankenversicherungsschutz verschaffen können. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Besonderheit: Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
Nach §6 Abs. 3a SGB 5 sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Damit soll ebenfalls ein Missbrauch verhindert werden. Wer jahrelang privat versichert war, soll im Alter nicht vom Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ohne entsprechende Gegenleistung profitieren.

Für privat Kranken- und Pflegeversicherte muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen einen Zuschuss zu den Beiträgen des Arbeitnehmers zahlen. Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Private Krankenversicherung.

Zum Krankenkassenwechsel finden sie Informationen auf der Seite Krankenkassen.

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Möglichkeiten der Krankenversicherung

Somit ergeben sich drei Möglichkeiten (die vierte Möglichkeit, keine Krankenversicherung zu haben ist mit der Gesundheitsreform 2007 gestrichen worden):

Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung Privat versichert
Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.
Der nächste Abschnitt behandelt die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung.
Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.
Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung multipliziert mit dem Arbeitgeberanteil.
Für 2012 gilt:
Krankenversicherung: 279,23 € (3.825,00 € * 7,3%)
Pflegeversicherung (Sachsen): 18,17 € (3.825,00 € * 0,475%)
Pflegeversicherung (außer Sachsen): 37,29 € (3.825,00 € * 0,975%)
Der Arbeitnehmer zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss leisten. Die Berechnung des Zuschuss wird auf der Seite Private Krankenversicherung erläutert.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vorschläge zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Überblick über die gesetzlichen Krankenkassen.

Hier finden Sie eine Krankenkassenliste.

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Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung

Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.
Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für alle.

Der Beitragssatz ist 2011 wieder auf das Niveau vom 1. Halbjahr 2009 gestiegen. Dieser Beitragssatz ist jetzt per Gesetz festgeschrieben. Der § 241 SGB V wird dazu wie folgt gefasst:

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Der § 243 SGB V wird wie folgt gefasst:

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Die Klausel des § 220 Abs. 2 SGB V, wonach der Beitragssatz im Fall einer Deckungslücke von mehr als 5% zu erhöhen ist, wurde gestrichen. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es also keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten übersteigt.
Damit soll der Anreiz bleiben, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden.
Die Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgte erstmalig am 03.01.2011.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2011 wurde auf 0,00 € festgelegt. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2011. Damit findet 2011 kein Sozialausgleich statt.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2012 auf 0,00 € fest. Damit findet auch 2012 kein Sozialausgleich statt.
Erläuterung des Sozialausgleichs für den Zusatzbeitrag

Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz:

Krankenversicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 2012
allgemeiner einheitlicher Beitragssatz 15,5% 14,9% 14,9% 15,5% 15,5%
Arbeitnehmerbeitrag 8,2% 7,9% 7,9% 8,2% 8,2%
Arbeitgeberbeitrag 7,3% 7,0% 7,0% 7,3% 7,3%

Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz:

Krankenversicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 2012
ermäßigter einheitlicher Beitragssatz 14,9% 14,3% 14,3% 14,9% 14,9%
Arbeitnehmerbeitrag 7,9% 7,6% 7,6% 7,9% 7,9%
Arbeitgeberbeitrag 7,0% 6,7% 6,7% 7,0% 7,0%

Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% geht ab 2009 im einheitlichen Beitragssatz auf. Berechnungsweise: Vom einheitlichen Beitragssatz werden vorab 0,9% abgezogen - die verbleibenden Beitragssatzpunkte anschließend durch zwei geteilt. Dem Arbeitnehmeranteil werden dann die 0,9% hinzugerechnet (§ 249 Abs. 1 SGB V).

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Krankenversicherung.

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Zusatzbeitrag oder Prämienauszahlung

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 werden die für die Gesetzliche Krankenversicherung bestimmten Beitrags- und Steuergelder zentral eingenommen. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen sodann Zuweisungen, aus denen sie ihre Ausgaben bestreiten müssen.

Eine Krankenkasse, die mit den Zuweisungen sehr gut auskommt, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die mit den Zuweisungen nicht auskommt, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Die Regelungen zum Zusatzbeitrag änderten sich mit dem Jahr 2011 deutlich (siehe Tabelle). Bei Erhebung eines Zusatzbeitrags muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen.
Die Regelungen zum Gesundheitsfonds stehen im SGB V (§§ 271 ff).
Die gesetzliche Grundlage für den Kassenindividuellen Zusatzbeitrag ist der § 242 SGB V. Ab dem 01.01.2011 werden nach dem § 242 die §§ 242a und 242b eingefügt.

2009 und 2010 ab 2011
Der zusätzlich erhobene Beitrag darf maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Ohne Prüfung des beitragspflichtigen Einkommens kann die Krankenkasse bis monatlich 8 € erheben.
Übersicht für das Jahr 2010 mit Beispielen
Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Übersicht für das Jahr 2011 mit Beispielen
Übersicht für das Jahr 2012 mit Beispielen

Krankenkassen, die eine Prämie ausschütten sind selten. Eine bundesweit geöffnete Krankenkasse mit Prämienauszahlung ist die hkk. Die hkk garantiert die Ausschüttung ihrer Beitragsprämie von 60 Euro bis mindestens Ende 2012. Das ist bereits die vierte Prämie in Folge! Darüber hinaus wird die hkk bis mindestens Ende 2013 auf Zusatzbeiträge verzichten.

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Beitragssätze in der Krankenversicherung

Regelung bis Ende 2008 Regelung ab 01.01.2009
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung war bis 31.12.2008 verschieden (je nach Satzung der Krankenkasse). Es gab einen allgemeinen, einen erhöhten und einen ermäßigten Beitragssatz. Seit 01.07.2005 müssen die Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen. Bei einem angenommenen Beitragssatz einer Krankenkasse von 14% zahlte der Arbeitgeber 7% und der Arbeitnehmer 7,9% (7% + 0,9%). Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% geht ab 2009 im einheitlichen Beitragssatz auf. Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für alle.
  • allgemeiner Beitragssatz
    (Gilt für Arbeitnehmer, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dieser Beitragssatz tritt am häufigsten auf.),
  • erhöhter Beitragssatz (ist zum 01.01.2009 weggefallen)
    (Gilt für Arbeitnehmer, bei denen nicht für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das sind zum Beispiel Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist bzw. Heimarbeiter) und
  • ermäßigter Beitragssatz
    (Gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das sind z. B. beschäftigte Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters sowie freiwillige Mitglieder ohne Krankengeldanspruch.)

Durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes erfolgte eine neue Zuordnung der Beitragssätze zu den Beschäftigtengruppen ab 2009.

  • allgemeiner Beitragssatz
    (Gilt für Arbeitnehmer, wenn bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich für mindestens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dieser Beitragssatz tritt am häufigsten auf.
    Neu: Für den Personenkreis der Heimarbeiter gilt ab 2009 auch der allgemeine Beitragssatz.),
  • ermäßigter Beitragssatz
    Gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
    Folgende Personengruppen zahlen nur den ermäßigten Beitragssatz:
    • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist,
      (ab 01.08.2009 können diese Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen; die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen)
    • Unständig Beschäftigte,
      (ab 01.08.2009 können diese Arbeitnehmer den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen; die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen)
    • Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit,
    • Vorruhestandsgeldbezieher,
    • Arbeitnehmer, die eine Rente beziehen (wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Vollrente wegen Alters, Rente aus einer Versorgungseinrichtung),
    • Arbeitnehmer, die eine Pension beziehen

Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Beitragsbemessungsgrenzen gültig für alle Bundesländer:

Gültigkeit Jahr Monat Woche Kalendertag
2007 42.750,00 € 3.562,50 € 831,25 € 118,75 €
2008 43.200,00 € 3.600,00 € 840,00 € 120,00 €
2009 44.100,00 € 3.675,00 € 857,50 € 122,50 €
2010 45.000,00 € 3.750,00 € 875,00 € 125,00 €
2011 44.550,00 € 3.712,50 € 866,25 € 123,75 €
2012 45.900,00 € 3.825,00 € 892,50 € 127,50 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit der oben aufgeführten Tagesgrenze zu bestimmen.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

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Krankenversicherungspflicht von Betriebsrenten

Sowohl bei den pflichtversicherten als auch bei den freiwillig versicherten Rentnern gilt ab 01.01.2004 für die Berechnung der Beiträge aus Betriebsrenten oder Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz. Bis zum 31.12.2003 galt für freiwillig versicherte Betriebsrentner und Versorgungsbezugsempfänger bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz und für pflichtversicherte nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von mehreren Rentnern abgewiesen.

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Neue Regelung zur Krankengeldabsicherung zum 01.08.2009

Für kurzfristig Beschäftigte (Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf weniger als zehn Wochen befristet ist) und unständig Beschäftigte sowie freiwillig krankenversicherte Selbstständige gilt seit 01.01.2009 zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz.

Die Krankentagegeldzahlung für diesen Personenkreis war ab 01.01.2009 entfallen. Die Krankenkassen hatten keine Informationspflicht.

Zahlreiche Krankenkassen boten als Alternative Wahltarife gegen eine zusätzliche Gebühr an. Mit so einem Wahltarif hatte man zwar wieder Anspruch auf Krankentagegeldzahlung (max. 78 Wochen), bindet sich aber 3 Jahre an die Krankenkasse.

Am 18.02.2009 beschloss das Kabinett die Änderung der Änderung. Damit wird ab 01.08.2009 der gesetzliche Krankengeldanspruch für die angesprochenen Personenkreise wieder eingeführt (gegen Zahlung des allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes). Damit ist neben den weiterhin möglichen Wahltarifen auch die Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit möglich.

Selbstständige haben damit die Wahl zwischen 3 Optionen:

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Krankenversicherungsfreiheit - Jahresarbeitsentgeltgrenze

Krankenversicherungspflicht bei einem Arbeitnehmer besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt. Ab 01.01.2003 sind zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen eingeführt worden. Es gibt eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze und eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze  
2002 40.500 € (bis zum Jahr 2002 gab es nur eine Grenze)
2003 45.900 € 41.400 €
2004 46.350 € 41.850 €
2005 46.800 € 42.300 €
2006 47.250 € 42.750 €
2007 47.700 € 42.750 €
2008 48.150 € 43.200 €
2009 48.600 € 44.100 €
2010 49.950 € 45.000 €
2011 49.500 € 44.550 €
2012 50.850 € 45.900 €

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, die die bisherige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben (§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V).

In den Jahren 2007 bis 2010 gab eine sog. 3-Jahres-Hürde. Die Krankenversicherungspflicht konnte nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Krankenversicherungspflicht endete auch nur dann, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wurde.

Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ist gefallen. Die Gesetzesänderung ist am 31.12.2010 in Kraft getreten, damit die Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2010 überstiegen hat, bereits zum Jahresbeginn 2011 versicherungsfrei werden (ohne die dreijährige Wartefrist erfüllt zu haben).
Bei Neueinstellungen ist die Überprüfung der Entgelthöhe aus den Vorjahren ab 01.01.2011 nicht mehr erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer bei der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Das gilt ebenfalls für Berufseinsteiger, die gleich zu Beginn ihres Arbeitslebens sehr viel verdienen. Sie können sich von Anfang an zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Jahresarbeitsentgeltgrenze.

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Besonderheit bei der Familienversicherung

Für Kinder ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn folgende Punkte auf den mit den Kindern verwandten Ehegatten oder Lebenspartner des Mitgliedes zutreffen:

§ 10 Abs. 3 SGB V:

Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Für die Prüfung muss auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abgestellt werden, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners maßgebend ist.

Eine gegen diese Praxis gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Niedersachsen wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1 BvR 429/11 vom 14.6.2011).
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können Ehepaare ihre Kinder auch künftig nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern lassen, wenn der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist.

Das Gericht räumte ein, das durch die maßgebliche Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V verheiratete Paare gegenüber unverheirateten Paaren insoweit schlechter gestellt werden. Ein Ausgleich der Schlechterstellung findet zwar nicht im Krankenversicherungsrecht statt, jedoch wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder jedenfalls teilweise ausgeglichen. Diese Kompensation genügt nach Auffassung des Gerichts, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Besonderheiten sind auch bei eigenem Einkommen des Familienmitglieds, für den die Familienversicherung angestrebt wird, zu beachten:

Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag

In der Pressemitteilung 007/11 des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Juli 2011 steht:

Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
Die nicht krankenversicherte Klägerin war als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die Richter sind von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte der Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011, L 10 KR 52/07, rechtskräftig

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