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Die Sozialversicherung - Künstlersozialversicherung

Aktuelles

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt auch im Jahr 2012 stabil bei 3,9% (seit 2010). Die Veröffentlichung der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012 erfolgte im BGBl. I 2011, Nr. 47, Seite 1831.

Die Künstlersozialkasse bietet abgabepflichtigen Unternehmern die Möglichkeit, ihre Meldung der Künstlersozialabgabe in einem elektronischen Formularcenter online zu erstellen und online zu übermitteln.

Es gibt 3 Möglichkeiten, die im Formularcenter zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden und an die Künstlersozialkasse zu übermitteln:

  1. Die elektronische Variante
  2. Eine Kombination aus elektronischem und postalischem Wege
  3. Übermittlung der Unterlagen nur auf dem Postwege

Eine genaue Erläuterung finden sie im Formularcenter der Künstlersozialkasse.

Allgemeines

Die Künstlersozialversicherung wird nur aus Gründen der Vollständigkeit (Übersicht Sozialversicherung) und aus aktuellem Anlass (Überwachung der Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversicherung) hier aufgeführt. Ein direkter Bezug zur Entlohnung von Arbeitnehmern besteht nicht.

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sorgt dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Vom Gesetzgeber wurde die Künstlersozialkasse (KSK) mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt.

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Versicherungspflicht der Unternehmen bezüglich der Künstlersozialversicherung transparenter und nachvollziehbarer werden soll.

Abgabepflicht

Der §24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz regelt, wann ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen auftreten. Ebenfalls abgabepflichtig sind Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens betreiben, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Im Gesetz ist nicht eindeutig geregelt, was gelegentlich bedeutet.

Nicht der selbständige Künstler oder Publizist muss also die Künstlersozialabgabe leisten, sondern derjenige, der dessen Dienste zum Zweck der Werbung in Anspruch nimmt.

Für alle Unternehmen, die mit Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten und zum abgabepflichtigen Personenkreis gehören, besteht eine gesetzliche Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse.

Mit Wirkung ab 15.06.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Dazu werden Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe an die bisher nicht erfassten Unternehmen verschickt.

Die Deutsche Rentenversicherung ist damit im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Höhe der Künstlersozialabgabe

Alle im Laufe eines Jahres an Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte sind vom Unternehmen aufzuzeichnen und bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Die Kasse versendet dazu einen Meldebogen. Die Abgaben werden bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren nach erhoben.

Alle abgabepflichtigen Zahlungen eines Unternehmens werden summiert und mit dem jeweiligen Abgabesatz des Jahres multipliziert.

Jahr Abgabesatz
2002 3,8%
2003 3,8%
2004 4,3%
2005 5,8%
2006 5,5%
2007 5,1%
2008 4,9%
2009 4,4%
2010 3,9%
2011 3,9%
2012 3,9%

Ausführliche Informationen finden sie auf den Seiten der Künstlersozialkasse unter Informationen und Vordrucke.


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