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Der Beitragssatz bleibt 2012 bei 1,95%.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 20. Januar 2012 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vorgelegt.
Neben Leistungsverbesserungen sieht der Entwurf eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Punkte auf 2,05 Prozent zum 01.01.2013 vor.
Die Koalition will die freiwillige private Vorsorge im Pflegebereich ab dem 01.01.2013 steuerlich fördern (analog zur Riester-Rente).
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung.
Laut § 20 SGB XI besteht
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht. Darüber hinaus sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch versicherungspflichtig
in der sozialen Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (Erläuterung weiter unten im Punkt Entwicklung des Beitragssatzes).
Für privat Kranken- und Pflegeversicherte muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen einen Zuschuss zu den
Beiträgen des AN zahlen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der
Seite Private Krankenversicherung.
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden einige Bestimmungen zur Pflegeversicherung geändert.
Der Beitragssatz wurde ab 01.07.2008 um 0,25% angehoben (von 1,7% auf 1,95%).
Die 1,95% gelten auch für 2009, 2010, 2011 und 2012.
Durch das Pflegezeitgesetz werden Regelungen zur Freistellung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber bei Übernahme einer Pflegetätigkeit festgelegt.
| Pflegeversicherung | 1995 und 1996 (1. Halbjahr) | 1996 (2. Halbjahr) bis 2004 | 2005 bis 2008 (1. Halbjahr) | 2008 (2. Halbjahr) bis 2012 | 2013 (geplant) |
|---|---|---|---|---|---|
| Beitragssatz | 1,00% | 1,70% | 1,70% | 1,95% | 2,05% |
| Beitragszuschlag für Kinderlose |
--- | --- | 0,25% | 0,25% | 0,25% |
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird weiter unten im Punkt Entwicklung des Beitragssatzes erläutert. Im Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit, die ebenfalls weiter unten im Punkt Entwicklung des Beitragssatzes erläutert wird.
Der Beitragssatz zur Pflegversicherung beträgt seit dem 01.07.2008 1,95%. Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt 0,25%. Damit ergibt sich zurzeit folgende Situation:
| Beitragsverteilung ab 01.07.2008 (gültig auch für 2009 bis 2012) |
Sachsen | alle anderen Bundesländer |
|---|---|---|
| Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag |
1,475% | 0,975% |
| Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag |
1,475% + 0,25% = 1,725% | 0,975% + 0,25% = 1,225% |
| Beitragssatz Arbeitgeber (bleibt in beiden Fällen gleich) |
0,475% | 0,975% |
Die Pflegeversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Beitragbemessungsgrenzen gültig für alle Bundesländer:
| Gültigkeit | Jahr | Monat | Woche | Kalendertag |
|---|---|---|---|---|
| 2007 | 42.750,00 € | 3.562,50 € | 831,25 € | 118,75 € |
| 2008 | 43.200,00 € | 3.600,00 € | 840,00 € | 120,00 € |
| 2009 | 44.100,00 € | 3.675,00 € | 857,50 € | 122,50 € |
| 2010 | 45.000,00 € | 3.750,00 € | 875,00 € | 125,00 € |
| 2011 | 44.550,00 € | 3.712,50 € | 866,25 € | 123,75 € |
| 2012 | 45.900,00 € | 3.825,00 € | 892,50 € | 127,50 € |
Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit der oben aufgeführten Tagesgrenze zu bestimmen.
Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.
Übersicht der Beitragsbelastung für verschiedene Bruttoverdienste (außer Bundesland Sachsen) 2012:
| Bruttoverdienst in € | 800,00 | 1.300,00 | 1.800,00 | 2.300,00 | 2.800,00 | 3.300,00 | 3.825,00 und mehr |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitgeberanteil 0,975% in € | 7,80 | 12,68 | 17,55 | 22,43 | 27,30 | 32,18 | 37,29 |
| Arbeitnehmeranteil 0,975% in € | 7,80 | 12,68 | 17,55 | 22,43 | 27,30 | 32,18 | 37,29 |
| Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25% in € | 2,00 | 3,25 | 4,50 | 5,75 | 7,00 | 8,25 | 9,56 |
Übersicht der Beitragsbelastung im Bundesland Sachsen 2012:
| Bruttoverdienst in € | 800,00 | 1.300,00 | 1.800,00 | 2.300,00 | 2.800,00 | 3.300,00 | 3.825,00 und mehr |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitgeberanteil 0,475% in € | 3,80 | 6,18 | 8,55 | 10,93 | 13,30 | 15,68 | 18,17 |
| Arbeitnehmeranteil 1,475% in € | 11,80 | 19,18 | 26,55 | 33,93 | 41,30 | 48,68 | 56,42 |
| Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25% in € | 2,00 | 3,25 | 4,50 | 5,75 | 7,00 | 8,25 | 9,56 |
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Pflegeversicherung.
Der Beitragssatz wurde am 01.01.1995 auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.
Zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge sollten die Bundesländer einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. In Bundesländern die den Feiertag gestrichen haben (alle außer Sachsen) wurde der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (je 0,5%) getragen.
In Sachsen hatten die Arbeitnehmer den Beitrag damit allein zu tragen (AN 1% und AG 0%).
| Beitragsverteilung ab 01.01.1995 |
Sachsen | alle anderen Bundesländer |
|---|---|---|
| Beitragssatz Arbeitnehmer | 1,00% | 0,50% |
| Beitragssatz Arbeitgeber | 0,00% | 0,50% |
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Beitragsberechnung in Sachsen und zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung zum Beschäftigungsort Sachsen.
Ab 01.07.1996 wurde der Beitrag auf 1,7% angehoben. Die 0,7% Beitragserhöhung wurden ohne weitere Bedingungen je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Damit ergab sich folgende Situation:
| Beitragsverteilung ab 01.07.1996 |
Sachsen | alle anderen Bundesländer |
|---|---|---|
| Beitragssatz Arbeitnehmer | 1,35% | 0,85% |
| Beitragssatz Arbeitgeber | 0,35% | 0,85% |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der AN allein. Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:
Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben den Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.
Die Krankenkassen haben gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft herausgegeben, da im
Kinder-Berücksichtigungsgesetz keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vorgeschrieben ist.
Auf der Seite Rundschreiben 2004 des
Internetportals der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie den Link Gemeinsame Empfehlung
vom 13.10.2004 zum Nachweis der Elterneigenschaft.
Das Bundessozialgericht hat durch ein Urteil vom 27.02.2008 entschieden, dass der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch von den Versicherten zu zahlen ist, die ungewollt kinderlos geblieben sind.
Damit ergab sich folgende Situation:
| Beitragsverteilung ab 01.01.2005 |
Sachsen | alle anderen Bundesländer |
|---|---|---|
| Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag |
1,35% | 0,85% |
| Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag |
1,35% + 0,25% = 1,60% | 0,85% + 0,25% = 1,10% |
| Beitragssatz Arbeitgeber (bleibt in beiden Fällen gleich) |
0,35% | 0,85% |
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 01.07.2008 um 0,25% auf 1,95% angehoben.
Damit ergibt sich folgende Situation:
| Beitragsverteilung ab 01.07.2008 (gültig auch für 2009 bis 2012) |
Sachsen | alle anderen Bundesländer |
|---|---|---|
| Beitragssatz Arbeitnehmer ohne Beitragszuschlag |
1,475% | 0,975% |
| Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag |
1,475% + 0,25% = 1,725% | 0,975% + 0,25% = 1,225% |
| Beitragssatz Arbeitgeber (bleibt in beiden Fällen gleich) |
0,475% | 0,975% |
Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Somit ergeben sich drei Möglichkeiten:
| Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung | Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung | Privat versichert |
|---|---|---|
| Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 SGB XI |
Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung § 20 Abs. 3 SGB XI |
Privat krankenversicherte Personen sind verpflichtet, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. § 23 SGB XI |
| Keine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. | Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag möglich. Bedingung: ein privater Pflegeversicherungsvertrag, der dem Umfang und den Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht, muss nachgewiesen werden. § 22 SGB XI |
Die Versicherungsverträge (private Krankenversicherung und private Pflegeversicherung) müssen nicht beim
gleichen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. § 22 Abs. 2 SGB XI |
| Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages. Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben). Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. |
Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages. Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben). Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen. |
Der AN zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der AG muss einen Zuschuss leisten. Die Berechnung des Zuschuss wird auf der Seite Private Krankenversicherung erläutert. |
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% ist nicht zuschussfähig. Er ist in allen 3 Fällen vom AN allein zu zahlen.
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