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Sozialversicherungsbeiträge - Beitragsberechnung

Beitragssätze

Versicherungszweig Sozialversicherungsbeiträge 2011 Sozialversicherungsbeiträge 2012
Krankenversicherung (KV): Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz: 15,50%
Arbeitnehmeranteil: 8,20%
Arbeitgeberanteil: 7,30%
 
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz: 14,90%
Arbeitnehmeranteil: 7,90%
Arbeitgeberanteil: 7,00%
Die Kassen können den Zusatzbeitrag völlig frei wählen.
Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2011 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2011. Damit findet 2011 kein Sozialausgleich statt.
Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz: 15,50%
Arbeitnehmeranteil: 8,20%
Arbeitgeberanteil: 7,30%
 
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz: 14,90%
Arbeitnehmeranteil: 7,90%
Arbeitgeberanteil: 7,00%
Die Kassen können den Zusatzbeitrag völlig frei wählen.
Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2012 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2012. Damit findet 2012 kein Sozialausgleich statt.
Pflegeversicherung (PV): 1,95%
Arbeitnehmeranteil: 0,975% (Sachsen: 1,475%)
Arbeitgeberanteil: 0,975% (Sachsen: 0,475%)
1,95%
Arbeitnehmeranteil: 0,975% (Sachsen: 1,475%)
Arbeitgeberanteil: 0,975% (Sachsen: 0,475%)
Rentenversicherung (RV): 19,90%
Arbeitnehmeranteil: 9,95%
Arbeitgeberanteil: 9,95%
19,60%
Arbeitnehmeranteil: 9,80%
Arbeitgeberanteil: 9,80%
Arbeitslosenversicherung (AV): 3,00%
Arbeitnehmeranteil: 1,50%
Arbeitgeberanteil: 1,50%
3,00%
Arbeitnehmeranteil: 1,50%
Arbeitgeberanteil: 1,50%
Insolvenzgeldumlage (IU): 0,00%
Wegen Überschuss ausgesetzt.
0,04%
Trägt der Arbeitgeber allein.
U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: An dieser Versicherung nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
Trägt der Arbeitgeber allein.
U2 - Mutterschaftsaufwendungen: Unabhängig von der Betriebsgröße nehmen an der U2 grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
Trägt der Arbeitgeber allein.

Besonderheiten finden sie auf den entsprechenden Seiten der Versicherungszweige erläutert.

Der Beitrag zum Insolvenzgeld ist ab 2009 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen. Bis 2008 wurden die Beiträge von den Berufsgenossenschaften jährlich im Nachhinein erhoben. Der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage wird von der Bundesregierung festgelegt und von den Arbeitgebern allein finanziert. Es wird nicht mehr jährlich nachträglich gezahlt, sondern monatlich.

Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2009
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2010
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2011 und Berechnungsbeispiele für 2011
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012 und Berechnungsbeispiele für 2012
Ausblick Sozialversicherungsbeiträge 2013

Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Dieser Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) getragen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte (Darstellung auf einer extra Seite).

Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden auch die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage) abgeführt. Diese werden nur vom Arbeitgeber getragen.

Auf der Seite Lohnarten finden Sie in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.

Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).

Anhand dieses Beitragsgruppenschlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet.

Weitere wichtige Schlüssel bei der Lohnabrechnung sind der

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich.

Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.

Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige

Besonderheiten durch die Entgelthöhe Territoriale Besonderheiten Persönliche Besonderheiten/ Arbeitsverhältnis Besondere Lohnarten
  • Geringverdienergrenze (325,00 €)
  • Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400,00 €)
  • Grenze für die Gleitzonenregelung (800,00 €)
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Neue Bundesländer)
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Alte Bundesländer)
  • Alte Bundesländer
  • Neue Bundesländer
  • Sachsen
  • Auszubildende
  • Schüler
  • Student
  • Praktikant
  • Rentner
  • Elterneigenschaft
  • Einmalige Zuwendungen
  • Mutterschaftsgeld/ Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Kurzarbeitergeld/ Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit)

Ausführliche Übersicht zu den Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2012:

2012 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 67.200,00 € 57.600,00 € 45.900,00 €
Monat 5.600,00 € 4.800,00 € 3.825,00 €
Woche 1.306,67 € 1.120,00 € 892,50 €
Kalendertag 186,67 € 160,00 € 127,50 €

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern bleibt im Jahr 2012 auf dem gleichen Wert wie 2011.

Beispiele:
Für die folgenden 3 angenommenen Bruttomonatslöhne ergeben sich im Jahr 2012 folgende Berechnungsgrundlagen:

Bruttomonatslohn: 2.000,00 € 4.000,00 € 6.000,00 €
SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: 2.000,00 € 3.825,00 € 3.825,00 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den alten Bundesländern):
2.000,00 € 4.000,00 € 5.600,00 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern):
2.000,00 € 4.000,00 € 4.800,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen für 2011:

2011 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 66.000,00 € 57.600,00 € 44.550,00 €
Monat 5.500,00 € 4.800,00 € 3.712,50 €
Woche 1.283,33 € 1.120,00 € 866,25 €
Kalendertag 183,33 € 160,00 € 123,75 €

Damit sinkt erstmals seit 1949 die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern bleibt im Jahr 2011 auf dem gleichen Wert wie 2010.

Beispiele:
Für die folgenden 3 angenommenen Bruttomonatslöhne ergeben sich im Jahr 2011 folgende Berechnungsgrundlagen:

Bruttomonatslohn: 2.000,00 € 4.000,00 € 6.000,00 €
SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: 2.000,00 € 3.712,50 € 3.712,50 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den alten Bundesländern):
2.000,00 € 4.000,00 € 5.500,00 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern):
2.000,00 € 4.000,00 € 4.800,00 €

Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert bzw. freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei. Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. Lohnsteuerkarte, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Beitragsberechnung

Beiträge, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt, kaufmännischer Rundung (2 Dezimalstellen) und anschließender Verdoppelung berechnet.
Beispiel für 2012:
Das beitragspflichtige Entgelt beträgt 2.650,36 €
Im Jahr 2012 werden in der Rentenversicherung 9,80% (die Hälfte von 19,6%) von 2.650,36 € berechnet.
Das ergibt 259,73528 €. Gerundet 259,74 €
Durch Verdopplung ergibt sich der Gesamtbeitrag von 519,48 € (Bei der Berechnung von 19,6% von 2.650,36 € kämen nur 519,47 € heraus, was falsch wäre)
Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt, gilt das gleiche.
Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten und gerundeten Anteile.
Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes bzw. Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet und gerundet.

Die Rechenschritte zur Beitragberechnung sind in der Beitragsverfahrensverordnung ausführlich geregelt.

Beispiele zu verschiedenen Abrechnungsfällen

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs):

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt (ab 01.04.2003) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich.
Pauschalabgaben des Arbeitgebers:
  • Krankenversicherung: 13,00%
    Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
  • Rentenversicherung: 15,00%
  • Einheitliche Pauschalsteuer: 2,00%
    Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 400-Euro-Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben ("Kannvorschrift"). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte möglich ist.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Es gilt ebenfalls die 400 € Grenze und die Wochenarbeitszeit spielt keine Rolle.
Pauschalabgaben des Arbeitgebers:
  • Krankenversicherung: 5,00%
    Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
  • Rentenversicherung: 5,00%
  • Einheitliche Pauschalsteuer: 2,00%
    Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 400-Euro-Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben ("Kannvorschrift"). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte möglich ist.
Kurzfristige Beschäftigungen
Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind (innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt).
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Es fallen also weder Arbeitnehmeranteile noch Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung an.

Die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen erfolgt auf einer extra Seite.


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