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Die Sozialversicherung - Beitragsberechnung

Die aktuellen Beitragssätze lauten:

Versicherungszweig 2010 2011 (geplant)
Krankenversicherung (KV): Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz: 14,90%
Arbeitnehmeranteil: 7,90%
Arbeitgeberanteil: 7,00%
 
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz: 14,30%
Arbeitnehmeranteil: 7,60%
Arbeitgeberanteil: 6,70%

Die Krankenkasse kann Zusatzbeitrag beim Arbeitnehmer erheben. Dieser darf maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen.

Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz: 15,50%
Arbeitnehmeranteil: 8,20%
Arbeitgeberanteil: 7,30%
 
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz: 14,90%
Arbeitnehmeranteil: 7,90%
Arbeitgeberanteil: 7,00%
Die Beitragssätze entsprechen dem Stand vom 1. Halbjahr 2009.
Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen.
Übersteigt der Zusatzbeitrag zwei Prozent des Bruttoeinkommens, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Pflegeversicherung (PV): 1,95% ??? 1,95%
Rentenversicherung (RV): 19,90% ??? 19,90%
Arbeitslosenversicherung (AV): 2,80% ??? 3,00%

Besonderheiten finden sie auf den entsprechenden Seiten der Versicherungszweige erläutert.

Die Bundesregierung hat am 18.02.2009 das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) beschlossen. Die Steuerzahler können danach ab 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für gesetzlich wie für privat Versicherte. Damit wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

Beim Krankenversicherungsbeitrag ist zwischen

Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.

Der Beitrag zum Insolvenzgeld ist ab 2009 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen. Bis 2008 wurden die Beiträge von den Berufsgenossenschaften jährlich im Nachhinein erhoben. Der Beitragssatz für die Insolvenzgeldumlage wird von der Bundesregierung festgelegt und von den Arbeitgebern allein finanziert. Es wird nicht mehr jährlich nachträglich gezahlt, sondern monatlich.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2009

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2010

Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Dieser Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) getragen.

Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte:

Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören auch die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage). Diese werden nur vom Arbeitgeber getragen.

Auf der Seite Lohnarten finden Sie in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.
Beitragbemessungsgrenzen für 2010:

2010 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 66.000,00 € 55.800,00 € 45.000,00 €
Monat 5.500,00 € 4.650,00 € 3.750,00 €
Woche 1.283,33 € 1.085,00 € 875,00 €
Kalendertag 183,33 € 155,00 € 125,00 €

Beitragbemessungsgrenzen für 2009:

2009 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 64.800,00 € 54.600,00 € 44.100,00 €
Monat 5.400,00 € 4.550,00 € 3.675,00 €
Woche 1.260,00 € 1.061,67 € 857,50 €
Kalendertag 180,00 € 151,67 € 122,50 €

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert) bekommt einen Bruttomonatslohn von 6.000 €. Er hat keine Freibeträge. Es ergeben sich im Jahr 2010 folgende Berechnungsgrundlagen:

Steuerbrutto: 6.000 €
SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.750 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den alten Bundesländern):
5.500 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern):
4.650 €

Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei.

Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge lt. Lohnsteuerkarte, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Beitragsberechnung

Beiträge, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt, kaufmännischer Rundung (2 Dezimalstellen) und anschließender Verdoppelung berechnet.
Beispiel:
Das beitragspflichtige Entgelt beträgt 2.650 €
In der Rentenversicherung werden 9,95% (die Hälfte von 19,9%) von 2.650 € berechnet.
Das ergibt 263,675 €. Gerundet 263,68 €
Durch Verdopplung ergibt sich der Gesamtbeitrag von 527,36 € (Bei der Berechnung von 19,9% von 2.650 € kämen nur 527,35 € heraus, was falsch wäre)
Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt, gilt das gleiche.
Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten und gerundeten Anteile.
Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes bzw. Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet und gerundet.

Die Rechenschritte zur Beitragberechnung sind in der Beitragsverfahrensverordnung ausführlich geregelt.

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs):

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt (ab 01.04.2003) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei ab 01.04.2003 unerheblich.
Pauschalabgaben des Arbeitgebers:
  • Krankenversicherung: 13,00%
    Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
  • Rentenversicherung: 15,00%
  • Einheitliche Pauschalsteuer: 2,00%
    Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 400-Euro-Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben ("Kannvorschrift"). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte möglich ist.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Es gilt ebenfalls die 400 € Grenze und die Wochenarbeitszeit spielt keine Rolle.
Pauschalabgaben des Arbeitgebers:
  • Krankenversicherung: 5,00%
    Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
  • Rentenversicherung: 5,00%
  • Einheitliche Pauschalsteuer: 2,00%
    Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 400-Euro-Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben ("Kannvorschrift"). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte möglich ist.
Kurzfristige Beschäftigungen
Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind (innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt).
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Es fallen also weder Arbeitnehmeranteile noch Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung an.

Die Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen erfolgt auf einer extra Seite.

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