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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Mutterschaft

Inhalt

Aktuelles

Änderungen zum Elterngeld durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011
Den Höchstbetrag von maximal 1.800 Euro Elterngeld im Monat gibt es ab 2011 weiter. Doch werden künftig ab 1.240 Euro bereinigtem Nettoeinkommen nur noch 65 Prozent statt wie bisher 67 Prozent gezahlt. Weitere Informationen zum Elterngeld.

Das Europäische Parlament befürwortet im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verlängerung des Mutterschutzes auf eine Dauer von 20 Wochen.

Grundsätzliches

Durch das Mutterschutzgesetz sind dem Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auferlegt, wenn er eine werdende Mutter beschäftigt. Zu beachten sind insbesondere:

  • Einhaltung der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung bis zum Ablauf von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung).
  • Während der Mutterschutzfrist besteht ein Beschäftigungsverbot.
  • Während der Mutterschutzfrist muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zahlen.
  • Außerhalb der Schutzfrist bestehen Beschäftigungsbeschränkungen.
  • Durch die Beschäftigungsbeschränkungen außerhalb der Schutzfrist kann es zur Zahlung von Mutterschutzlohn kommen.
  • Einhaltung des Kündigungsverbots (vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung).
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, wenn er von der Arbeitnehmerin über die Schwangerschaft informiert wird, die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu unterrichten.
  • Regelungen zur Elternzeit.

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Mutterschutzfrist

Nach § 3 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Nach § 6 Mutterschutzgesetz dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Bei vielen Krankenkassen gibt es sogenannte Fristenrechner, mit denen man die genauen Zeiten berechnen kann.
Zum Fristenrechner

Die Mutterschutzfrist stellt sozialversicherungsrechtlich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dar. Sie ist in einer Unterbrechungsmeldung (SV-Meldung) mit Abgabegrund 51 zu melden.

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Mutterschaftsgeld

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 13 Mutterschutzgesetz). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist.

Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Das betrifft überwiegend privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Mutterschutzgesetz).

Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nach § 14 Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist 13 € übersteigt.

Diesen Zuschuss erhalten auch die Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 € zu zahlen.

Berechnungsgrundsätze nach § 14 Mutterschutzgesetz

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Er unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Beispiel für 2012:

Beginn der Mutterschutzfrist: 20.10.2012 (6 Wochen vor dem 01.12.2012)

Die letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist Juli 2012 August 2012 September 2012
Bruttolohn 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 €
- Lohnsteuer 218,41 € 218,41 € 218,41 €
- Solidaritätszuschlag 7,83 € 7,83 € 7,83 €
- Kirchensteuer 12,81 € 12,81 € 12,81 €
- Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung (8,20%) 164,00 € 164,00 € 164,00 €
- Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung (0,975%) 19,50 € 19,50 € 19,50 €
- Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung (9,80%) 196,00 € 196,00 € 196,00 €
- Arbeitnehmeranteil Arbeitslosenversicherung (1,50%) 30,00 € 30,00 € 30,00 €
Nettoentgelt 1.351,45 € 1.351,45 € 1.351,45 €

Damit ergibt sich folgender Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

Nettoentgelt für die letzten 3 Monate vor der Schutzfrist
(3 * 1.351,45 €)
4.054,35 €
Umrechnung auf einen Kalendertag
(4.054,35 € geteilt durch 90; jeder Monat ist mit 30 Tagen anzusetzen)
45,05 €
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse pro Kalendertag 13,00 €
Vom Arbeitgeber pro Kalendertag zu zahlender Zuschuss
(45,05 € - 13,00 €)
32,05 €

Für den Monat Oktober ergibt sich folgende Abrechnung:

Der Arbeitgeber muss für 12 Tage (20.10.2012 bis 31.10.2012) den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen (12 * 32,05).
Dieser ist steuer- und beitragsfrei.
384,60 €
Für den Zeitraum vom 01.10. bis 19.10.2012 ist das Teilmonatsentgelt zu berechnen.
2.000,00 € * 15 Arbeitstage (01.10. - 19.10.) * 8 Stunden pro Tag / 173,3 Stunden durchschnittlich pro Monat (angenommen: 40-Stunden-Woche)
Dieser Betrag ist steuer- und beitragspflichtig.
Es entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung aber nicht im Sinne der Lohnsteuer. Die Steuer für das Teilmonatsentgelt kann also aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden.
1.384,88 €
Von der Krankenkasse erhält die Arbeitnehmerin für 12 Tage (20.10.2012 bis 31.10.2012) 13,00 € pro Kalendertag
Dieses Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei
156,00 €

Im November 2012 erhält die Arbeitnehmerin 390,00 € (30 * 13,00 €; steuer- und beitragsfreies Mutterschaftsgeld) von der Krankenkasse und 961,50 € (30 * 32,05 €; steuer- und beitragsfreier Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) vom Arbeitgeber.

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Mutterschutzlohn

Während der Mutterschutzfrist werden das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Arbeitet die Arbeitnehmerin außerhalb der Mutterschutzfrist ohne Einschränkung wie bisher weiter, erhält sie ihren bisherigen Arbeitslohn und es ergeben sich keine Besonderheiten. Der zweite Abschnitt des Mutterschutzgesetzes enthält aber weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter. Das darf aber auch in dieser Zeit nicht zu einer Verdienstminderung führen. Sollte die Arbeitnehmerin ihre eigentliche Arbeit nicht voll ausführen können, ist der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiterzuzahlen. Diesen weitergezahlten Durchschnittsverdienst nennt man Mutterschutzlohn.

Berechnungsgrundsätze nach § 11 Mutterschutzgesetz

Der Mutterschutzlohn ist laufender Arbeitslohn und damit steuer- und beitragspflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat durch einen Beschluss vom 27.05.2009 noch einmal bestätigt, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur lohnsteuerfrei nach §3b EStG sind, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt werden. Sind im Mutterschutzlohn solche Zuschläge enthalten, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig.

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Urlaubsanspruch und Mutterschaft

Es gilt der § 17 Mutterschutzgesetz:

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Sowohl die Mutterschutzfrist als auch die Zeit der Zahlung von Mutterschutzlohn gelten als reguläre Beschäftigungszeiten.

Für die Elternzeit gilt § 17 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit):

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

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Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen U2

Ab 01.01.2006 sind alle Arbeitgeber in das Umlageverfahren U2 einbezogen worden.

Der Erstattungssatz in der U2 beträgt generell 100%.

Erstattet werden der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) sowie die auf dieses Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

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Kündigungsverbot

Nach § 9 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

In diesem Zusammenhang ist § 5 Mutterschutzgesetz wichtig. Danach sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

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Elternzeit und Elterngeld

Die Elternzeit ist der Zeitraum der unbezahlten Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung besteht ein Rechtsanspruch.
Mütter und Väter haben in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Der Elternzeitanspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Elternzeiten für mehrere Kinder überschneiden.

Spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muss dem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung des Arbeitnehmers vorliegen.

Das Elterngeld ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
(§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Höchstens werden aber 1.800 Euro und mindestens 300 Euro gezahlt.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Elterngeld.

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Teilzeitanspruch während der Elternzeit

Der § 15 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) enthält in den Absätzen 4 bis 7 Regelungen zur Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann nach Absatz 5 eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll nach Absatz 7 für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Damit ist für eine gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit eine Unter- und Obergrenze festgelegt.

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
  4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Damit ist eindeutig festgelegt, wenn es betrieblich nicht geht, kann die Arbeitnehmerin (der Arbeitnehmer) die Zustimmung des Arbeitgebers zur gewünschten Arbeitszeit nicht erzwingen.

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Urlaub kann auch in die zweite Elternzeit übernommen werden

Zum Urlaub bei Elternzeit hat das Bundesarbeitsgericht eine neue Entscheidung getroffen. Arbeitnehmerinnen, die direkt nacheinander zweimal in Elternzeit gehen, haben einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs. Der Urlaub kann also auch in die zweite Elternzeit übernommen werden. Nach der alten Regelung verfiel übertragener Resturlaub, wenn sich direkt an die erste eine zweite Elternzeit anschloss.

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Übertragung der Elternzeit bei Mehrlingsgeburten oder kurzer Geburtenfolge

Jedem Elternteil steht für jedes Kind Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das gilt auch bei Mehrlingsgeburten oder kurzer Geburtenfolge.

Die Elternzeitansprüche sind für jedes Kind rechtlich getrennt zu betrachten und zu beantragen. Das gilt auch wenn Kinder gleichzeitig betreut werden. Damit ändert die Geburt eines weiteren Kindes nichts an der laufenden Elternzeit für das zuvor geborene Kind. Für jedes Kind können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 12 Monate nicht verbrauchte Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag übertragen werden.

Die Zustimmung darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.

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Einmalzahlungen wie Weihnachtgeld und Urlaubsgeld in der Elternzeit

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt jedes Jahr neu entscheiden, ob er Einmalzahlungen leistet.

Beispiel für eine solche Betriebsvereinbarung:

  1. Die Firma XYZ gewährt mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von ........... . Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige soziale Leistung, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltsloser Bezahlung kein Rechtsanspruch besteht.
  2. Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet oder wenn es sich im gekündigten Zustand befindet.

Wenn einzig der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Einmalzahlung Voraussetzung ist, dann muss die Einmalzahlung auch an Arbeitnehmer in Elternzeit gezahlt werden.

Wenn der Arbeitgeber eine Einmalzahlung zahlt, kann er aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Arbeitnehmer in Elternzeit nicht ausschließen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.12.2008, 10 AZR 35/08
Weihnachtsgratifikation - Elternzeit - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes iVm. § 6 des Arbeitsvertrags ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005 zu. Entgegen stünden nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags nur die Fälle der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, seiner Kündigung oder seiner einvernehmlichen Aufhebung. Eine Suspendierung seiner beiderseitigen Hauptleistungspflichten, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, falle nicht darunter. Die geringere Vergütung beruhe auf einer Vereinbarung iSd. § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Kürzung des Entgelts sei im Hinblick auf die Mutterschutzfristen nach § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB unzulässig. Als Bemessungsgrundlage könne das regelmäßige Monatsentgelt angesehen werden, das die Klägerin erzielt hätte, wenn sie während der Mutterschutzfristen gearbeitet hätte. Ihr wäre daher nach § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags mit dem Novembergehalt 2005 auch die Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gezahlt worden. Eine anteilige Kürzung der Weihnachtsgratifikation sehe der Arbeitsvertrag nicht vor.

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