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AktuellesDer Koalitionsvertrag sah vor, dass beim Elterngeld die Partnermonate gestärkt und ein Teilelterngeld für bis
zu 28 Monate eingeführt werden soll. Geplante Änderungen zum Elterngeld: GrundsätzlichesDurch das Mutterschutzgesetz sind dem Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auferlegt, wenn er eine werdende Mutter beschäftigt. Zu beachten sind insbesondere:
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Nach § 3 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Nach § 6 Mutterschutzgesetz dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Bei vielen Krankenkassen gibt es sogenannte Fristenrechner, mit denen man die genauen Zeiten berechnen kann.
Zum Fristenrechner
Die Mutterschutzfrist stellt sozialversicherungsrechtlich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dar. Sie ist in einer Unterbrechungsmeldung (SV-Meldung) mit Abgabegrund 51 zu melden.
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 13 Mutterschutzgesetz). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Das betrifft überwiegend privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Mutterschutzgesetz).
Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Nach § 14 Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist 13 € übersteigt.
Diesen Zuschuss erhalten auch die Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 € zu zahlen.
Berechnungsgrundsätze nach § 14 Mutterschutzgesetz
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Er unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Beispiel 1:
Beginn der Mutterschutzfrist: 29.10.2010 (6 Wochen vor dem 10.12.2010)
| Die letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist | Juli | August | September |
|---|---|---|---|
| Bruttolohn | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 2.000,00 € |
| - Lohnsteuer | 225,75 € | 225,75 € | 225,75 € |
| - Solidaritätszuschlag | 8,21 € | 8,21 € | 8,21 € |
| - Kirchensteuer | 13,43 € | 13,43 € | 13,43 € |
| - Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung (7,90%) | 158,00 € | 158,00 € | 158,00 € |
| - Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung (0,975%) | 19,50 € | 19,50 € | 19,50 € |
| - Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung (9,95%) | 199,00 € | 199,00 € | 199,00 € |
| - Arbeitnehmeranteil Arbeitslosenversicherung (1,40%) | 28,00 € | 28,00 € | 28,00 € |
| Nettoentgelt | 1.348,11 € | 1.348,11 € | 1.348,11 € |
Damit ergibt sich folgender Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:
| Nettoentgelt für die letzten 3 Monate vor der Schutzfrist (3 * 1.348,11 €) |
4.044,33 € |
|---|---|
| Umrechnung auf einen Kalendertag (4.044,33 € geteilt durch 90; jeder Monat ist mit 30 Tagen anzusetzen) |
44,94 € |
| Mutterschaftsgeld der Krankenkasse pro Kalendertag | 13,00 € |
| Vom Arbeitgeber pro Kalendertag zu zahlender Zuschuss (44,94 € - 13,00 €) |
31,94 € |
Für den Monat Oktober ergibt sich folgende Abrechnung:
| Der Arbeitgeber muss für 3 Tage den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Dieser ist steuer- und beitragsfrei. |
95,82 € |
|---|---|
| Für den Zeitraum vom 01.10. bis 28.10.2010 ist das Teilmonatsentgelt zu berechnen. 2.000,00 € * 20 Arbeitstage (01.10. - 28.10) * 8 Stunden pro Tag / 173,3 Stunden durchschnittlich pro Monat (angenommen) Dieser Betrag ist steuer- und beitragspflichtig. Es entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung aber nicht im Sinne der Lohnsteuer. Die Steuer für das Teilmonatsentgelt kann also aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. |
1.846,51 € |
| Von der Krankenkasse erhält die Arbeitnehmerin 13,00 € pro Kalendertag (3 * 13) Dieses Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei |
39,00 € |
Im November erhält die Arbeitnehmerin 390,00 € (30 * 13,00 €; steuer- und beitragsfreies Mutterschaftsgeld) von der Krankenkasse und 958,20 € (30 * 31,94 €; steuer- und beitragsfreier Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) vom Arbeitgeber.
Während der Mutterschutzfrist werden das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Arbeitet die Arbeitnehmerin außerhalb der Mutterschutzfrist ohne Einschränkung wie bisher weiter, erhält sie ihren bisherigen Arbeitslohn und es ergeben sich keine Besonderheiten. Der zweite Abschnitt des Mutterschutzgesetzes enthält aber weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter. Das darf aber auch in dieser Zeit nicht zu einer Verdienstminderung führen. Sollte die Arbeitnehmerin ihre eigentliche Arbeit nicht voll ausführen können, ist der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiterzuzahlen. Diesen weitergezahlten Durchschnittsverdienst nennt man Mutterschutzlohn.
Berechnungsgrundsätze nach § 11 Mutterschutzgesetz
Der Mutterschutzlohn ist laufender Arbeitslohn und damit steuer- und beitragspflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat durch einen Beschluss vom 27.05.2009 noch einmal bestätigt, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur lohnsteuerfrei nach §3b EStG sind, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt werden. Sind im Mutterschutzlohn solche Zuschläge enthalten, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig.
Es gilt der § 17 Mutterschutzgesetz:
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Sowohl die Mutterschutzfrist als auch die Zeit der Zahlung von Mutterschutzlohn gelten als reguläre Beschäftigungszeiten.
Für die Elternzeit gilt § 17 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit):
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Ab 01.01.2006 sind alle Arbeitgeber in das Umlageverfahren U2 einbezogen worden.
Der Erstattungssatz in der U2 beträgt generell 100%.
Erstattet werden der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) sowie die auf dieses Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Nach § 9 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
In diesem Zusammenhang ist § 5 Mutterschutzgesetz wichtig. Danach sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz gilt weiterhin für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren wurden.
Informationen zum Erziehungsgeld
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Neuregelungen zur Elternzeit (zum 01.01.2007 in Kraft getreten) gelten für Geburten ab 01.01.2007 und
darüber hinaus für alle Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden bzw. die sich zu diesem Zeitpunkt
bereits in Elternzeit befanden.
Informationen zum Elterngeld
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Elternzeit ist der Zeitraum der unbezahlten Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung besteht ein
Rechtsanspruch.
Mütter und Väter haben in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres ihres Kindes. Der Elternzeitanspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Elternzeiten für mehrere Kinder überschneiden.
Spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muss dem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung des Arbeitnehmers vorliegen.
Das Elterngeld als auch das Erziehungsgeld sind steuer- und beitragsfrei.
Das Erziehungsgeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
(§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt. Höchstens werden aber 1.800 Euro und mindestens 300 Euro gezahlt. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate an Vater und Mutter gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate Elterngeld erhalten. Die zwei weiteren Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen, wenn sie das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen.
Wenn zwischen der Geburt des ersten und des zweiten Kindes nicht gearbeitet wird (also Elternzeit auf Elternzeit folgt) müssen sich die Eltern in vielen Fällen mit dem Mindestsatz Elterngeld beim zweiten Kind begnügen. Das Bundessozialgericht hat auf Grund mehrerer Klagen diese Rechtsauffassung bestätigt.
Beispiel:
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamts (Destatis) hatten Eltern, die den Elterngeldbezug im ersten Quartal 2010 beendeten, im bundesweiten Durchschnitt Anspruch auf 699 Euro Elterngeld für den ersten Bezugsmonat (Pressemitteilung Nr.206 vom 10.06.2010).
| Durchschnittliche Höhe des Elterngeldanspruchs (im ersten Bezugsmonat) |
Gesamt | davon Väter | davon Mütter |
|---|---|---|---|
| unabhängig von der Erwerbstätigkeit | 699 Euro | 967 Euro | 632 Euro |
| nur vor der Geburt Erwerbstätige | 922 Euro | 1.114 Euro | 855 Euro |
Für die Berechnung des Elterngeldes bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einnahmen nicht auf das steuerpflichtige Bruttoentgelt beschränkt. Es sind alle Einnahmen relevant (Gesamtbruttoeinkommen). Die Steuerpflicht spielt keine Rolle. Wer mit einer Entgeltumwandlung seine betriebliche Altersversorgung bedient, dem darf der Anspruch auf Elterngeld nicht gekürzt werden.
Der § 15 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) enthält in den Absätzen 4 bis 7 Regelungen zur Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann nach Absatz 5 eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll nach Absatz 7 für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Damit ist für eine gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit eine Unter- und Obergrenze festgelegt.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen:
Damit ist eindeutig festgelegt, wenn es betrieblich nicht geht, kann die Arbeitnehmerin (der Arbeitnehmer) die Zustimmung des Arbeitgebers zur gewünschten Arbeitszeit nicht erzwingen.
Zum Urlaub bei Elternzeit hat das Bundesarbeitsgericht eine neue Entscheidung getroffen. Arbeitnehmerinnen, die direkt nacheinander zweimal in Elternzeit gehen, haben einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs. Der Urlaub kann also auch in die zweite Elternzeit übernommen werden. Nach der alten Regelung verfiel übertragener Resturlaub, wenn sich direkt an die erste eine zweite Elternzeit anschloss.
Jedem Elternteil steht für jedes Kind Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das gilt auch bei Mehrlingsgeburten oder kurzer Geburtenfolge.
Die Elternzeitansprüche sind für jedes Kind rechtlich getrennt zu betrachten und zu beantragen. Das gilt auch wenn Kinder gleichzeitig betreut werden. Damit ändert die Geburt eines weiteren Kindes nichts an der laufenden Elternzeit für das zuvor geborene Kind. Für jedes Kind können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 12 Monate nicht verbrauchte Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag übertragen werden.
Die Zustimmung darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.
Das Elterngeld berechnet sich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vom Elternteil, welches seine Tätigkeit für den Bezugszeitraum nicht ausübt. Die Höhe beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Nach §2 BEEG beträgt es höchstens 1.800 € und mindestens 300 € im Monat.
Um ein höheres Elterngeld zu bekommen wechseln einige Eltern in für sie eigentlich ungünstige Steuerklassenkombinationen. Der betreuende Elternteil wechselt also auch zur Steuerklasse 3, wenn er weniger verdient. Mit diesem Wechsel hat er mehr Nettoeinkommen und damit mehr Elterngeld. Der andere Elternteil in der Steuerklasse 5 hat zwar erst einmal weniger Nettoeinkommen durch einen höheren Lohnsteuerabzug. Bei einer Einkommensteuererklärung wird die zuviel einbehaltene Lohnsteuer aber zurückgeholt.
Wird der Steuerklassenwechsel rechtzeitig vorgenommen, kann das Nettoeinkommen über einen großen Teil des 12-Monatszeitraums erhöht werden, der für die Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen kommt aber nicht in Betracht.
Mehrere Sozialgerichte haben diese Praxis gebilligt, da der Gesetzgeber diese Gestaltungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen hat. Das Bundessozialgericht hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um damit das Nettoeinkommen für mehr Elterngeld zu erhöhen. Dieser Schritt wird damit als eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit angesehen. Den Eltern kann somit kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.
An diese Wahl der Steuerklasse sind die Eltern aber bis zur Geburt des Kindes gebunden. Das Risiko dieser Steuerklassenwahl besteht beim Besserverdienenden Ehegatten. Er hätte ja die Steuerklasse 5 und damit im Falle einer längeren Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit weniger Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.
Im Folgemonat der Geburt des Kindes sollte dann der nun allein verdienende Ehemann in die Steuerklasse III und die Ehefrau in die Steuerklasse V wechseln. Dieser Wechsel beeinflusst die Höhe des Elterngeldes nicht mehr.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt jedes Jahr neu entscheiden, ob er Einmalzahlungen leistet.
Beispiel für eine solche Betriebsvereinbarung:
Wenn einzig der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Einmalzahlung Voraussetzung ist, dann muss die Einmalzahlung auch an Arbeitnehmer in Elternzeit gezahlt werden.
Wenn der Arbeitgeber eine Einmalzahlung zahlt, kann er aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Arbeitnehmer in Elternzeit nicht ausschließen. Dazu gibt es ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (10. 12. 2008 - 10 AZR 35/ 08).
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