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Hier werden in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung aufgeführt. Als Lohnarten werden die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abzurechnenden Vorgänge bezeichnet. Durch Lohnarten werden abrechnungsrelevante Eigenschaften für Lohn- und Gehaltszahlungen definiert (Steuer-, Sozialversicherungs- und Auswertungsmerkmale). Die Zuordnung einer Lohnart zu einem Mitarbeiter, legt fest, wie Zahlungen an den Mitarbeiter abgerechnet werden und welche Beiträge für diese Zahlungen abzuführen sind. In der Tabelle finden Sie bei Notwendigkeit weiter führende Links.
Lohnarten werden unterteilt in:
| Lohnart | Behandlung in der Lohnsteuer | Behandlung in der Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Abfindung wegen Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis | Ab 01.01.2008 ausgezahlte Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig
als sonstiger Bezug. Entscheidend für die Versteuerung ist der Zufluss und nicht der Anspruch der Abfindung. Damit kann der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam verschoben werden (z. B. Januar des Folgejahres). |
Beitragsfrei (kein beitragspflichtiges Entgelt) |
| Abschlagszahlungen | Lohnsteuer wird erst bei der Lohnabrechnung einbehalten Beachte aber §39b Abs. 5 EStG Wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf erfolgt, ist die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten. |
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf die Abschlagszahlung sind am nächsten Fälligkeitstag abzuführen. |
| Akkordlohn | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Annehmlichkeiten | Steuerfrei | Beitragsfrei |
| Arbeitgeberdarlehen | Ein lohnsteuerrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt. | Ein sozialversicherungsrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt. |
| Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung | Bei Einhalten der Grenzwerte steuerfrei | Bei Einhalten der Grenzwerte beitragsfrei |
| Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung | Bei Einhalten der Grenzwerte steuerfrei | Bei Einhalten der Grenzwerte beitragsfrei |
| Aufmerksamkeiten | Steuerfrei | Beitragsfrei |
| Ausbildungsvergütung | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt Für Auszubildende gelten die Bestimmungen für geringfügige Beschäftigungen sowie zur Gleitzone nicht. Für Auszubildende gilt jedoch die Geringverdienergrenze |
| Auslagenersatz | Steuerfrei | Beitragsfrei |
| Auslösungen | Steuerfrei, soweit die Summe der steuerlich zulässigen Erstattungen für Reisekosten bzw. Doppelte Haushaltsführung nicht überschritten wird. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit |
| Betriebsveranstaltungen Ausführliche Informationen zu Betriebsveranstaltungen |
Bei Einhalten der Rahmenbedingungen steuerfrei. Rahmenbedingungen:
|
Bei Einhalten der Rahmenbedingungen beitragsfrei.
Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, tritt Beitragspflicht ein. Werden die steuerpflichtigen Zuwendungen pauschal mit 25% versteuert, sind sie beitragsfrei. |
| Bußgelder | Die Kostenübernahme bzw. Erstattung der Bußgelder bzw. Geldstrafen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In einem Urteil vom 07.07.2004 hat der Bundesfinanzhof (Az. VI R 29/00) eine Ausnahme zugelassen. Übernimmt ein Arbeitgeber (im konkreten Fall ein Paketzustelldienst) die Verwarnungsgelder seiner Fahrer (im konkreten Fall wegen Parkens im Halteverbot, damit die Lieferzeiten eingehalten werden können), so handelt es sich dabei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Unternehmer handelt allein aus eigenbetrieblichem Interesse. | Die Übernahme von Verwarnungs- oder Bußgeldern ist beitragspflichtig. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil (BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R) entschieden, dass Bußgelder wegen Lenkzeitüberschreitung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, wenn es im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers ist, die Sanktionen zu tragen. |
| Dienstwagen zur privaten Nutzung | Es entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig. | Es entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist beitragspflichtig. |
| Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | Steuerpflichtig, wenn kein Sonderfall (Sammelbeförderung, Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit, Arbeitnehmer die einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt führen) vorliegt. Die Lohnsteuer kann ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15% pauschaliert werden, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. | Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. |
| Gehalt | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Gehaltsverzicht | Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Damit unterliegt nur der geminderte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. | In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Man spricht aus diesem Grund auch vom Anspruchsprinzip. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden. Damit ein Gehaltsverzicht beitragsrechtlich berücksichtigt werden kann, muss er bestimmte Kriterien erfüllen. |
| Geschenke | Es sind mehrere Grenzen (Freigrenze von 40 €, Freigrenze von 44 € pro Monat, Betrag von 10.000 €) zu beachten. Die Erläuterung finden Sie auf der Seite Geschenke. | Es sind mehrere Grenzen (Freigrenze von 40 €, Freigrenze von 44 € pro Monat, Betrag von 10.000 €) zu beachten. Die Erläuterung finden Sie auf der Seite Geschenke. |
| Lohnfortzahlung (Feiertage, Urlaub, Krankheit) |
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Kurzarbeitergeld | Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt | Beitragsfrei |
| Mutterschaftsgeld | Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt | Beitragsfrei |
| Mutterschutzlohn | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Reisekostenerstattung | Steuerfrei, soweit die Summe der steuerlich zulässigen Erstattungen für Reisekosten bzw. Doppelte Haushaltsführung nicht überschritten wird. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit |
| Stundenlohn | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung) |
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Urlaubsgeld | Steuerpflichtig als sonstiger Bezug | Beitragspflichtig als einmalige Zuwendung |
| Vermögenswirksame Leistungen (VWL) - Arbeitgeberzuschuss | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Vermögenswirksame Leistungen (VWL) - Überweisungsbetrag | Lohnart die vom Nettolohn abgezogen wird (Nettoabzug). Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlage für die Steuerberechnung nicht. | Lohnart die vom Nettolohn abgezogen wird (Nettoabzug). Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlage für die SV-Berechnung nicht. |
| Weihnachtsgeld | Steuerpflichtig als sonstiger Bezug | Beitragspflichtig als einmalige Zuwendung |
| Zulagen (Erschwerniszulagen, Leistungszulagen, Funktionszulagen, Sozialzulagen, persönliche Zulagen) |
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
| Zuschuss zum Kurzarbeitergeld | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflicht besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. |
| Zuschuss zum Mutterschaftsgeld | Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt | Beitragsfrei |
| Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | in bestimmten Grenzen steuerfrei (Zuschläge) | in bestimmten Grenzen beitragsfrei (Zuschläge) |
Eine Lohnerhöhung führt häufig zu überproportional steigenden Steuern und Sozialabgaben. Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommt die Lohnerhöhung ungeschmälert beim Arbeitnehmer an. Davon profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Durch steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Lohnbestandteile kann die Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern reduziert werden. Viele steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen sind auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Die Website www.einfachmehrgeld.de bietet eine Vorstellung der wichtigsten steuerfreien und steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen unter Leistungen.
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