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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Versorgungsfreibetrag

Versorgungsbezüge gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind in voller Höhe zu versteuern. Der § 19 Abs. 2 EStG definiert:

Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind
  1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
    1. auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
    2. nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
    oder
  2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
....

Es handelt sich damit insbesondere um Beamtenpensionen und Betriebsrenten.

Versorgungsbezüge werden in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt.

Der Versorgungsfreibetrag kann nur gewährt werden, wenn die früheren Dienstleistungen in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden sind und der Arbeitnehmer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 18.10.2006 (XI R 45/05) entschieden:

Keine Anwendung des § 19 Abs. 2 EStG auf Versorgungsbezüge aus Einkünften aus selbständiger Arbeit

Das Jahr in dem erstmals Versorgungsbezüge gewährt werden, bestimmt den maßgebenden Prozentsatz und die jeweiligen Höchstbeträge der Freibeträge für Versorgungsbezüge.

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden stufenweise bis 2040 abgebaut (§ 19 Abs. 2 EStG).

Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag jährlich
Prozentsatz Höchstbetrag jährlich
bis 2005 40,0% 3.000 € 900 €
2006 38,4% 2.880 € 864 €
2007 36,8% 2.760 € 828 €
2008 35,2% 2.640 € 792 €
2009 33,6% 2.520 € 756 €
2010 32,0% 2.400 € 720 €
2011 30,4% 2.280 € 684 €
2012 28,8% 2.160 € 648 €
2013 27,2% 2.040 € 612 €
2014 25,6% 1.920 € 576 €
2015 24,0% 1.800 € 540 €
2016 22,4% 1.680 € 504 €
2017 20,8% 1.560 € 468 €
2018 19,2% 1.440 € 432 €
2019 17,6% 1.320 € 396 €
2020 16,0% 1.200 € 360 €
2021 15,2% 1.140 € 342 €
2022 14,4% 1.080 € 324 €
2023 13,6% 1.020 € 306 €
2024 12,8% 960 € 288 €
2025 12,0% 900 € 270 €
2026 11,2% 840 € 252 €
2027 10,4% 780 € 234 €
2028 9,6% 720 € 216 €
2029 8,8% 660 € 198 €
2030 8,0% 600 € 180 €
2031 7,2% 540 € 162 €
2032 6,4% 480 € 144 €
2033 5,6% 420 € 126 €
2034 4,8% 360 € 108 €
2035 4,0% 300 € 90 €
2036 3,2% 240 € 72 €
2037 2,4% 180 € 54 €
2038 1,6% 120 € 36 €
2039 0,8% 60 € 18 €
2040 0,0% 0 € 0 €

Werden Versorgungsbezüge im privaten Dienst wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt, ist der Monat maßgebend, in dem der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Der Versorgungsfreibetrag ist auch bei einem Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist aber nur in den Steuerklassen I bis V zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht vom Arbeitslohn abzuziehen.


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