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AktuellesDer Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung soll wieder einfacher werden. Die 3-Jahres-Hürde zur PKV sollte 2010 fallen (Vereinbarung im Koalitionsvertrag). Damit soll ein Wechsel wieder möglich sein, wenn das Einkommen lediglich ein Jahr lang über der Versicherungspflichtgrenze lag und auch die Grenze des neuen Kalenderjahres übersteigen wird. Eine Umsetzung sollte bereits zum 01.01.2010 erfolgen. Bisher liegt aber noch kein Gesetzentwurf für eine Änderung vor. Jetzt ist 2011 als Termin im Gespräch. Grundsätzliches zur Lohnabrechnung von privat versicherten ArbeitnehmernArbeitnehmer die versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Voraussetzung für die Krankenversicherungsfreiheit sind auf der Seite Krankenversicherung erläutert. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist die letzte gesetzliche Krankenkasse, bei der der
Arbeitnehmer versichert war, die zuständige Einzugsstelle. |
| Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld) | in der Krankenversicherung (alle Bundesländer) monatlich |
in der Pflegeversicherung (außer Sachsen) monatlich |
in der Pflegeversicherung (nur Sachsen) monatlich |
|---|---|---|---|
| 2007 | 236,91 € | 30,28 € | 12,47 € |
| 2008 (01.01.-30.06.) | 250,20 € | 30,60 € | 12,60 € |
| 2008 (01.07.-31.12.) | 250,20 € | 35,10 € | 17,10 € |
| 2009 (01.01.-30.06.) | 268,28 € | 35,83 € | 17,46 € |
| 2009 (01.07.-31.12.) | 257,25 € | 35,83 € | 17,46 € |
| 2010 | 262,50 € | 36,56 € | 17,81 € |
Werte für 2010
Der Höchstzuschuss für 2010 beträgt: 262,50 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 7,00% von 3.750,00 €.
3.750,00 € ist die für 2010 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,00% ist der Arbeitgeberanteil des für 2010 festgelegten allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes (14,9%).
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung
tatsächlich aufwendet.
Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten.
Werte für 2009
Für 2009 existieren für beide Halbjahre unterschiedliche Werte, da der allgemeine einheitliche Beitragssatz zum 01.07.2009 von 15,5% auf 14,9% gesenkt wird. Damit verändern sich auch die für die Berechnung verwendeten Arbeitgeberanteile von 7,3% auf 7,0%.
Der Höchstzuschuss vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 beträgt: 268,28 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 7,30% von 3.675,00 €.
3.675,00 € ist die für 2009 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,30% ist der Arbeitgeberanteil (gültig bis 30.06.2009) des für 2009 festgelegten allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes (15,5%).
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung
tatsächlich aufwendet.
Der Höchstzuschuss vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 beträgt: 257,25 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 7,00% von 3.675,00 €.
3.675,00 € ist die für 2009 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,00% ist der Arbeitgeberanteil des ab 01.07.2009 festgelegten allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes (14,9%).
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung
tatsächlich aufwendet.
Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten.
Werte für 2010
Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
zu zahlen wäre.
Für 2010 also 0,975% bzw. in Sachsen 0,475% von 3.750,00 € (Beitragsbemessungsgrenze 2010).
Das wären maximal 36,56 € (außer Sachsen) bzw. 17,81 € (in Sachsen).
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. Die Hälfte des Beitrags entspricht in Sachsen 24,36%, da von vornherein keine Gleichverteilung auf AN/AG erfolgte (Erläuterung bei den Beispielen weiter unten).
Werte für 2009
Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
zu zahlen wäre.
Für 2009 also 0,975% bzw. in Sachsen 0,475% von 3.675,00 € (Beitragsbemessungsgrenze 2009).
Das wären maximal 35,83 € (außer Sachsen) bzw. 17,46 € (in Sachsen).
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. Die Hälfte des Beitrags entspricht in Sachsen 24,36%, da von vornherein keine Gleichverteilung auf AN/AG erfolgte (Erläuterung bei den Beispielen weiter unten).
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):
| Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
|---|---|
| Höchstzuschuss (7,00% von 3.750,00 €) |
262,50 € |
| Hälfte des Beitrags von 400,00 € | 200,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
200,00 € |
| Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
|---|---|---|
| Höchstzuschuss (0,475% bzw. 0,975% von 3.750,00 €) |
17,81 € | 36,56 € |
| Hälfte des Beitrags von 40,00 € | 9,74 € (Besonderheit in Sachsen) |
20,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
9,74 € | 20,00 € |
Besonderheit in Sachsen
Die Hälfte des Beitrags entspricht in Sachsen 24,359%, da von vornherein keine Gleichverteilung auf AN/AG erfolgte.
Es gilt folgender Dreisatz:
100% / 1,95% = x% / 0,475%
nach x umgestellt:
x = 100% * 0,475% /1,95%
ergibt:
24,359%
angewendet auf den Beitrag:
24,359% * 40,00 € = 9,74 €
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):
| Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
|---|---|
| Höchstzuschuss (7,00% von 3.750,00 €) |
262,50 € |
| Hälfte des Beitrags von 550,00 € | 275,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
262,50 € |
| Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
|---|---|---|
| Höchstzuschuss (0,475% bzw. 0,975% von 3.750,00 €) |
17,81 € | 36,56 € |
| Hälfte des Beitrags von 80,00 € | 19,49 € (Besonderheit in Sachsen) |
40,00 € |
| zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
17,81 € | 36,56 € |
Besonderheit in Sachsen
Die Hälfte des Beitrags entspricht in Sachsen 24,359%, da von vornherein keine Gleichverteilung auf AN/AG erfolgte.
Es gilt folgender Dreisatz:
100% / 1,95% = x% / 0,475%
nach x umgestellt:
x = 100% * 0,475% /1,95%
ergibt:
24,359%
angewendet auf den Beitrag:
24,359% * 80,00 € = 19,49 €
Besonderheiten bei der Zahlung von KurzarbeitergeldDie Berechnung des Höchstzuschuss unterliegt Besonderheiten. Der Beitragszuschuss ist nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages begrenzt. Die Grenze liegt während der Kurzarbeit beim tatsächlich zu zahlenden Beitrag. Ein Beispiel finden sie auf der Seite Kurzarbeit. Die Regelungen für die Zuschussberechnung in der Krankenversicherung gelten analog für die Pflegeversicherung. |
Seit 01.01.2009 besteht für alle Deutschen die Krankenversicherungspflicht. Für die gesetzliche Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht schon seit April 2007. Ab 2009 müssen nun auch alle ehemals privat Versicherten eine Krankenversicherung abschließen. Alle privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, Nicht-Versicherte aufzunehmen, die nicht in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.
Für diesen Personenkreis wurde vom Gesetzgeber der Basistarif geschaffen. Dieser enthält Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenkassen ähnlich sind. Der Monatsbeitrag richtet sich nach dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahr 2010 liegt der Maximalbetrag bei 558,75 € (14,9% x 3.750 Euro). Die obere Grenze entspricht also dem Maximalbetrag bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze * Beitragssatz).
Für den Basistarif gibt es zwar auch eine Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen führen aber nicht zu Beitragszuschlägen. Der ermittelte fiktive Risikozuschlag wird beim Wechsel in einen Volltarif verwendet.
Als Alternative zu einer privaten Vollversicherung ist der Basistarif nicht zu empfehlen (außer bei extremer Beitragsbelastung in der Vollversicherung).
Der Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung in den Basistarif ist ebenfalls nicht zu empfehlen. Im Basistarif gibt es keine Familienversicherung (Partner und Kinder müssen extra versichert werden).
| Leistung | Basistarif | Private Vollversicherung |
|---|---|---|
| Arzt- und Klinikwahl | Nur Ärzte, die von der GKV zugelassen sind | Freie Arztwahl |
| Kostenübernahme beim Arzt (Ärztliche Behandlung) | bis zum 1,8-fachen Satz der Gebührenordnung | bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung |
| Kostenübernahme beim Arzt (Zahnbehandlung) | bis zum 2-fachen Satz der Gebührenordnung | bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung |
| Komfort im Krankenhaus (Stationäre Behandlung) | Allgemeine Krankenhausleistungen | Je nach Tarif Ein- oder Zweibettzimmer und bevorzugte Behandlung durch den Chefarzt |
| Zahnersatz | 50 bis 65 Prozent der Kosten für die einfachste vom Arzt vertretbare Versorgung | Zwischen 60 und 90 Prozent der gewünschten Versorgung (je nach gewählten Tarif) |
| Behandlung im Ausland | Eingeschränkte Kostenübernahme (wie bei GKV) | Volle Kostenübernahme weltweit |
| Sonstige Leistungen (Gesundheitsprophylaxe, Rehabilitation, Palliativversorgung für Sterbende, Schwangerschaftsabbruch, künstliche Befruchtung, eine Haushaltshilfe im Notfall und Mutterschaftsgeld) |
automatisch eingeschlossen | in aller Regel nicht angeboten |
| Selbstbeteiligung | Ohne oder Selbstbeteiligungen von 300, 600, 900 oder 1200 Euro im Jahr | Ohne oder je nach vereinbarter Höhe |
| Beitrag | maximal 558,75 Euro (14,9% x 3.750 Euro) | Je nach Tarif (gewählte Leistungen, das Geschlecht, das Alter beim Vertragsbeginn und der individuelle Gesundheitszustand bestimmen den Beitrag) |
| Personenkreis | Aufnahmefrist | Versicherungsunternehmen |
|---|---|---|
| Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren. | Bis 30.06.2009 | Freie Wahl |
| Versicherte: - die 55 Jahre oder älter sind, - die die Versicherungsprämie nachweislich nicht mehr aufbringen können oder - die Rente beziehen. |
Unbefristet | Bis 30.06.2009 freie Wahl, danach nur noch innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens. |
| Personen die ab dem 01.01.2009 einen PKV-Neuvertrag abschließen. | Unbefristet | Freie Wahl |
| Personen die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte sind. | Bis 30.06.2009 bzw. innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht. | Freie Wahl |
| Personen die noch ohne Versicherungsschutz sind und sich nicht gesetzlich versichern können. | Unbefristet | Freie Wahl |
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