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Die Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

Aktuelles

Der Beitragssatz für 2012 bleibt bei 3,0 Prozent.

Grundsätzliches

Der Beitragssatz ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2012.
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen jeweils 1,50%.
Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte finden Sie auf der Seite Beitragsberechnung - Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht (außer bei einer geringfügigen Beschäftigung) Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe.

Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründen, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur AV befreit. Nur der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitnehmeranteil tragen.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss der Arbeitgeberanteil wieder entrichtet werden.

Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind in der AV beitragsfrei. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil von zurzeit 1,50% zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag).

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Arbeitslosenversicherung.

Für Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen und weniger als 15 Stunden arbeiten, besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Nach § 119 Abs. 3 SGB III besteht Beschäftigungslosigkeit (Arbeitslosigkeit) auch, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung. Das Nebeneinkommen wird aber auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012

Beitragssätze seit 1992


Arbeitslosenversicherung 1992 1993 bis 2006 2007 2008 2009 und 2010 2011 und 2012
Beitragssatz 6,30% 6,50% 4,20% 3,30% 2,80% 3,00%
Arbeitnehmeranteil 3,15% 3,25% 2,10% 1,65% 1,40% 1,50%
Arbeitgeberanteil 3,15% 3,25% 2,10% 1,65% 1,40% 1,50%

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden mit dem maßgebenden Beitragssatz nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Beitragbemessungsgrenzen:

2012 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
67.200,00 € 5.600,00 € 1.306,67 € 186,67 €
neue Länder und
Berlin-Ost
57.600,00 € 4.800,00 € 1.120,00 € 160,00 €

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern bleibt im Jahr 2012 auf dem gleichen Wert wie 2011.

2011 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
66.000,00 € 5.500,00 € 1.283,33 € 183,33 €
neue Länder und
Berlin-Ost
57.600,00 € 4.800,00 € 1.120,00 € 160,00 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbstständig Tätige

Die Regelungen zur freiwilligen Weiterversicherung sind seit 01.02.2006 in Kraft. Existenzgründer, freischaffende Künstler und Selbstständige können sich auf diese Weise gegen Zeiten der Auftragsflauten absichern. Die Regelung startete als Modellversuch, der bis zum 31.12.2010 zeitlich befristet war. Die freiwillige Weiterversicherung heißt ab 2011 Antragspflichtversicherung. Mit dem Beschäftigungschancengesetz (BeschChG), welches am 01.01.2011 in Kraft tritt, wurde die Befristung aufgehoben.

Gezahlt werden muss, anders als bei Arbeitnehmern, ein einkommensunabhängiger fester Monatsbeitrag. Als beitragspflichtige Einnahme gilt die Bezugsgröße (bis 2011 nur ein Prozentsatz davon).

Jahr Prozentsatz der Bezugsgröße Beitragssatz Arbeitslosenversicherung Beitrag alte Bundesländer Beitrag neue Bundesländer
2010 25% 2,8% 17,89
(2.555,00 € * 2,8% * 25%)
15,19
(2.170,00 € * 2,8% * 25%)
2011 50% 3,0% 38,33
(2.555,00 € * 3,0% * 50%)
33,60
(2.240,00 € * 3,0% * 50%)
2012 100% 3,0% 78,75
(2.625,00 € * 3,0%)
67,20
(2.240,00 € * 3,0%)

Der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird ein Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt. Dabei wird nach vier Qualifikationsgruppen unterschieden. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, die das Arbeitsamt im konkreten Fall seinen Vermittlungsbemühungen zu Grunde legt.

Einteilung der Gruppen:
Die Beschäftigung erfordert

  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung
  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
  4. keine Ausbildung.

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