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Die Deutsche Sozialversicherung umfasst als gesetzliches Versicherungssystem folgende 5 Zweige, die als Versicherungsträger bezeichnet werden:
| Beitragssätze (bundeseinheitlich) 2012 | Beitragsberechnung |
|---|---|
| Krankenversicherung Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2012 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2012. Damit findet 2012 kein Sozialausgleich statt. Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012 Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. |
Allgemeiner Beitragssatz 15,50% Arbeitnehmer: 8,20% Arbeitgeber: 7,30% Ermäßigter Beitragssatz 14,9% Arbeitnehmer: 7,90% Arbeitgeber: 7,00% |
| Pflegeversicherung In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Die Koalitionsspitzen der Regierung haben sich am 06.11.2011 auf eine Beitragsanhebung um 0,1 Punkte auf 2,05 Prozent zum 1. Januar 2013 geeinigt. Die Koalition will die freiwillige private Vorsorge im Pflegebereich ab dem 1. Januar 2013 steuerlich fördern (analog zur Riester-Rente). |
1,95% Arbeitnehmer: 0,975% Arbeitgeber: 0,975% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,475% Arbeitgeber: 0,475% |
| Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) |
0,25% |
| Rentenversicherung Zuständig für die Arbeitnehmer, die nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören. Gilt damit für die Mehrzahl der Arbeitnehmer. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung ist ab 01.01.2012 nach einem Beschluss des Bundeskabinetts von 19,9 auf 19,6 Prozent gesunken. Nach den Ergebnissen des Rentenversicherungsberichts für 2011, ist im Jahr 2013 eine Senkung auf 19,2% und im Jahr 2014 auf 19,0% möglich. |
19,60% Arbeitnehmer: 9,80% Arbeitgeber: 9,80% |
| Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
26,00% Arbeitnehmer: 9,80% Arbeitgeber: 16,20% |
| Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2012. |
3,00% Arbeitnehmer: 1,50% Arbeitgeber: 1,50% |
| Unfallversicherung Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. |
Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten. |
| Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Nach einer Nullrunde in 2011 muss im Jahr 2012 wieder die Insolvenzgeldumlage gezahlt werden. |
0,04% |
| Umlagen U1 und U2 Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. |
verschieden nach Satzung der Krankenkasse Hier soll sich aber ab 01.01.2013 einiges ändern. Die Umlagesätze sollen bundesweit vereinheitlicht werden. Eine zentrale Ausgleichskasse soll die Erstattung an die Arbeitgeber übernehmen. |
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Die
Festlegung der Werte erfolgt wie in jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2012 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2010 betrug in den alten Bundesländern 2,09 Prozent und
in den neuen Bundesländern 1,97 Prozent.
Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) getragen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gibt folgende Tatbestände zu beachten.
| Übersicht zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge 2012 | ||
|---|---|---|
| Laufendes Arbeitsentgelt | Teillohnzahlungszeiträume | Einmalige Zuwendungen |
Die Beitragsberechnung erfolgt entsprechend der gültigen Beitragssätze in der
|
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten
Arbeitnehmer, wenn aus bestimmten Gründen der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für den vollen Monat besteht. Bei der Beitragsberechnung von Teillohnzahlungszeiträumen sind nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze ist nach Kalendertagen (in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) zu errechnen. Der Wert für 30 Kalendertage entspricht wieder der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Monat. |
Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn. Einmalige Zuwendungen sind Entgeltbestandteile die nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum (Monat) zugeordnet werden können. Sie werden also nicht monatlich gezahlt. Werden die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten ist der Einmalbezug voll beitragspflichtig. Ist das laufende Arbeitsentgelt schon über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist der Einmalbezug beitragsfrei. Besonderheiten ergeben sich, wenn der laufende Arbeitslohn und der Einmalbezug zusammen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen übersteigen. |
Berechnungsbeispiele für die Sozialversicherungsbeiträge 2012
Hintergrund zur Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung
Beitragsgruppenschlüssel
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine
Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit
besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel
(oder SV-Schlüssel).
Personengruppenschlüssel
Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von
Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des
Versicherten möglich.
Tätigkeitsschlüssel
Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für
jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel
verschlüsselt. Der neue Tätigkeitsschlüssel ist 9-stellig sein und wurde am 01.12.2011 verbindlich eingeführt.
Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25.11.2011 der Verordnung zugestimmt.
Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Beitragsbemessungsgrenzen.
| Beitragsbemessungsgrenzen 2012 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 45.900,00 € | 45.900,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 3.825,00 € | 3.825,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 67.200,00 € | 57.600,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 5.600,00 € | 4.800,00 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 82.800,00 € | 70.800,00 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 6.900,00 € | 5.900,00 € |
| Bezugsgrößen 2012 | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
| Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 31.500,00 € | 31.500,00 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 2.625,00 € | 2.625,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 31.500,00 € | 26.880,00 € |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 2.625,00 € | 2.240,00 € |
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sozialversicherungswerte.
Die Versicherungspflicht ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung in Deutschland. Per Gesetz (Sozialgesetzbuch) wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist. Laut § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.
| Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze |
|---|---|
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 50.850,00 € |
| Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 45.900,00 € |
| Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich) | |
| Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige | 3.825,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage - allgemein | 875,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer | 1.312,50 € |
| Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige | 1.968,75 € |
| Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) | Erläuterung bei Private Krankenversicherung Hier finden Sie einen Rechner Beitragszuschuss |
| Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld | 279,23 € |
| Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 267,75 € |
| Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) | 37,29 € |
| Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) | 18,17 € |
| Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringverdiener |
| Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
| Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) | 375,00 € |
| Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. |
400,00 € |
| Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen |
| Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) | 400,00 € |
| Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 155,00 € |
| Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 30,38 € |
| Gleitzone (bundeseinheitlich) | Erläuterung auf der Seite Gleitzone. Hier finden Sie einen Gleitzonenrechner. |
| Gleitzonenbeginn (monatlich) | 400,01 € |
| Gleitzonenende (monatlich) | 800,00 € |
| Gleitzonenfaktor | 0,7491 |
| Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) | Erläuterung bei Sachbezüge |
| Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) | 219,00 € |
| Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) | 212,00 € |
Geringverdiener
Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind nicht mit geringfügig Beschäftigten zu verwechseln. Geringfügig Beschäftigte sind
sozialversicherungsfrei. Geringverdiener sind sozialversicherungspflichtig. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat
verdienen (= Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung), müssen keine eigenen Beiträge zahlen.
Geringfügige Beschäftigungen
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs):
Union und FDP haben sich auf eine Anhebung der Verdienstgrenzen für Minijobber und Beschäftigte in der Gleitzone geeinigt.
Der Zeitpunkt der Einführung steht noch nicht fest.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. 400-Euro-Jobs) soll es eine neue Grenze von 450 Euro geben.
Eine Bundesratsinitiative aus Nordrhein-Westfalen will im Gegensatz zum Beschluss der Regierungsfraktionen die Minijobs zurückdrängen. Die Grenze
von 400 Euro soll beibehalten werden und eine Begrenzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf zwölf Stunden erfolgen. Bei Überschreiten dieser
zeitlichen Begrenzung soll eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Neue Studien der Hans-Böckler-Stiftung sagen eindeutig: Minijob-Beschäftigte werden vielfach geringer bezahlt als andere
Beschäftigte - obwohl das verboten ist. Offenbar nutzen Unternehmen Minijobs gezielt, um Personalkosten zu drücken. Eine Brücke in stabile
Beschäftigung bilden sie nur selten.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet Lohnabschläge aufgrund kürzerer Arbeitszeiten. Damit haben Minijob-Beschäftigte Anspruch auf die
gleichen Bruttostundenlöhne wie in einer vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. In der Praxis verdienen sie aber häufig
weniger. Für die große Mehrheit der geringfügig Beschäftigten wird der Minijob damit zur Niedriglohnfalle.
Gleitzonenregelung
Mit der Einführung der 400-€-Jobs (Minijobs) am 01.04.2003 wurde auch die Gleitzonenregelung eingeführt. Die
Gleitzone geht von 400,01 € bis 800,00 €. Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben
versicherungspflichtig, der AN zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung. Die Gleitzonenregelung ist nicht auf
Auszubildende anzuwenden (durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.07.2009 wurde noch einmal bestätigt, dass die 400-Euro-Grenze und die
Gleitzonenregelung für Auszubildende nicht gelten). Die Gleitzonenregelung wurde eingeführt um bei einer nur geringfügigen Überschreitung der
400-Euro-Grenze nicht weniger netto zu bekommen als in einem 400-Euro-Job.
Union und FDP haben sich auf eine Anhebung der Verdienstgrenzen für Minijobber und Beschäftigte in der Gleitzone geeinigt.
Der Zeitpunkt der Einführung steht noch nicht fest.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. 400-Euro-Jobs) soll es eine neue Grenze von 450 Euro geben.
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) soll die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag steigen.
Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.
Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ab 2012
Es gibt einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die lediglich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind. Bis Ende 2011 lösten diese
Sachverhalte aufgrund der nicht vorliegenden Meldepflicht in der übrigen Sozialversicherung in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen keine
Entgeltmeldungen aus. Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren in den maschinellen Lohnnachweis einfließen zu lassen, wird 2012
der Abgabegrund (GD) 91 für die Unfallversicherung eingeführt.
Meldungen für den Sozialausgleich ab dem 01.01.2012 (GKV-Monatsmeldung)
Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs müssen Arbeitgeber eine monatliche Meldung in bestimmten Fällen an die zuständige Einzugsstelle
senden. Erläuterung auf der Seite Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat klargestellt, dass die GKV-Monatsmeldung in Jahren mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gleich Null
nur bei Mehrfachbeschäftigungen (unabhängig von der Entgelthöhe) abzugeben ist. Für 2012 ist das der Fall.
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