Mit der Einführung der 400-€-Jobs (Minijobs) am 01.04.2003 wurde auch die Gleitzonenregelung eingeführt.
Die Gleitzone geht von 400,01 € bis 800,00 € (§ 20 SGB IV)).
Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten
Beitragsanteil in der Sozialversicherung.
Die Gleitzonenregelung ist nicht auf Auszubildende anzuwenden.
| Gesamtbeitrag Bemessungsgrundlage | AG-Anteil Bemessungsgrundlage | AN-Anteil Bemmesungsgrundlage | ||
| Faktor F | ||||
| Krankenversicherung | ||||
| Pflegeversicherung | ||||
| Rentenversicherung | ||||
| Arbeitslosenversicherung | ||||
| Insolvenzgeldumlage | ||||
| Summe | ||||
| Gesamtsozialversicherungsbeitrag | ||||
Hinweise:
Voller Monat oder Teilarbeitsentgelt:
Erzielt ein Arbeitnehmer, der in der Gleitzone liegt, nur ein Teilarbeitsentgelt gibt es zwei Möglichkeiten:
Beitragszuschlag Pflegeversicherung:
Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz)
wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein.
Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:
Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung:
Der Arbeitnehmer kann in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen AN-Anteil
zahlen (§ 163 Abs. 10 SGB VI).
Der Arbeitnehmer muss das schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Die Erklärung kann
nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Sie ist für die Dauer der
Beschäftigungen bindend.