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Union und FDP haben sich auf eine Anhebung der Verdienstgrenzen für Minijobber und Beschäftigte in der Gleitzone geeinigt.
Der Zeitpunkt der Einführung steht noch nicht fest.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. 400-Euro-Jobs) soll es eine neue Grenze von 450 Euro geben.
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) soll die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag steigen.
Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.
Eine Bundesratsinitiative aus Nordrhein-Westfalen will im Gegensatz zum Beschluss der Regierungsfraktionen die Minijobs zurückdrängen. Die Grenze
von 400 Euro soll beibehalten werden und eine Begrenzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf zwölf Stunden erfolgen. Bei Überschreiten dieser
zeitlichen Begrenzung soll eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
Neue Studien der Hans-Böckler-Stiftung sagen eindeutig: Minijob-Beschäftigte werden vielfach geringer bezahlt als andere
Beschäftigte - obwohl das verboten ist. Offenbar nutzen Unternehmen Minijobs gezielt, um Personalkosten zu drücken. Eine Brücke in stabile
Beschäftigung bilden sie nur selten.
Mit der Einführung der 400-€-Jobs (Minijobs) am 01.04.2003 wurde auch die Gleitzonenregelung eingeführt.
Die Gleitzone geht von 400,01 € bis 800,00 € (§ 20 SGB IV)).
Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten
Beitragsanteil in der Sozialversicherung.
Die Gleitzonenregelung ist nicht auf Auszubildende anzuwenden (durch Urteil des Bundessozialgerichts vom
15.07.2009 wurde noch einmal bestätigt, dass die 400-Euro-Grenze und die Gleitzonenregelung für Auszubildende
nicht gelten). Bei Auszubildenden ist aber die Geringverdienergrenze zu
beachten.
Die Gleitzonenregelung wurde eingeführt um bei einer nur geringfügigen Überschreitung der 400-Euro-Grenze nicht weniger netto zu bekommen als in einem 400-Euro-Job. Vor dieser Regelung war es so, dass auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen volle Sozialversicherungs- und Steuerpflicht anfiel. Es musste in dem dann sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erheblich mehr verdient werden, um mehr Geld netto zu bekommen wie in dem geringfügigen Arbeitsverhältnis.
Haben AN ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone, wird für die Berechnung der Beiträge nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt nach folgender Formel ermittelt:
F * 400 + (2 - F) * (Arbeitsentgelt - 400)
F ist ein Faktor der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird. Er ergibt sich aus 30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz.
Der Ablauf der Berechnung ist im § 163 Abs. 10 SGB VI festgelegt.
| Berechnung | 2010 | 2011 | 2012 |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 19,90% | 19,90% | 19,60% |
| Arbeitslosenversicherung | 2,80% | 3,00% | 3,00% |
| Pflegeversicherung | 1,95% | 1,95% | 1,95% |
| Krankenversicherung | 14,90% | 15,50% | 15,50% |
| Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) | 39,55% | 40,35% | 40,05% |
| Faktor F (30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz; gerundet auf vier Dezimalstellen) |
0,7585 (30%/39,55% oder 0,3/0,3955) |
0,7435 (30%/40,35% oder 0,3/0,4035) |
0,7491 (30%/40,05% oder 0,3/0,4005) |
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012
Der Arbeitnehmer hat im Falle der Arbeitslosigkeit einen vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl er nur aus einem verminderten Arbeitsentgelt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.
In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der Rente nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass bei einer späteren Rentenberechnung wegen der Gleitzonenregelung auch nur das reduzierte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden kann. Der Arbeitnehmer kann in der Rentenversicherung aber auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmeranteil zahlen. Damit wird für die Zeiten innerhalb der Gleitzone auch die volle Rentenanwartschaft erworben. Die Erläuterung an einem Beispiel erfolgt weiter unten.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle abhängig Beschäftigten unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts kraft Gesetzes versichert.
Der Faktor F wird immer durch folgende Division ermittelt:
Summe der Pauschalabgaben bei 400-Euro-Jobs / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Bis zum 30.06.2006 lagen die Pauschalabgaben für 400-Euro-Jobs bei 25% (12% Rentenversicherung, 11%
Krankenversicherung und 2% Pauschalsteuer)
Ab 01.07.2006 betragen die Pauschalabgaben für 400-Euro-Jobs aber 30% (15% Rentenversicherung, 13%
Krankenversicherung und 2% Pauschalsteuer)
| Zeitraum | Faktor F | Grundsatz zur Berechnung | |
|---|---|---|---|
| 2003 (ab 01.04.) | 0,5995 | F = 25% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | |
| 2004 und 2005 | 0,5952 | F = 25% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | |
| 2006 (erstes Halbjahr) | 0,5967 | F = 25% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | |
| 2006 (zweites Halbjahr) | 0,7160 | F = 30% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 legte infolge der Erhöhung der Pauschalbeiträge (von 25% auf 30%) für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ab 01.07.2006 auch einen erhöhten Faktor F fest. |
|
| 2007 | 0,7673 | F = 30% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | |
| 2008 | 0,7732 | F = 30% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Durch die Erhöhung der Pflegeversicherung um 0,25% ab 01.07.2008 erhöht sich der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Damit müsste eigentlich auch der Faktor F sich ändern (0,7682). Der Faktor F bleibt aber gleich. Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 163 Abs. 10 SGB VI). |
|
| 2009 | 0,7472 | F = 30% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Durch die Senkung des Beitragssatzes der Krankenversicherung ab 01.07.2009 verringert sich der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Der Faktor F bleibt aber das Jahr über konstant. Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten. |
|
| 2010 | 0,7585 | F = 30% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | |
| 2011 | 0,7435 | F = 30% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | |
| 2012 | 0,7491 | F = 30% / durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz |
Je niedriger der Faktor F, desto niedriger ist die fiktive beitragspflichtige Einnahme. Das soll die folgende Tabelle bei einem angenommenen Arbeitsentgelt von 600 € zeigen.
| Zeitraum | Faktor F | Fiktive beitragspflichtige Einnahme bei einem Arbeitsentgelt von 600 € |
|---|---|---|
| 2003 (ab 01.04.) | 0,5995 | 519,90 € |
| 2004 und 2005 | 0,5952 | 519,04 € |
| 2006 (erstes Halbjahr) | 0,5967 | 519,34 € |
| 2006 (zweites Halbjahr) | 0,7160 | 543,20 € |
| 2007 | 0,7673 | 553,46 € |
| 2008 | 0,7732 | 554,64 € |
| 2009 | 0,7472 | 549,44 € |
| 2010 | 0,7585 | 551,70 € |
| 2011 | 0,7435 | 548,70 € |
| 2012 | 0,7491 | 549,82 € |
§ 163 Abs. 10 SGB VI und § 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
§ 2 Abs. 2 BVV (Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages):
In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Bei Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163 Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet.
Hier finden Sie einen Gleitzonenrechner.
Hierzu muss einfach ein Beispiel folgen, um die Rechenschritte nachvollziehbar zu machen. Es wird mit den Werten für 2012 gerechnet.
Beispiel 1:
Abarbeitung der obigen vier Schritte:
| Beispiel 1 | Gesamtbeitrag Bemessungsgrundlage 549,82 € (Schritt 2) |
AG-Anteil Bemessungsgrundlage 600,00 € (Schritt 3) |
AN-Anteil Gesamtbeitrag minus AG-Anteil (Schritt 4) |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung 15,5% (einschl. Sonderbeitrag von 0,9%) AG-Anteil: 7,3% |
85,23 € | 43,80 € | 41,43 € |
| Pflegeversicherung 1,95% AG-Anteil: 0,975% |
10,72 € | 5,85 € | 4,87 € |
| Rentenversicherung 19,6% AG-Anteil: 9,8% |
107,76 € | 58,80 € | 48,96 € |
| Arbeitslosenversicherung 3,0% AG-Anteil: 1,50% |
16,50 € | 9,00 € | 7,50 € |
| Summen | 220,21 € | 117,45 € | 102,76 € |
Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
In der Krankenversicherung z. B. ergeben 15,5% von 549,82 € einen Betrag von 85,22 €.
Gerechnet wird aber mit 8,2% (Arbeitnehmeranteil) von 549,82 €. Das ergibt gerundet 45,09 €.
Dazu werden 7,3% (Arbeitgeberanteil) von 549,82 € gerechnet. Das sind gerundet 40,14 €.
Beide Beträge zusammen ergeben 85,23 €.
Drei Besonderheiten gilt es noch zu beachten.
Viele AN erhalten nicht in jedem Monat ein gleichbleibendes Gehalt. Trotz Schwankungen (mehr oder weniger Stunden im Monat oder Zahlung von
Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld) kann der Verdienst im gesamten Jahr innerhalb der Gleitzone liegen. Entscheidend ist der Durchschnitt. Für die
Berechnung der SV-Beiträge sind dann drei Fälle möglich:
|
Beispiel zur Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2010
Beispiel zur Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2011
Erzielt ein Arbeitnehmer, der in der Gleitzone liegt, nur ein Teilarbeitsentgelt gibt es zwei Möglichkeiten:
Aus der Gleitzone selbst ergeben sich keine Besonderheiten für den Beitragsgruppenschlüssel bzw. den Personengruppenschlüssel.
Bei einem Arbeitsverhältnis ohne besondere Merkmale ist der Personengruppenschlüssel 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111 (Arbeitnehmer der voll versicherungspflichtig ist).
Hier finden Sie einen Lohnbeleg zur Abrechnung eines Arbeitnehmers in der Gleitzone (Abrechnungsjahr 2011).
Hier finden Sie einen Lohnbeleg zur Abrechnung eines Arbeitnehmers in der Gleitzone mit Verzicht auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung (Abrechnungsjahr 2011).
Hier finden Sie EXCEL-Aufgaben zur Gleitzone.
Hier finden Sie einen Gleitzonenrechner.
In der folgenden Grafik wird für Bruttoverdienste in der Gleitzone die Beitragsverteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber für 2012 gezeigt. Die Grafik gilt nicht für Sachsen und nicht für Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft (in beiden Fällen wäre der Arbeitnehmeranteil höher).
Man erkennt deutlich, dass der Arbeitnehmeranteil am Anfang niedriger ist. Der Arbeitnehmeranteil ist am Ende der Gleitzone wegen dem Sonderbeitrag von 0,9% in der Krankenversicherung höher als der Arbeitgeberanteil.
| Arbeitsentgelt | fiktive beitragspflichtige Einnahme | Gesamtbeitrag | AG-Anteil | AN-Anteil | AN-Anteil in % vom Gesamtbeitrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 400,01 € | 299,65 € | 120,00 € | 78,30 € | 41,70 € | 34,75% |
| 450,00 € | 362,19 € | 145,04 € | 88,09 € | 56,95 € | 39,27% |
| 500,00 € | 424,73 € | 170,10 € | 97,88 € | 72,22 € | 42,46% |
| 550,00 € | 487,28 € | 195,15 € | 107,66 € | 87,49 € | 44,83% |
| 600,00 € | 549,82 € | 220,21 € | 117,45 € | 102,76 € | 46,66% |
| 650,00 € | 612,37 € | 245,25 € | 127,24 € | 118,01 € | 48,12% |
| 700,00 € | 674,91 € | 270,29 € | 137,03 € | 133,26 € | 49,30% |
| 750,00 € | 737,46 € | 295,34 € | 146,81 € | 148,53 € | 50,29% |
| 800,00 € | 800,00 € | 320,40 € | 156,60 € | 163,80 € | 51,12% |
Statistik zur Gleitzone (Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Midi-Job seit 2003)
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