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Der Beitragssatz wurde am 01.01.1995 auf 1% der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt.
Zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge sollten die Bundesländer einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. In Bundesländern die den Feiertag gestrichen haben (alle außer Sachsen) wurde der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (je 0,5%) getragen.
In Sachsen hatten die Arbeitnehmer den Beitrag damit allein zu tragen (AN 1% und AG 0%).
| Beitragsverteilung ab 01.01.1995 |
Sachsen | alle anderen Bundesländer |
|---|---|---|
| Beitragssatz Arbeitnehmer | 1,00% | 0,50% |
| Beitragssatz Arbeitgeber | 0,00% | 0,50% |
Hier sind große Fehler bei der Umsetzung gemacht worden. Man hätte die Bundesländer zwar wählen lassen können, welcher Feiertag gestrichen wird, aber zur Streichung eines Feiertages zwingen müssen. Durch solchen Schwachsinn werden immer mehr Sonderregelungen eingeführt, die den Dschungel der Lohnabrechnung weiter anwachsen lassen.
Die folgenden Beitragserhöhungen wurden ohne weitere Bedingungen je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Schwierigkeiten bei der Zuordnung kann es geben, wenn Wohnort des Arbeitnehmers, Betriebssitz des Arbeitgebers und/oder Beschäftigungsort nicht alle in Sachsen liegen.
Der § 58 SGB XI in Verbindung mit § 9 SGB IV bringt Klarheit für wen die Sonderregelung gilt.
§ 58 SGB XI:
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten.
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet.
(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
....
Damit ist der Beschäftigungsort in Sachsen entscheidend.
Den Beschäftigungsort definiert § 9 SGB IV:
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
- von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
- außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
....
Im Umkehrschluss gilt in Auslegungsfällen (Streitfällen) aber auch:
Nur wer Anspruch auf den Feiertag (Buß- und Bettag) hat, muss auch den höheren Arbeitnehmeranteil zahlen!
Wer keinen Anspruch auf den Feiertag hat, zahlt nur wie in allen anderen Bundesländern die Hälfte des Beitrags.
| Zeitraum | Beitragssatz | Beitragszuschlag für Kinderlose |
Beitragssatz Arbeitgeber | Beitragssatz Arbeitnehmer | Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag |
|---|---|---|---|---|---|
| 01.01.1995 - 30.06.1996 | 1,00% | - - - | 0,000% | 1,000% | - - - |
| 01.07.1996 - 31.12.2004 | 1,70% | - - - | 0,350% | 1,350% | - - - |
| 01.01.2005 - 30.06.2008 | 1,70% | 0,25% | 0,350% | 1,350% | 1,600% |
| 01.07.2008 - 31.12.2012 | 1,95% | 0,25% | 0,475% | 1,475% | 1,725% |
| 01.01.2013 - | 2,05% | 0,25% | 0,525% | 1,525% | 1,775% |
Die Koalitionsspitzen der Regierung haben sich am 06.11.2011 auf eine Beitragsanhebung um 0,1 Punkte auf 2,05 Prozent zum 01.01.2013 geeinigt.
| Bruttoverdienst in € | 800,00 | 1.300,00 | 1.800,00 | 2.300,00 | 2.800,00 | 3.300,00 | 3.825,00 und mehr |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arbeitgeberanteil 0,475% in € | 3,80 | 6,18 | 8,55 | 10,93 | 13,30 | 15,68 | 18,17 |
| Arbeitnehmeranteil 1,475% in € | 11,80 | 19,18 | 26,55 | 33,93 | 41,30 | 48,68 | 56,42 |
| Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25% in € | 2,00 | 3,25 | 4,50 | 5,75 | 7,00 | 8,25 | 9,56 |
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