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Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind nicht mit geringfügig Beschäftigten zu verwechseln.
Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen (= Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung), müssen keine eigenen Beiträge zahlen (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Der AG muss neben seinem AG-Anteil folgendes übernehmen:
Unter diese Geringverdienergrenze im Sinne der Sozialversicherung fallen auch Versicherte die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.
Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (400-€-Job) kommt für Auszubildende nicht in Betracht. Sie bleiben auch bei Verdiensten bis 400 € versicherungspflichtig.
Wird durch eine einmalige Zuwendung (Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) die Geringverdienergrenze (325 €) überschritten, so tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge für den übersteigenden Betrag nach den normalen Berechnungsgrundsätzen.
Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 121. Der Personengruppenschlüssel 121 ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.
Für Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 144.
Beispiel 1:
Abrechnungsjahr 2012
Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung von 300 €.
Es ist kein AN-Anteil einzubehalten.
Der AG hat die vollen SV-Beiträge zu übernehmen und abzuführen. Sie betragen im Jahr 2012:
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012
Der Auszubildende hat in unserem Beispiel das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit fällt kein Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung an.
| SV-Beiträge | Auszubildender | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 0,00 € | 58,80 € |
| Arbeitslosenversicherung | 0,00 € | 9,00 € |
| Pflegeversicherung | 0,00 € | 5,85 € |
| Krankenversicherung | 0,00 € | 46,50 € |
| Summe | 0,00 € | 120,15 € |
Wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hätte und ohne Elterneigenschaft wäre, müsste der Arbeitgeber in der Pflegeversicherung auch den Zusatzbeitrag übernehmen. Der Beitrag würde von 5,85 € auf 6,60 € steigen.
Beispiel 2:
Abrechnungsjahr 2012
Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung von 300 € und 100 € Urlaubsgeld.
Bis zum Betrag von 325 € ist kein AN-Anteil einzubehalten.
Der AG hat bis zum Betrag von 325 € die vollen SV-Beiträge zu übernehmen und abzuführen. Siehe Beispiel 1.
Für den übersteigenden Betrag von 75 € sind die normalen Beitragsberechnungsgrundsätze anzuwenden. Das wären:
Der Auszubildende hat in unserem Beispiel das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit fällt kein Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung an.
| SV-Beiträge | Auszubildender (Arbeitnehmeranteile von 75 €) |
Arbeitgeber (Volle Beiträge für 325 € und Arbeitgeberanteile von 75 €) |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 7,35 € | 71,05 € |
| Arbeitslosenversicherung | 1,13 € | 10,88 € |
| Pflegeversicherung | 0,73 € | 7,07 € |
| Krankenversicherung | 6,15 € | 55,86 € |
| Summe | 15,36 € | 144,86 € |
Wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hätte und ohne Elterneigenschaft wäre, müsste in der
Pflegeversicherung auch der Zusatzbeitrag gezahlt werden. Die Beiträge des Auszubildenden und des Arbeitgebers
würden steigen.
Wäre der Ausbildungsbetrieb in Sachsen würde für den übersteigenden Betrag von 75 € eine andere Aufteilung
der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile in der Pflegeversicherung erfolgen (AG-Anteil: 0,475% und AN-Anteil:1,475%).
Beispiele zur Beitragsberechnung der Geringverdiener für 2011
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