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Die Sozialversicherung - Beitragsgruppenschlüssel

Inhalt

Grundsätzliches

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.

Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).

Anhand dieses Beitragsgruppenschlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet (Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012).

Weitere wichtige Schlüssel bei der Lohnabrechnung sind der

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich.

Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.

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Krankenversicherung

Krankenversicherung Erläuterung
0  kein Beitrag Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist Schlüssel 9 anzugeben.
1  allgemeiner Beitrag Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage).
2  erhöhter Beitrag
(nur für Meldezeiträume bis 31.12.2008 zulässig)
Gilt für Mitglieder, für die der erhöhte Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage).
Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.
3  ermäßigter Beitrag Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente).
4  Beitrag zur landwirtschaftlichen KV Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder
Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers.
5  Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.
6  Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Wenn Krankenversicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben.
9  Firmenzahler Bei Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist. Die Angabe des Schlüssels 9 ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel 0 anzugeben.

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Rentenversicherung

Rentenversicherung Erläuterung
0  kein Beitrag Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.
1  voller Beitrag Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und ihren Beitrag aufstocken.
3  halber Beitrag Gilt für Bezieher einer Altersvollrente. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten.
5  Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat.

Seit 01.01.2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff). Damit sind die Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung (0200, 0400 und 0600) für Nachweiszeiträume ab 01.01.2005 nicht mehr zu verwenden.

Bis 31.12.2004 wurde also beim vollen Beitrag, beim halben Beitrag und beim Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte nach Arbeitern und Angestellten unterschieden.

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Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung Erläuterung
0  kein Beitrag Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.
1  voller Beitrag Für Beschäftigte die arbeitslosenversicherungspflichtig sind.
2  halber Beitrag

Gilt für Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten.

Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss der Arbeitgeberanteil wieder entrichtet werden.

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Pflegeversicherung

Pflegeversicherung Erläuterung
0  kein Beitrag Die Beschäftigung ist nicht Pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind.
1  voller Beitrag Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind.
2  halber Beitrag Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung stets mit "1" oder "2" zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Das gilt unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel "0" oder "9" verwendet wird.

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Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird vom Arbeitgeber alleine getragen. Im Beitragsnachweis ist die Umlage unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben. Zuständig für den Einzug der Umlage ist die Einzugsstelle, die auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht (Krankenkasse).

Der Beitragsgruppenschlüssel 0050 ist für Entgeltabrechnungszeiträume ab 01.1.2009 für alle Arbeitnehmer (auch Kurzfristig Beschäftigte und Geringfügig entlohnte Beschäftigte) gültig.

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Typische Kombinationen beim Beitragsgruppenschlüssel

Beitragsgruppenschlüssel Erläuterung
0000 Kurzfristig Beschäftigter
0000 Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig, Personengruppenschlüssel 190).
1111 Arbeitnehmer der voll versicherungspflichtig ist (Arbeiter oder Angestellter)
0110 Arbeitnehmer der privat krankenversichert ist. Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten KV und PV.
6500 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400-Euro-Jobs)
6100 Wahl der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euro-Job mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)
9111 Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler).
3321 Weiter beschäftigter Altersrentner (gesetzlich Krankenversichert)

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