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Die Versicherungspflicht ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung in Deutschland. Per Gesetz (Sozialgesetzbuch) wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist.
Laut §5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.
In den Jahren 2007 bis 2010 gab eine sog. 3-Jahres-Hürde. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz trat am 01.04.2007 rückwirkend zum 02.02.2007
eine Änderung der Ermittlung der Krankenversicherungspflicht in Kraft (§6 SGB V; Versicherungsfreiheit).
Danach kam ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erst nach dreimaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht.
Die Krankenversicherungspflicht konnte also nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Krankenversicherungspflicht endete auch nur dann, wenn voraussichtlich auch die Grenze des
folgenden Kalenderjahres überschritten wurde.
Arbeitnehmer die am 02.02.2007 privat krankenversichert waren bzw. vor diesem Tag die freiwillige Mitgliedschaft wegen eines
Wechsels in die private Krankenversicherung gekündigt hatten, haben ihren Versicherungsstatus (Privat krankenversichert) behalten.
Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ist 2011 gefallen. Die
Gesetzesänderung ist am 31.12.2010 in Kraft getreten.
Bei Neueinstellungen ist die Überprüfung der Entgelthöhe aus den Vorjahren ab 01.01.2011 nicht mehr erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer bei
der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Das gilt
ebenfalls für Berufseinsteiger, die gleich zu Beginn ihres Arbeitslebens sehr viel verdienen. Sie können sich von Anfang an zwischen
gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt. Seit dem Jahr 2003 gibt es zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für AN, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Diese Grenze bleibt für den Beschäftigten auch dann gültig, wenn er den Arbeitgeber wechselt, zeitweise gar nicht versichert ist oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig werden sollte.
Hintergrund: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum 01.01.2003 überproportional angehoben. Es sollte der Übergang zur privaten Krankenversicherung erschwert werden. Den zu diesem Zeitpunkt schon privat krankenversicherten Personen gewährt man einen Bestandsschutz durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle gesetzlich versicherten AN oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten AN, die die bisherige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben (§ 6 Versicherungsfreiheit SGB V).
| Jahresarbeitsentgeltgrenzen | allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 2002 | 40.500 € (bis zum Jahr 2002 gab es nur eine Grenze) | ||
| 2003 | 45.900 € | 41.400 € | |
| 2004 | 46.350 € | 41.850 € | |
| 2005 | 46.800 € | 42.300 € | |
| 2006 | 47.250 € | 42.750 € | |
| 2007 | 47.700 € | 42.750 € | 3-Jahres-Hürde |
| 2008 | 48.150 € | 43.200 € | 3-Jahres-Hürde |
| 2009 | 48.600 € | 44.100 € | 3-Jahres-Hürde |
| 2010 | 49.950 € | 45.000 € | 3-Jahres-Hürde |
| 2011 | 49.500 € | 44.550 € | |
| 2012 | 50.850 € | 45.900 € | |
Privatversicherte Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig werden, können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören das laufend gezahlte Arbeitsentgelt und einmalig gezahlte Bezüge. Wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen ausübt, sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV definiert. Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt definiert die dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnenden Zuwendungen (§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen).
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen alle Arten von Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder auf welcher Grundlage das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Nicht angerechnet werden Zahlungen, die steuer- und beitragsfrei geleistet werden können.
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Vergütungen für Überstunden gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und sind daher bei der Berechnung außer Betracht zu lassen. Feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, müssen aber zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt dazugerechnet werden.
Damit ergibt sich folgende Übersicht:
| Entlohnungsbestandteil | Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt |
|---|---|
| Sachbezüge | ja |
| Vermögenswirksame Leistungen (VWL) | ja |
| Heirats- und Geburtsbeihilfen | nein (sind zwar steuer- und beitragspflichtig aber keine regelmäßige Zahlung) |
| Urlaubsabgeltungen für nicht genommenen Urlaub | nein (können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden; Entscheidung des Bundessozialgerichts: 12RK 26/90 vom 09.02.1993) |
| Überstundenvergütungen | nein (können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden) |
| Mehrarbeit (Überstunden) die pauschal mit einem fixen monatlichen Betrag ausgezahlt wird | ja |
| Belegschaftsrabatte | nein (unabhängig von der Steuer- und Beitragspflicht, da keine regelmäßige Zahlung) |
Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für ein vergangenes Kalenderjahr unterscheidet sich von der Berechnung für das laufende bzw. kommende Kalenderjahr.
Bei der vorausschauenden Betrachtung werden alle Entgelte zusammengerechnet, die im Laufe des nächsten Jahres voraussichtlich gezahlt werden. Für Einmalzahlungen gilt das allerdings nur, wenn diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Bei der rückschauenden Betrachtung (vergangenes Kalenderjahr) ist immer das tatsächlich erzielte Entgelt maßgebend. Es reicht also nicht aus, dass eine Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte. Sie muss auch tatsächlich gezahlt worden sein, um in die Berechnung einzufließen.
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist für eine vorausschauende Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung des zu
erwartenden Arbeitsentgelts vorzunehmen. Für einen Stundenlohnempfänger wird das monatliche Entgelt nach folgender
Formel ermittelt:
Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 52 Wochen / 12 Monate
An verschiedenen Stellen finden sie als allein gültige Vorschrift zur Berechnung die Multiplikation mit 13 (anstelle von 52) und die anschließende Division durch 3 (anstelle von 12). Hier wurden beide Werte nur gekürzt (Division durch 4). Es kommt in jedem Fall das gleiche raus.
Aus Vereinfachungsgründen wird auf Einmalzahlungen im Beispiel verzichtet.
Ein Arbeitnehmer soll von Januar bis November 2011 ein Gehalt von 4.100 € pro Monat erhalten haben. Damit würde sich ein
regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 49.200 € ergeben.
12 * 4.100 € = 49.200 €
Ab Dezember 2011 erhöhte sich sein Gehalt auf 4.300 €
Damit würde sich ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 51.600 € ergeben.
12 * 4.300 € = 51.600 €
Da der Arbeitnehmer ab Dezember 2011 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 (49.500 €) bezieht und
auch im nächsten Jahr (2012 50.850 €) voraussichtlich beziehen wird, endet die Krankenversicherungspflicht zum 31. Dezember 2011.
Endet die Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt, soweit die für die freiwillige Krankenversicherung erforderlichen
Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
Vor der Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung muss die Krankenkasse den Arbeitnehmer allerdings auf seine Austrittsmöglichkeit aus der
gesetzlichen Krankenversicherung hinweisen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat.
Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu
erklären und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
In unserem Beispiel betrug der tatsächliche Verdienst nur 49.400 €
11 * 4.100 € (Januar bis November) + 4.300 € (Dezember) = 49.400 €
Damit lag er unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2011 von 49.500 €
Es ist also nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2011, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Wichtig ist nur, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Bei Neueinstellungen ist die Überprüfung der Entgelthöhe aus den Vorjahren ab 01.01.2011 nicht mehr erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer bei der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Das gilt ebenfalls für Berufseinsteiger, die gleich zu Beginn ihres Arbeitslebens sehr viel verdienen. Sie können sich von Anfang an zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden.
Beispiel:
Aufnahme einer neuen Beschäftigung am 01.03.2012 mit einem Monatsgehalt von 4.300 €. In der zuvor ausgeübten Beschäftigung (Januar und
Februar 2012) bestand Krankenversicherungspflicht.
Zum 01.03.2012 beträgt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 51.600 € (12 * 4.300 €).
Da der Arbeitnehmer ab März 2012 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 (50.850 €) bezieht, besteht
Krankenversicherungsfreiheit.
Der Arbeitnehmer kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder in
die private Krankenversicherung wechseln.
Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält seit 01.01.2009 ein Gehalt von 4.000 €.
Durch einen Tarifvertrag vom 01.03.2010 wird das Gehalt rückwirkend zum 01.10.2009 auf 4.150 € erhöht.
Für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts von 2009 spielt die Gehaltserhöhung keine Rolle.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von 2009 beträgt: 12 * 4.000 € = 48.000 €
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2009 (48.600 €) wird nicht überschritten.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von 2010 beträgt:
12 * 4.150 € + 3 * 150 € (Oktober bis Dezember 2009) = 50.250 €
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2010 (49.950 €) wird wegen der Einrechnung der Nachzahlung aus 2009 überschritten.
Ohne die Einrechnung der Nachzahlung aus 2009 hätte das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von 2010 nur 49.800 € betragen. Damit wäre die
Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2010 nicht überschritten.
Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für ein vergangenes Kalenderjahr unterscheidet sich von der Berechnung für das laufende bzw. kommende Kalenderjahr. Bei der vorausschauenden Betrachtung werden alle Entgelte zusammengerechnet, die im Laufe des nächsten Jahres voraussichtlich gezahlt werden.
Wenn das Gehalt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag des Monatsgehaltes entstanden ist, wird das erhöhte Gehalt zu Grunde gelegt. Dies gilt nur für Fälle, in denen der Beschäftigte bereits krankenversicherungsfrei war und durch die rückwirkende Erhöhung das Wiedereinsetzen der Krankenversicherungspflicht vermieden werden soll. Zu diesem Sachverhalt existiert ein Urteil des Bundessozialgerichts. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts in seiner Anwendung auf die Fälle, in denen der Tarifabschluss bis zum 15.01. rückwirkend zum 01.01. erfolgt, beschränkt bleiben sollte.
Bei bestehender Krankenversicherungspflicht dürfen im Januar des nächsten Kalenderjahres vereinbarte Gehaltserhöhungen nicht berücksichtigt werden.
Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer bestehen. Für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird weiterhin das eigentliche regelmäßige Arbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) angenommen. Unterschreitet ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kurzarbeit und Krankenversicherungspflicht
Wer ab dem Jahr 2010 in die private Krankenversicherung wechseln wollte, musste in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Außerdem musste bei der vorausschauenden Betrachtung das Überschreiten der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2010 erkennbar sein.
Wer ab dem Jahr 2011 in die private Krankenversicherung wechseln will, muss nur noch im Vorjahr die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Außerdem muss bei der vorausschauenden Betrachtung das Überschreiten der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Jahr erkennbar sein.
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Die Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei, wenn:
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Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet beim Eintritt der Krankenversicherungsfreiheit zum Jahreswechsel nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung seiner Krankenkasse über das Ende der Pflichtversicherung seinen Austritt erklären. Wenn er das nicht macht, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort (§190 Abs. 3 SGB V).
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