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Illegale Beschäftigung steht Unfallversicherungsschutz nicht entgegen
Abhängig Beschäftige sind gesetzlich unfallversichert - auch wenn sie illegal tätig werden. Dies entschied in einem am 01.11.2011 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (AZ L 9 U 46/10). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht vereinbar
Ein Ende des Monopols der Berufsgenossenschaften bei der gesetzlichen Unfallversicherung fordern viele Vertreter aus der Wirtschaft. Wegen der
fehlenden Vergleichsangebote von Versicherern aus dem In- und Ausland ergibt sich für die Gegner des Monopols ein Einsparpotenzial von bis zu 30
Prozent gegenüber den heutigen Beiträgen. Insgesamt hatten knapp 100 Unternehmer gegen die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften
geklagt. Das Landessozialgericht Sachsen hatte die Frage schließlich dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat
am 05.03.2009 entschieden:
"Das Monopol der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist mit dem
Europarecht vereinbar."
Das Landessozialgericht Chemnitz hat am 31.08.2011 die letzte noch anhängige Klage gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den
Berufsgenossenschaften abgewiesen (Az.: L 6 U 51/09). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.
Beitragspflicht von Wertguthaben im Sinne des §7b SGB IV ab 2010
Wertguthaben im Sinne des §7b SGB IV, die als Langzeitkonten geführt und für eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden, sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung erst mit der Auszahlung zu verbeitragen (Zuflussprinzip). Dies gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier unterliegen die Wertguthaben schon mit dem Entstehen einer Beitragspflicht (Entstehungsprinzip). Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht.
Die bisherige Praxis der Berufsgenossenschaften orientierte sich an den anderen Sozialversicherungszweigen. Danach waren Arbeitsentgelte, die in ein Wertguthaben eingebracht werden, erst im Jahr der Auszahlung in den Lohnnachweis aufzunehmen. In Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die bisherige Praxis zum 1.1.2010 an die gesetzliche Vorgabe angepasst.
Wirtschaftlichkeit der Berufsgenossenschaften
Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung überprüft werden soll. Ziel ist es, die Wirtschaftlichkeit der Berufsgenossenschaften zu verbessern. Hier stellt sich die Frage, ob es nicht wichtigere Punkte gibt. Das Ergebnis eines Vergleichs zwischen den Unfallversicherungen verschiedener europäischer Länder ergab für Deutschland einen Spitzenplatz. Deutschland liegt bei der Beitragsbelastung europaweit im unteren Bereich, obwohl die Leistungen im oberen Bereich sind. Die Ergebnisse belegen damit die Effizienz des deutschen Systems. Unter Fachleuten gilt es weltweit als vorbildlich. Quelle: Ricke, Wolfgang: "Beitragssätze der Unfallversicherung in Europa: Vergleichbar?", in: "Die BG" (2008), Nr. 12, S. 348.
Unfallversichert im neuen Bundesfreiwilligendienst
Am 01.07.2011 startet der neue Bundesfreiwilligendienst. Während ihres freiwilligen Einsatzes sind die Teilnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigte versichert. Sie genießen bei all ihren Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes und auf den Wegen von und zur Einsatzstelle Versicherungsschutz.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das SGB VII.
Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, erfährt man beim Landesverband der Berufsgenossenschaften.
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen.
Die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung und zur Unfallentschädigung werden jährlich nachträglich auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt. § 152 Abs. 1 SGB VII:
Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.
Auch geringfügig Beschäftigte (außer geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten) sind beim für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden in der Unfallversicherung bei der Mini-Job-Zentrale gemeldet.
Die Märzklausel (Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen zum Vorjahr) findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Die Einmalzahlung für das UV-Entgelt muss daher im Jahr der Auszahlung mit der nächsten Entgeltmeldung für das laufende Kalenderjahr gemeldet werden.
Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt die Beitragsfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht. Die Zuschläge sind immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die Grenzwerte von 25 € bzw. 50 € sind für die Unfallversicherung nicht maßgebend.
Beim Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gibt es in der Unfallversicherung eine abweichende Regelung im Vergleich zu den anderen SV-Zweigen.
Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft mitzuteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Sie erhalten das Formblatt bei der Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.
§ 153 SGB VII:
(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.
(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.
Die Rechtsgrundlage für die Berechnung des von den Unternehmen zu entrichtenden Beitrags ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Gefahrtarif. Er ist eine Rechtsvorschrift, die von der Berufsgenossenschaft autonom festgesetzt wird. Entsprechend dem Risiko für Unfall- und Berufskrankheiten in einem Gewerbezweig gibt es unterschiedliche Gefahrtarife. Der Gefahrtarif enthält Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen. Eine Gefahrtarifstelle stellt jeweils einen Gewerbezweig oder eine Gruppe von Gewerbezweigen mit einem ähnlichem Kostenrisiko dar. Die Gefahrtarifstellen erfassen alle Unternehmensarten, für die eine Berufsgenossenschaft zuständig ist. Jeder Gefahrtarifstelle ist eine Gefahrklasse zugeordnet.
§ 157 SGB VII:
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
Der Umlagebeitrag an die Berufsgenossenschaft wird berechnet nach den Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten, und nach der Höhe der Entgelte, die an die Beschäftigten gezahlt werden. Diese beiden Faktoren werden mit der Umlageziffer (auch Beitragsfuß genannt) multipliziert.
Formel: Gefahrklasse x Arbeitsentgelt x Umlageziffer / 1.000
Die Umlageziffer wird auch Beitragsfuß genannt.
Daneben fallen weitere Beitragsanteile an (Rentenaltlast Beitrittsgebiet, Lastenausgleich, Lastenverteilung). Der Lastenausgleich wird letztmalig für das Umlagejahr 2013 erhoben.
Die Gefahrklasse ist die jeweilige Gefährdungseinstufung des Unternehmens, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem
Unternehmenszweig ergibt. Durch die Gefahrklasse wird erreicht, dass die Beiträge nach dem Risiko gestaffelt werden.
Die Veranlagung des Unternehmens kann man dem Veranlagungsbescheid entnehmen.
Arbeitsentgelt ist die vom Unternehmen im Lohnnachweis gemeldete Summe der an die Beschäftigten gezahlten
Bruttoentgelte. Sofern ein Lohnnachweis nicht eingereicht wurde, werden die Arbeitsentgelte geschätzt.
Die Umlageziffer (Beitragsfuß) ist der rechnerische Beitragssatz, der in der Gefahrklasse 1,0 für 1.000,00 EUR Arbeitsentgelt zu zahlen ist.
Die Umlageziffer (Beitragsfuß) wird wie folgt ermittelt: Umlagesoll x 1000/Summe der Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen.
Durch das UVMG wird der bisherige Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch ein neues
System ersetzt, den so genannten Überaltlastausgleich. Der Überaltlastausgleich wirkt sich direkt auf den Beitrag
zur Berufsgenossenschaft aus. Danach werden solche Altlasten von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften
getragen, die durch den Strukturwandel bedingt sind (so genannte Überaltlast).
Er soll sicherstellen, dass der BG-Beitrag auch zukünftig risikogerecht ist. In schrumpfenden Branchen ist dies derzeit nicht mehr gegeben, da sich
die Altlasten aus früheren, meist unfallträchtigeren Zeiten heute auf weniger Unternehmen verteilen. Trotz sinkender Unfallzahlen bleibt der Beitrag
hier auf gleichem Niveau oder steigt sogar. In stark expandierenden Branchen dagegen ist das Problem umgekehrt. Sie wachsen ihren Belastungen
quasi davon.
Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen ist in der Unfallversicherung das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten umlagepflichtig.
Jede Berufsgenossenschaft legt in ihrer Satzung einen Höchst-Jahresarbeitsverdienst fest (§ 153 Abs. 2 SGB VII). Ein darüber hinausgehender Verdienst des Versicherten wird bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchst-Jahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugsgröße (§ 85 Abs. 2 SGB VII).
§ 153 Abs. 3 SGB VII:
Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.
Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Jahresarbeitsverdienst mindestens 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 85 Abs. 1 SGB VII).
Der Berufsgenossenschaft ist bis 11.02. des Folgejahres die gesamte Lohnsumme mitzuteilen. Diese Meldung entfällt in dieser Form ab 2012 (Ersatz durch erweitertes Meldeverfahren; siehe unten).
Mit dem Lohnnachweis meldet der Betrieb seine Lohnsummen. Die für den Betrieb geltenden Gefahrtarifstellen sind im Formular vorgedruckt. Im April werden dann die Beitragsbescheide versandt.
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) ist am 01.10.2008 in Kraft getreten. Wichtige Änderungen für Arbeitgeber traten aber erst ab 01.01.2009 in Kraft.
Das System der gesetzlichen Unfallversicherung stand schon viele Jahre in der Kritik der Wirtschaft. Es wurde mehr gefordert als letztendlich durch das UVMG umgesetzt wird.
Folgende Punkte standen ebenfalls zur Debatte, wurden aber nicht umgesetzt:
Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
| Jahresmeldung | Meldung an die Unfallversicherung | Jahresentgeltmeldung (DEÜV-Verfahren) |
|---|---|---|
| 2008 | 11.02.2009 | 15.04.2009 |
| 2009 | 11.02.2010 | 15.04.2010 |
| 2010 | 11.02.2011 | 15.04.2011 |
| 2011 | 11.02.2012 | 15.04.2012 |
| 2012 | Ab diesem Jahr entfällt die Meldung an die Unfallversicherung | 15.04.2013 |
| BBNR-UV | Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers |
| MTNR | UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs Vom Unfallversicherungsträger für das Unternehmen vergebene Mitgliedsnummer (auch als Kundennummer oder Aktenzeichen bezeichnet) |
| BBNR+GTS | Betriebsnummer mit Gefahrtarifstelle |
| UV-Entgelt | Unfallversicherungspflichtiges Entgelt |
| geleistete Arbeitsstunden |
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