Gesetzliche Unfallversicherung

Aktuelles

Serviceportal erleichtert Meldung an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Seit dem Jahreswechsel stehen mehr als 30 Serviceleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch online zur Verfügung (Quelle: Pressemitteilung der DGUV vom 25.01.2023).


Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht am 28.06.2022 entschieden (Quelle: Pressemitteilung 25/2022 des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022).


Unternehmensnummer ab 01.01.2023
Mitgliedsbetriebe von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten von den zuständigen Trägern ab Herbst 2022 ihre neue Unternehmensnummer.


Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert (Bundessozialgericht am 08.12.2021 Aktenzeichen B 2 U 4/21 R)


COVID-19 - Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall - einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit - darstellen.


Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office.


Im Bürokratieentlastungsgesetz III wird der Wegfall der gesonderten Anmeldepflicht zur Unfallversicherung ab 01.07.2020 festgelegt. Das Gesetz wurde am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dazu wird dem § 192 Absatz 1 SGB VII folgender Satz angefügt:

Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.

Damit ist eine gesonderte Anmeldung der Unternehmer zur Unfallversicherung künftig entbehrlich, sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung wird sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben umfassen. Neugründungen von Unternehmen werden hierdurch von zusätzlichen Meldepflichten entlastet.

Grundsätzliches

Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit (Wegeunfall).

Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das SGB VII.

Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, erfährt man beim Landesverband der Berufsgenossenschaften.
Unternehmer und Unternehmen werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger unter der UV-Mitgliedsnummer geführt.
Die Unternehmensnummer löst ab 01.01.2023 die bisherige Mitgliedsnummer ab. Die Umstellung erfolgt automatisch.

Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem "Probetag"
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Urteil vom 14.12.2017 (L 6 U 82/15)
Leitsatz:

Eine versicherte Beschäftigung liegt nach den Kriterien der § 7 SGB IV und § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII auch bei einer unentgeltlichen Probearbeit zumindest dann vor, wenn objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet wird und der Unternehmer diesbezüglich ein konkludent vereinbartes Weisungsrecht hat. Ob die Tätigkeit auch dem privaten Interesse des Verunfallten an der Erlangung eines Arbeitspatzes dient, ist nicht erheblich.

Der Senat hatte die Revision zugelassen, da die Rechtslage für Probearbeit und unbezahlte Probearbeitsverhältnisse auch unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des Bundessozialgerichts (14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27, Rn. 17) noch nicht geklärt erschien.

Das Bundessozialgericht hat am 20. August 2019 mit der Entscheidung B 2 U 1/18 R den Anspruch auf Unfallversicherungsschutz bestätigt.
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 20.08.2019:

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).

Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.

Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert - Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.2022 B 2 U 13/20 R
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 31.03.2022:

Die arbeitsuchende Klägerin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum" auf der Grundlage einer "Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung" mit diesem Unternehmen. Während des "Kennenlern-Praktikums" fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.

Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalles Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft - im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger - unfallversichert. Das eigene - unversicherte - Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen.

Höchstpersönliche Verrichtungen auf Dienstreisen sind nicht unfallversichert
Auf Dienstreisen ist der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Nicht versichert sind aber höchstpersönliche Verrichtungen während einer Dienstreise, wie z.B. Essen oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen.
Im konkreten Fall rutschte ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise im Hotel beim Herausgehen aus der Dusche aus und zog sich eine Fraktur des Knies zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Übernahme des Falls als Arbeits- oder Wegeunfall ab. Das Duschen stand nach Ansicht der Richter nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit.
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung ebenfalls ab (Urteil vom 20.12.2018; L 1 U 491/18).

Illegale Beschäftigung steht Unfallversicherungsschutz nicht entgegen
Abhängig Beschäftige sind gesetzlich unfallversichert - auch wenn sie illegal tätig werden. Dies entschied in einem am 01.11.2011 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (AZ L 9 U 46/10). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung - Beiträge
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen.

Die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung und zur Unfallentschädigung werden jährlich nachträglich auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt (Umlageverfahren).
§ 152 Abs. 1 SGB VII:

Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

Geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich sind beim für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vollbeschäftigten.
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden in der Unfallversicherung bei der Minijob-Zentrale gemeldet.

Die Märzklausel (Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen zum Vorjahr) findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Die Einmalzahlung für das UV-Entgelt muss daher im Jahr der Auszahlung mit der nächsten Entgeltmeldung für das laufende Kalenderjahr gemeldet werden.

Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt die Beitragsfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht. Die Zuschläge sind immer in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Die Grenzwerte von 25 € bzw. 50 € sind für die Unfallversicherung nicht maßgebend.

Beim Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gibt es in der Unfallversicherung eine abweichende Regelung im Vergleich zu den anderen SV-Zweigen.

Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft mitzuteilen.

Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA; ehemalig BGIA) informiert über Neuerungen im Bereich von Arbeitsschutzrichtlinien und -vorschriften, betreibt das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS und stellt regelmäßig Grenzwertelisten und andere Reports zur Verfügung.

Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht vereinbar
Ein Ende des Monopols der Berufsgenossenschaften bei der gesetzlichen Unfallversicherung fordern viele Vertreter aus der Wirtschaft. Wegen der fehlenden Vergleichsangebote von Versicherern aus dem In- und Ausland ergibt sich für die Gegner des Monopols ein Einsparpotenzial von bis zu 30 Prozent gegenüber den heutigen Beiträgen. Insgesamt hatten knapp 100 Unternehmer gegen die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften geklagt. Das Landessozialgericht Sachsen hatte die Frage schließlich dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 05.03.2009 entschieden:
"Das Monopol der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist mit dem Europarecht vereinbar."
Das Landessozialgericht Chemnitz hat am 31.08.2011 die letzte noch anhängige Klage gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften abgewiesen (Az.: L 6 U 51/09). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office.
Anders als bislang beschränkt sich der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit künftig nicht mehr auf so genannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Darüber hinaus wird er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Dem § 8 Abs. 1 SGB VII wird folgender Satz angefügt:

Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII wird folgende Nummer 2a eingefügt:

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
....
2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,

Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert (Bundessozialgericht am 08.12.2021 Aktenzeichen B 2 U 4/21 R)
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 08.12.2021:

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R: Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden.

Urteil vom 31.08.2017 - B 2 U 9/16 R: Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird

Berechnung der Beiträge

§ 153 SGB VII:

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
(2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.
(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

Gefahrtarif - Gefahrklassen

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden, im Gegensatz zu den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, nach den Gefährdungsrisiken der Gewerbezweige berechnet.

Die Rechtsgrundlage für die Berechnung des von den Unternehmen zu entrichtenden Beitrags ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Gefahrtarif. Er ist eine Rechtsvorschrift, die von der Berufsgenossenschaft autonom festgesetzt wird. Entsprechend dem Risiko für Unfall- und Berufskrankheiten in einem Gewerbezweig gibt es unterschiedliche Gefahrtarife. Der Gefahrtarif enthält Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen. Eine Gefahrtarifstelle stellt jeweils einen Gewerbezweig oder eine Gruppe von Gewerbezweigen mit einem ähnlichem Kostenrisiko dar. Die Gefahrtarifstellen erfassen alle Unternehmensarten, für die eine Berufsgenossenschaft zuständig ist. Jeder Gefahrtarifstelle ist eine Gefahrklasse zugeordnet.
Gefahrtarife haben nur eine begrenzte Gültigkeit (höchstens sechs Kalenderjahre).

§ 157 SGB VII:

(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.

Der Umlagebeitrag an die Berufsgenossenschaft wird berechnet nach den Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten, und nach der Höhe der Entgelte, die an die Beschäftigten gezahlt werden. Diese beiden Faktoren werden mit der Umlageziffer (auch Beitragsfuß genannt) multipliziert.

Formel: Gefahrklasse x Arbeitsentgelt x Umlageziffer / 1.000

Die Umlageziffer wird auch Beitragsfuß genannt.

Daneben fallen weitere Beitragsanteile an (Rentenaltlast Beitrittsgebiet, Lastenausgleich, Lastenverteilung). Der Lastenausgleich wird letztmalig für das Umlagejahr 2013 erhoben.

Die Gefahrklasse ist die jeweilige Gefährdungseinstufung des Unternehmens, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Unternehmenszweig ergibt. Durch die Gefahrklasse wird erreicht, dass die Beiträge nach dem Risiko gestaffelt werden. Die Veranlagung des Unternehmens kann man dem Veranlagungsbescheid entnehmen.
Arbeitsentgelt ist die vom Unternehmen im Lohnnachweis gemeldete Summe der an die Beschäftigten gezahlten Bruttoentgelte. Sofern ein Lohnnachweis nicht eingereicht wurde, werden die Arbeitsentgelte geschätzt.
Die Umlageziffer (Beitragsfuß) ist der rechnerische Beitragssatz, der in der Gefahrklasse 1,0 für 1.000,00 EUR Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Die Umlageziffer (Beitragsfuß) wird wie folgt ermittelt: Umlagesoll x 1000/Summe der Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen.

Durch das UVMG (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) wurde der bisherige Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch ein neues System ersetzt, den so genannten Überaltlastausgleich. Der Überaltlastausgleich wirkt sich direkt auf den Beitrag zur Berufsgenossenschaft aus. Danach werden solche Altlasten von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen, die durch den Strukturwandel bedingt sind (so genannte Überaltlast).
Er soll sicherstellen, dass der BG-Beitrag auch zukünftig risikogerecht ist. In schrumpfenden Branchen ist dies derzeit nicht mehr gegeben, da sich die Altlasten aus früheren, meist unfallträchtigeren Zeiten heute auf weniger Unternehmen verteilen. Trotz sinkender Unfallzahlen bleibt der Beitrag hier auf gleichem Niveau oder steigt sogar. In stark expandierenden Branchen dagegen ist das Problem umgekehrt. Sie wachsen ihren Belastungen quasi davon.

Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen ist in der Unfallversicherung das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten umlagepflichtig.

Beitragsbemessungsgrenzen gibt es in der Unfallversicherung nicht. Es gibt aber eine Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze.

Jede Berufsgenossenschaft legt in ihrer Satzung einen Höchstjahresarbeitsverdienst fest (§ 153 Abs. 2 SGB VII). Ein darüber hinausgehender Verdienst des Versicherten wird bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugsgröße (§ 85 Abs. 2 SGB VII). Eine jahresanteilige Berechnung gibt es beim Höchstjahresarbeitsverdienst nicht. Das Entgelt ist auch bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnis während des Jahres bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst beitragspflichtig. Der Höchstjahresarbeitsverdienst gilt ausschließlich für die Tätigkeit in einem Unternehmen. Bei einem Arbeitgeberwechsel wird das Arbeitsentgelt aus der vorherigen Beschäftigung nicht auf den Höchstjahresarbeitsverdienst angerechnet.

Die Unfallversicherungsträger können per Satzung einen Mindestjahresarbeitsverdienst festlegen.

§ 153 Abs. 3 SGB VII:

Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Jahresarbeitsverdienst mindestens 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 85 Abs. 1 SGB VII).

Für Beschäftigte in der Gleitzone ist gegenüber der Berufsgenossenschaft das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt und nicht das reduzierte (fiktive) Arbeitsentgelt nachzuweisen.

Bei Mehrfachbeschäftigung ist das Arbeitsentgelt in jedem Unternehmen bis zum jeweils maßgebenden Höchstjahresarbeitsverdienst nachzuweisen.

Beitragspflicht von Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV ab 2010
Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV, die als Langzeitkonten geführt und für eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden, sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung erst mit der Auszahlung zu verbeitragen (Zuflussprinzip). Dies gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier unterliegen die Wertguthaben schon mit dem Entstehen einer Beitragspflicht (Entstehungsprinzip). Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht.
Die bisherige Praxis der Berufsgenossenschaften orientierte sich an den anderen Sozialversicherungszweigen. Danach waren Arbeitsentgelte, die in ein Wertguthaben eingebracht werden, erst im Jahr der Auszahlung in den Lohnnachweis aufzunehmen. In Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde die bisherige Praxis zum 01.01.2010 an die gesetzliche Vorgabe angepasst.

Der Lohnnachweis

Jeder Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr einen Lohnnachweis bei der Berufsgenossenschaft einzureichen. Der Lohnnachweis ist die Grundlage für die Berechnung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Der jährliche summarische Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung wurde nicht abgeschafft. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers wurde das mit dem "Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" bestätigt. Die gesetzliche Unfallversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt.

Das Lohnnachweisverfahren wurde aber neu geregelt. Ab 2017 führte die gesetzliche Unfallversicherung ein neues elektronisches Lohnnachweisverfahren ein. Es kann aus einem zugelassenen Abrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe heraus erfolgen und muss spätestens zum 16. Februar eines Folgejahres abgegeben werden (§ 165 Absatz 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 99 Absatz 1 SGB IV). Die erste Übermittlung war daher zum 16. Februar 2017 für Werte des Jahres 2016 fällig.
Für die Jahre 2016 und 2017 war neben dem digitalen auch der alte Papierlohnnachweis verpflichtend.
Auszug aus den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21.10.2015:

Obwohl die Verpflichtung zur Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises bereits ab dem 01.01.2017 für alle Meldezeiträume nach dem 31.12.2015 gilt, müssen für die Meldejahre 2016 und 2017 daneben auch die herkömmlichen Lohnnachweise insbesondere in Papierform oder im Extranet als verbindliche und einzige Grundlage für die Beitragsrechnung erstattet werden. Somit sind diese beiden Meldejahre Basis für die Qualifizierungsphase, die das elektronische Lohnnachweisverfahren benötigt, bevor es ab 01.01.2019 das herkömmliche Lohnnachweisverfahren endgültig ablöst.

Ab dem Beitragsjahr 2018 bildet ausschließlich der digitale Lohnnachweis die alleinige Grundlage der Beitragsberechnung.

Der Datenaustausch wird über die Annahmestelle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Sankt Augustin abgewickelt. Die Annahmestelle wird in die Anlage 17 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" aufgenommen.

Papierlohnnachweis (alte Regelung)
Die im Lohnnachweis erhobenen Daten dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen. Der Vordruck für den Lohnnachweis wurde Ende des Jahres an die Mitgliedsunternehmen verschickt. Abgefragt wurde das Gesamt-Bruttoarbeitsentgelt aller Arbeitnehmer. Zu statistischen Zwecken musste darüber hinaus die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden im abgelaufenen Jahr angegeben werden. Die für den Betrieb geltenden Gefahrtarifstellen waren im Formular vorgedruckt. Im April wurden dann die Beitragsbescheide versandt.
Die Übermittlung konnte per Post oder Online über das Extranet erfolgen. Die einfachste, schnellste und sicherste Möglichkeit der Übermittlung bestand über das Extranet. Der Zugang war mit Kennung und Passwort geschützt.
Die Übermittlung per Fax sollte nur ausnahmsweise gewählt werden. Sie war am fehleranfälligsten und verursachte einen hohen Erfassungsaufwand.

Betriebsprüfung zur Unfallversicherung

Betriebsprüfung zur Unfallversicherung ist ab 2010 (für Prüfzeiträume ab 2009) von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung übergegangen. Seit dem 01.01.2010 liegen damit alle Sozialversicherungsprüfungen in der Hand der Rentenversicherung.

Das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) räumt der Unfallversicherung wieder ein eigenes Prüfrecht ein. Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeitsentgelte vom Unternehmer nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse zugeordnet wurden und die Aufklärung nicht bis zur nächsten regelmäßigen Betriebsprüfung warten kann, ist die Prüfung möglich.

Daten der Unfallversicherung im DEÜV-Meldeverfahren

Ab dem 01.01.2009 gab es neue Meldepflichten gegenüber den Einzugsstellen der Krankenversicherung. Mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurde das DEÜV-Meldeverfahren um Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert. Dieses wurde notwendig, da die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung ab 2010 (für Prüfzeiträume ab 2009) von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung übergeht. Um die Betriebsprüfungen zu optimieren, wurden ab 01.01.2009 arbeitnehmerbezogene Daten zur Unfallversicherung im DEÜV-Meldeverfahren an die Einzugsstellen übermittelt.
Dieses Meldeverfahren hat sich nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Als Bestandteil einer jeden DEÜV-Entgeltmeldung entfällt der DBUV daher zum 31.12.2015.
Damit der Prüfdienst der Rentenversicherung weiterhin Daten erhält, müssen die Unternehmen ab 01.01.2016 jeweils zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich eine UV-Jahresmeldung machen.

COVID-19 - Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall - einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit - darstellen, wenn die Erkrankung infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingetreten ist. Ob die jeweiligen Voraussetzungen zur Anerkennung vorliegen, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls geprüft und bewertet werden (Quelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe).

Beim Verdacht einer beruflichen Infektion ist dies der Berufsgenossenschaft zu melden. Die Meldung können die Betroffenen selbst veranlassen, aber auch die Arbeitgeber oder die behandelnden Ärzte.

COVID-19 als Berufskrankheit

Die Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankheitenliste) aufgeführt.

COVID-19 als Berufskrankheit kommt nach Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste in Betracht.
3101 - Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.

COVID-19 als Berufskrankheit - Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.)

COVID-19 als Arbeitsunfall

Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Es muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.09.2022 - S 1 U 452/22
Leitsätze:

1. Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen.
2. Für die Beurteilung, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist, ist die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (Beweis des ersten Anscheins) denkbar (im Ergebnis offengelassen).
3. Die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen können nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion durch Kontaktpersonen am Arbeitsplatz erfolgt ist.
4. Die Unfallkausalität ist nicht nachgewiesen, wenn neben Kontakten am Arbeitsplatz in vergleichbarem Umfang Infektionsmöglichkeiten im privaten, nicht versicherten Bereich bestanden.

Bei der Gesamtbetrachtung war in dem verhandelten Fall die Unfallkausalität, auch wenn man die Grundsätze des Anscheinsbeweises heranzieht, nicht nachgewiesen. Damit hatte die Klage keinen Erfolg.

Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung

Auf dem Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung können Unternehmen und Versicherte Anliegen zeit- und ortsunabhängig erledigen.

Je nach Serviceleistung und gewähltem Kommunikationsweg müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer identifizieren oder elektronisch ausweisen. Dies können sie über die sicheren Angebote des Bundes erledigen:
Versicherte über das sogenannte Nutzerkonto Bund (BundID),
Unternehmen über "Mein Unternehmenskonto".
Auch die Bundesländer bieten eigene Länderkonten an, die ebenfalls im Serviceportal genutzt werden können.

Antragstellende können sich über die Konten einmalig ausweisen und auf diese Authentifizierung bei jedem weiteren Behördenkontakt zurückgreifen. Zudem können Daten hinterlegt, diese in verschiedene Formulare übernommen sowie Bescheide und Mitteilungen im Postfach digital empfangen werden.

Die digitalen Services sind ein zusätzliches Angebot, die bisherigen Kommunikationswege für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben erhalten (Quelle: Pressemitteilung der DGUV vom 25.01.2023).


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