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Die Sozialversicherung - Unfallversicherung

Inhalt

Aktuelles

Beitragspflicht von Wertguthaben im Sinne des §7b SGB IV ab 2010

Wertguthaben im Sinne des §7b SGB IV, die als Langzeitkonten geführt und für eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden, sind in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung erst mit der Auszahlung zu verbeitragen (Zuflussprinzip). Dies gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Hier unterliegen die Wertguthaben schon mit dem Entstehen einer Beitragspflicht (Entstehungsprinzip). Der Grund hierfür ist, dass die Beiträge für den Zeitraum gezahlt werden sollen, in dem das Risiko eines Arbeitsunfalls besteht.

Die bisherige Praxis der Berufsgenossenschaften orientierte sich an den anderen Sozialversicherungszweigen. Danach waren Arbeitsentgelte, die in ein Wertguthaben eingebracht werden, erst im Jahr der Auszahlung in den Lohnnachweis aufzunehmen. In Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die bisherige Praxis zum 1.1.2010 an die gesetzliche Vorgabe angepasst.

Wirtschaftlichkeit der Berufsgenossenschaften

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung überprüft werden soll. Ziel ist es, die Wirtschaftlichkeit der Berufsgenossenschaften zu verbessern.

Hier stellt sich die Frage, ob es nicht wichtigere Punkte gibt. Das Ergebnis eines Vergleichs zwischen den Unfallversicherungen verschiedener europäischer Länder ergab einen Spitzenplatz für Deutschland. Deutschland liegt bei der Beitragsbelastung europaweit im unteren Bereich, obwohl die Leistungen im oberen Bereich sind. Die Ergebnisse belegen damit die Effizienz des deutschen Systems. Unter Fachleuten gilt es weltweit als vorbildlich. Quelle: Ricke, Wolfgang: "Beitragssätze der Unfallversicherung in Europa: Vergleichbar?", in: "Die BG" (2008), Nr. 12, S. 348.

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Grundsätzliches

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.

Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das SGB VII.

Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, erfährt man beim Landesverband der Berufsgenossenschaften.

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen.

Die Rechtsgrundlage für die Berechnung des von den Unternehmen zu entrichtenden Beitrags ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Gefahrtarif. Er ist eine Rechtsvorschrift, die von der Berufsgenossenschaft autonom festgesetzt wird. Entsprechend dem Risiko für Unfall- und Berufskrankheiten in einem Gewerbezweig gibt es unterschiedliche Gefahrtarife. Der Gefahrtarif enthält Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen. Eine Gefahrtarifstelle stellt jeweils einen Gewerbezweig oder eine Gruppe von Gewerbezweigen mit einem ähnlichem Kostenrisiko dar. Die Gefahrtarifstellen erfassen alle Unternehmensarten, für die eine Berufsgenossenschaft zuständig ist. Jeder Gefahrtarifstelle ist eine Gefahrklasse zugeordnet.

Die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung und zur Unfallentschädigung werden jährlich nachträglich auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt. Dieser Berufgenossenschaftsbeitrag setzt sich aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen.

Auch geringfügig Beschäftigte (außer geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten) sind beim für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden in der Unfallversicherung bei der Mini-Job-Zentrale gemeldet.

Die Märzklausel (Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen zum Vorjahr) findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Die Einmalzahlung für das UV-Entgelt muss daher im Jahr der Auszahlung mit der nächsten Entgeltmeldung für das laufende Kalenderjahr gemeldet werden.

Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft mitzuteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Sie erhalten das Formblatt bei der Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.

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Berechnung der Beiträge

Der Umlagebeitrag an die Berufsgenossenschaft wird berechnet nach den Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten, und nach der Höhe der Entgelte, die an die Beschäftigten gezahlt werden. Diese beiden Faktoren werden mit der Umlageziffer (auch Beitragsfuß genannt) multipliziert.

Formel: Gefahrklasse x Arbeitsentgelt x Umlageziffer / 1.000

Die Gefahrklasse ist die jeweilige Gefährdungseinstufung des Unternehmens, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Unternehmenszweig ergibt. Durch die Gefahrklasse wird erreicht, dass die Beiträge nach dem Risiko gestaffelt werden. Die Veranlagung des Unternehmens kann man dem Veranlagungsbescheid entnehmen.
Arbeitsentgelt ist die vom Unternehmen im Lohnnachweis gemeldete Summe der an die Beschäftigten gezahlten Bruttoentgelte. Sofern ein Lohnnachweis nicht eingereict wurde, werden die Arbeitsentgelte geschätzt.
Die Umlageziffer ist der rechnerische Beitragssatz, der in der Gefahrklasse 1,0 für 1.000,00 EUR Arbeitsentgelt zu zahlen ist.

Durch das UVMG wird der bisherige Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch ein neues System ersetzt, den so genannten Überaltlastausgleich. Der Überaltlastausgleich wirkt sich direkt auf den Beitrag zur Berufsgenossenschaft aus. Danach werden solche Altlasten von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen, die durch den Strukturwandel bedingt sind (so genannte Überaltlast).
Er soll sicherstellen, dass der BG-Beitrag auch zukünftig risikogerecht ist. In schrumpfenden Branchen ist dies derzeit nicht mehr gegeben, da sich die Altlasten aus früheren, meist unfallträchtigeren Zeiten heute auf weniger Unternehmen verteilen. Trotz sinkender Unfallzahlen bleibt der Beitrag hier auf gleichem Niveau oder steigt sogar. In stark expandierenden Branchen dagegen ist das Problem umgekehrt. Sie wachsen ihren Belastungen quasi davon.

Jede Berufsgenossenschaft legt in ihrer Satzung einen Höchst-Jahresarbeitsverdienst fest. Ein darüber hinausgehender Verdienst des Versicherten wird bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt.

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Der Lohnnachweis

Der Berufsgenossenschaft ist bis 11.02. des Folgejahres die gesamte Lohnsumme mitzuteilen. Diese Meldung entfällt in dieser Form ab 2012 (Ersatz durch erweitertes Meldeverfahren; siehe unten).

Mit dem Lohnnachweis meldet der Betrieb seine Lohnsummen. Die für den Betrieb geltenden Gefahrtarifstellen sind im Formular vorgedruckt. Im April werden dann die Beitragsbescheide versandt.

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Das UVMG (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz)

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) ist am 01.10.2008 in Kraft getreten. Wichtige Änderungen für Arbeitgeber traten aber erst ab 01.01.2009 in Kraft.

Das System der gesetzlichen Unfallversicherung stand schon viele Jahre in der Kritik der Wirtschaft. Es wurde mehr gefordert als letztendlich durch das UVMG umgesetzt wird.

Folgende Punkte standen ebenfalls zur Debatte, wurden aber nicht umgesetzt:

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

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Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer

Auf den Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden sie eine Broschüre zum Thema. Grundsätze:

  • Nach §323c Strafgesetzbuch muss in einem Notfall jeder, sofort bestmögliche Hilfe leisten. Es muss sich aber niemand selbst in große Gefahr bringen.
  • Wenn bei der Hilfeleistung Schäden (Körperschäden oder Sachbeschädigungen) entstehen, muss der Helfende keine rechtlichen Folgen befürchten.
  • Wenn der Helfende Schäden erleidet, hat er Anspruch auf Schadenersatz.

Das BGIA - Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Das BGIA informiert über Neuerungen im Bereich von Arbeitsschutzrichtlinien und -vorschriften, betreibt das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS und stellt regelmäßig Grenzwertelisten und andere Reports zur Verfügung.

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Weitere Informationen

DGUV - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Landesverbände Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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