Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der öffentlichen Hand - Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Aktuelles

Unternehmensnummer ab 01.01.2023
Mitgliedsbetriebe von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten von den zuständigen Trägern ab Herbst 2022 ihre neue Unternehmensnummer.


COVID-19: Seit Jahresbeginn steigt die Zahl der Berufskrankheiten
Auszug aus der Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) vom 24.03.2021:

Im Zusammenhang mit COVID-19 erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen. Das geht aus einer Sondererhebung ihres Verbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), für die Monate Januar und Februar 2021 hervor. Danach erhielten die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen in diesen beiden Monaten insgesamt 47.578 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Erkrankung an COVID-19. Im vergangenen Jahr waren es insgesamt 30.329 Verdachtsanzeigen. Seit Beginn der Pandemie wurden bis Ende Februar dieses Jahres 49.295 Fälle entschieden. 42.753 Berufskrankheiten wurden anerkannt.

Die Mehrheit der Fälle entfällt auf die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst (BGW) und Wohlfahrtspflege sowie auf die Unfallkassen. Dies hat folgenden Grund: Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ist vor allem für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien möglich. Darüber hinaus kann eine Berufskrankheit auch bei Beschäftigten anerkannt werden, die bei ihrer Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie die genannten Berufsgruppen ausgesetzt sind.


Grundsätzliches

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anmelden (§ 192 SGB VII). Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen haupt- oder nebenberuflich betrieben wird.
Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist in §§ 121 und 122 SGB VII geregelt.
Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist in § 123 SGB VII geregelt.
Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist in §§ 125-129a SGB VII geregelt.

Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.

UV-Mitgliedsnummer bis 2022 - Unternehmensnummer ab 2023

Unternehmer und Unternehmen werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger unter der UV-Mitgliedsnummer geführt. Diese Nummer gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen, um als Arbeitgeber tätig zu werden.

Unternehmensnummer ab 01.01.2023
Entsprechend dem Onlinezugangsgesetz werden Berufsgenossenschaften und Unfallkassen alle Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres elektronisch anbieten. In diesem Zuge führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Unternehmensnummer als neues einheitliches Ordnungskriterium für die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Die Mitgliedsbetriebe von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten von den zuständigen Trägern ab Herbst 2022 ihre neue Unternehmensnummer. Wer mehrere Unternehmen betreibt, erhält auch mehrere Unternehmensnummern (Quelle: DGUV).
Die Unternehmensnummer löst die bisherige Mitgliedsnummer ab. Die Umstellung erfolgt automatisch und rechtzeitig vor dem 01.01.2023 (§ 224 SGB VII - Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer).

Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 30.03.2022:

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 SGB IV in der vom 01.01.2023 an geltenden Fassung

1.4 Unternehmensnummer ab 01.01.2023

Bei dem elektronischen Stammdatenabruf, dem elektronischen Lohnnachweis und der UVJahresmeldung ist für den Meldezeitraum ab dem 01.01.2023 die neue Unternehmensnummer (UNRS) zu verwenden. Die UNRS setzt sich aus der zwölfstelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Unternehmenskennzeichen zusammen. Die UNRS ist fünfzehnstellig und verbindet die Einträge der Unternehmer mit ihren Unternehmen. An der zwölften Stelle ist eine Prüfziffer enthalten. Für das erste Unternehmen wird das Unternehmenskennzeichen mit "001" festgelegt. Weitere Unternehmen zum Unternehmer werden numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet.

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der öffentlichen Hand sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.

Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen.

Die Beiträge bemessen sich nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche dem jeweiligen Unternehmenszweig zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Unternehmenszweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Die Gefahrklassen werden errechnet aus dem Verhältnis der in einem Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen (Entgelte) des Beobachtungszeitraums, bezogen auf 1.000 € Entgelt.

Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zum Vorjahr sind aber der Ausnahmefall.


Arbeitsunfälle

Die Meldepflicht bei Arbeitsunfällen ist in § 193 SGB VII definiert:

(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.
....
(3) Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung, die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen.
(4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.
....

Damit besteht die Meldepflicht nur bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen führen. Aus Sicherheitsgründen sollte aber jeder Arbeitsunfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige). Dieses bekommt man von seiner Berufsgenossenschaft. Das Unfallanzeigen-Formular bekommen Sie auch auf den Web-Sites der Berufsgenossenschaften zum Download angeboten. Bei einigen Berufsgenossenschaften können Sie den Unfall auch direkt online melden.
Mit der Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung soll das Meldeverfahren zur Anzeige von Arbeitsunfällen sowie Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten durch Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Ärztinnen und Ärzte vollständig digitalisiert werden. Die Verordnung wurde am 20.07.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die angepassten Musterformulare werden zum 01. Oktober 2023 bereitgestellt und können noch bis zum 31.12.2027 im Internet heruntergeladen werden. Damit gibt es eine längere Übergangszeit bis zum 31.12.2027.
Formtexte der gesetzlichen Unfallversicherung
Ab 1. Januar 2028 sind alle Anzeigen ausschließlich im Weg der elektronischen Datenübertragung zu erstatten.

Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss der Berufsgenossenschaft durch den Arbeitgeber oder den behandelnden Arzt gemeldet werden. Hier macht der § 193 Abs. 2 SGB VII genaue Vorgaben:

Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Die Beiträge hierfür wurden bis 2008 von den Berufsgenossenschaften bei den Unternehmen erhoben und an die Bundesagentur weitergeleitet. Ab 2009 ist der Beitrag zum Insolvenzgeld mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen. Die Auszahlung des Insolvenzgeldes erfolgt an die Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen tätig sind, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und gegen das sie aus den drei Monaten vor der Verfahrenseröffnung noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Gewerbliche Berufsgenossenschaften Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Am 1. Januar 2015 haben die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse zur neuen Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) fusioniert.
Der dritte bundesunmittelbare Unfallversicherungsträger, die Unfallkasse Post und Telekom, fusionierte zum 01.01.2016 mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) zur neuen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

Die DGUV ist regional in sechs Landesverbände gegliedert. Die Landesverbände übernehmen gemeinsame regionale Aufgaben ihrer Mitglieder auf den Gebieten der Prävention und Rehabilitation.

Eine besondere Rolle spielen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Alterskasse, Krankenkasse und Pflegekasse bilden zusammen die landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Monopol der gesetzlichen Unfallversicherung mit Europarecht vereinbar

Ein Ende des Monopols der Berufsgenossenschaften bei der gesetzlichen Unfallversicherung fordern viele Vertreter aus der Wirtschaft. Wegen der fehlenden Vergleichsangebote von Versicherern aus dem In- und Ausland ergibt sich für die Gegner des Monopols ein Einsparpotenzial von bis zu 30 Prozent gegenüber den heutigen Beiträgen.

Insgesamt hatten knapp 100 Unternehmer gegen die Pflichtmitgliedschaft bei den Berufsgenossenschaften geklagt. Das Landessozialgericht Sachsen hatte die Frage schließlich dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 05.03.2009 entschieden:
"Das Monopol der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist mit dem Europarecht vereinbar."

Corona sorgt für Allzeittief bei Arbeitsunfällen - Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht Kennzahlen für 2020

Auszug aus der Pressemitteilung der DGUV vom 15.06.2021:

Laut Statistik der DGUV sank die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle von 871.547 im Jahr 2019 auf 760.492 im Jahr 2020. Das ist ein Rückgang um fast 13 Prozent. Die Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle ging um rund 18 Prozent auf 152.823 zurück. Noch stärker sanken die Zahlen in der Schüler-Unfallversicherung. Gab es 2019 noch 1.176.664 Schulunfälle, so waren es 2020 noch 691.284. Das entspricht einem Rückgang um gut 41 Prozent. Die Zahl der Schulwegunfälle ging um 34 Prozent zurück auf insgesamt 71.764.
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Mehr Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit

Insgesamt erhielten die Unfallversicherungsträger 106.491 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, fast 33 Prozent mehr als im Vorjahr. 30.329 dieser Anzeigen wurden im Zusammenhang mit einer Erkrankung an Covid-19 gestellt. Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können eine Erkrankung an COVID-19 unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkennen lassen. Abzüglich der mit Corona in Zusammenhang stehenden Erkrankungen gingen die restlichen Berufskrankheiten leicht zurück.

Unfallrisiko bei der Arbeit 2021 gestiegen, aber weiter unter Niveau von 2019 - Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht Jahresbilanz 2021

Auszug aus der Pressemitteilung der DGUV vom 06.07.2022:

Das Unfallrisiko in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst ist 2021 gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Das geht aus den Geschäfts- und Rechnungsergebnissen hervor, die ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) heute veröffentlicht hat. Danach stieg das Unfallrisiko von 21,54 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter im Jahr 2020 auf 22,95 Unfälle im Jahr 2021. Es lag damit aber immer noch unter dem Wert von 2019. Damals lag das Unfallrisiko bei 23,93 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter. Diese Zahlen beziehen sich allein auf Unfälle im beruflichen Kontext. Unfälle anderer Versichertengruppen wie Personen im Ehrenamt oder in der Rehabilitation sind nicht mitgezählt.

Stark zugenommen hat aufgrund der Pandemie die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten. In der Schüler-Unfallversicherung ging die Zahl der Unfälle dagegen aufgrund von Distanz- und Wechselunterricht nochmals stark zurück.
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Corona lässt Zahl der Berufskrankheiten steigen

Die Pandemie hat auch 2021 die Zahl der Anzeigen einer Berufskrankheit (BK) sowie der Anerkennungen stark steigen lassen. Gab es 2019 noch 80.132 Verdachtsanzeigen auf eine BK, so waren es im ersten Pandemiejahr 2020 schon 106.491 und im Jahr 2021 dann 227.730 Verdachtsanzeigen. Die Zahl der anerkannten BKen stieg dementsprechend auf 123.626. Hierfür war jedoch nicht allein die Corona-Pandemie verantwortlich. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde zum Jahreswechsel 2020/2021 der Unterlassungszwang bei einer Reihe von BKen abgeschafft. Als Folge hiervon entfiel die Unterscheidung zwischen anerkannten BKen und BKen, bei denen der Beruf zwar die Ursache war, die Versicherten aber ihre Tätigkeit für eine Anerkennung hätten aufgeben müssen.

Infografik "Durschnittlicher Beitragssatz" (JPG, 133 kB; Quelle: DGUV)

Infografik "Meldepflichtige Arbeitsunfälle" (JPG, 96 kB; Quelle: DGUV)


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