Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Aktuelles

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 14.11.2023 den Beitragssatz für das Jahr 2023 auf 1,9 Promille (Vorjahr 1,8 Promille) festgesetzt.
Für Zusagen über Pensionskassen ist auch in diesem Jahr ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten, der zur Erhöhung des Ausgleichsfonds verwendet wird. Dieser beträgt 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionskassenzusagen (Quelle: Pressemitteilung des Pensions-Sicherungs-Verein vom 15. November 2023).


Mitglieder-Information 2023
Das bisherige Schadengeschehen (Insolvenzen) des Jahres 2023 liegt etwa 50 % über dem sehr niedrigen Niveau des Vorjahres.
Begünstigt durch die bislang für uns positiver verlaufenden Kapitalmärkte wird der Beitragssatz 2023 voraussichtlich im Bereich des Mittelwertes der letzten zehn Jahre liegen (2,0 Promille).
Ein Vorschuss wird in 2023 erneut nicht erhoben.
Der Beitragssatz für 2023 wird Mitte November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2023 wird in der zweiten Novemberhälfte versandt.


Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 16.11.2022 den Beitragssatz für das Jahr 2022 auf 1,8 Promille (Vorjahr 0,6 Promille) festgesetzt.
Für Zusagen über Pensionskassen ist in diesem Jahr neben dem oben genannten Beitrag in Höhe von 1,8 Promille ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten. In Höhe des zusätzlichen Beitrages wird eine Dotierung des Ausgleichsfonds vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des Pensions-Sicherungs-Verein vom 17. November 2022).


Rundschreiben des Pensions-Sicherungs-Verein zur Beitragssatzprognose von Juni 2022
Ein Vorschuss wird in 2022 nicht erhoben. Der Beitragssatz für 2022 wird Anfang November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2022 wird in der zweiten Novemberhälfte versandt. Der Beitragssatz 2022 wird voraussichtlich höher ausfallen als der des Vorjahres von 0,6 Promille.

Auszug aus dem Rundschreiben des Pensions-Sicherungs-Verein zum zusätzlichen Beitragssatz für Mitglieder mit Pensionskassenzusagen:

Für Trägerunternehmen, deren Pensionskassenzusagen infolge der 2020 in Kraft getretenen Änderungen des BetrAVG seit 2021 insolvenzsicherungspflichtig sind, gilt ab 2022 ein zusätzlicher Beitragssatz (§ 30 BetrAVG). Dieser Beitragssatz in Höhe von jährlich 1,5 Promille ist bis einschließlich 2025 zu zahlen. Er dient ausschließlich der Beteiligung der betreffenden Arbeitgeber an der Aufstockung des Ausgleichsfonds.

PSVaG setzt Beitragssatz für 2021 auf 0,6 Promille fest - Niedrigster Beitragssatz seit 2016.
Für die seit 2021 ebenfalls insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beträgt der gemäß § 30 Abs. 2 BetrAVG erhobene Beitrag 3,0 Promille der auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen (Quelle: Pressemitteilung des Pensions-Sicherungs-Verein vom 10. November 2021).


Änderungen im BetrAVG (Betriebsrentengesetz - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung)
Die Änderung des Betriebsrentengesetzes wurde über den Artikel 8a im Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) eingefügt. Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.
Zum 24.06.2020 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) sind maßgebliche Änderungen im BetrAVG in Kraft getreten.
Kernstück der Neuregelungen ist die Aufnahme der Pensionskassen in die Insolvenzsicherung über den PSVaG. Zur Finanzierung der Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG leisten, die Betriebsrenten über insolvenzgeschützte Pensionskassen organisieren. Die Melde- und Beitragspflicht dieser Arbeitgeber beginnt im Jahr 2021 (Ausführliche Informationen).


Informationen zum Erhebungsbogen
Ein melde- und beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem PSVaG spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages (Beitragsbemessungsgrundlage) mitzuteilen. Ab dem Jahr 2020 haben alle Arbeitgeber die Möglichkeit, die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage online zu übermitteln.
Zur Festsetzung des Beitrages für 2020 im November 2020 hat der PSVaG am 23.03.2020 seine Erhebungsbogen 2020 versandt. Erstmals erhielten die Mitglieder des PSVaG mit dem Erhebungsbogen einen Zugangscode zum Online-Formular.

Grundsätzliches

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Er ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Der PSVaG übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.

Die Gründung des PSVaG als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft erfolgte 1974.

Die Finanzierung der Insolvenzsicherung basiert auf Beiträgen der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. Zur Durchführung der Insolvenzsicherung hat der Gesetzgeber den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern im BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; auch Betriebsrentengesetz genannt) beschriebene Pflichten auferlegt.
Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber ist danach verpflichtet, sich beim PSVaG anzumelden.
§ 11 Abs. 1 BetrAVG:

Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber hat in der Folge Meldungen seiner betrieblichen Altersversorgung vorzulegen.
§ 11 Abs. 2 BetrAVG:

Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

Die Beitragspflicht definiert der § 10 BetrAVG.
Im Absatz 1 steht:

Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

Das Betriebsrentengesetz schreibt für die Finanzierung der vom PSVaG aufgrund von Sicherungsfällen zu übernehmenden betrieblichen Altersversorgung vor, dass die Beiträge den Schadenaufwand, die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des PSVaG sowie die Zuführungen zum Ausgleichsfonds und zur Verlustrücklage decken müssen. Deshalb spiegelt sich die Schadenentwicklung eines Jahres grundsätzlich im jeweiligen Beitragssatz wider, mit der Folge, dass für das jeweils laufende Jahr am Jahresende regelmäßig ein anderer Beitragssatz (höher oder niedriger) als im Vorjahr festgesetzt werden muss. Es handelt sich also um ein Umlageverfahren zur Ausfinanzierung der Leistungen (Quelle: https://www.psvag.de).

Beitragssätze seit 2008:

Geschäftsjahr Vorschuss (Promille) Beitragssatz (Promille)
2008 1,0 1,8
2009   14,2
2010   1,9
2011   1,9
2012   3,0
2013   1,7
2014   1,3
2015   2,4
2016   0,0
2017   2,0
2018   2,1
2019   3,1
2020   4,2
2021   0,6
2022   1,8
2023   1,9

Promille wird bei in Tausendstel ausgedrückten Bruchteilen benutzt. 2,0 Promille sind 0,2%.

Der Pensions-Sicherungs-Verein hatte den Beitragssatz für das Jahr 2011 auf 1,9 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage festgesetzt (gleiche Höhe wie 2010).
Für 2009 waren es 14,2 Promille (historischer Höchststand). Der Betrag für 2009 musste von den Arbeitgebern zunächst nicht vollständig gezahlt werden, sondern über Teilzahlungen in den Jahren 2009 bis 2013. Zum Jahresende 2009 waren 8,2 Promille fällig. Der Rest ist in vier gleichen Teilbeträgen von jeweils 1,5 Promille am Ende der Jahre 2010 bis 2013 fällig. Zusammengerechnet sind dann 14,2 Promille für 2009 erreicht. Damit hatten die Unternehmen noch bis 2013 1,5 Promille zusätzlich zu begleichen. Im Jahr 2008 betrug der Beitragssatz nur 1,8 Promille. Der Beitragssatz wird bezogen auf die Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Mitgliedsunternehmen.

Beitragsbemessungsgrundlage
Die Beitragsbemessungsgrundlage definiert der § 10 Abs. 3 BetrAVG. Sie unterscheidet sich nach Durchführungswegen:

  • Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
  • Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
  • Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
  • Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des entsprechend Nummer 1 ermittelten Betrages.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung begrenzt in § 7 den Versicherungsschutz für laufende Leistungen auf das dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße (Höchstgrenzen Insolvenzsicherung).

Der Durchführungsweg Direktversicherung, ist im Fall einer Insolvenz durch Protektor, den Sicherungsfonds der Lebensversicherer, geschützt. In einigen wenigen Fällen springt auch der Pensionssicherungsverein ein. Die insolvenzrechtliche Behandlung der Ansprüche aus einer Direktversicherung hängt von der Ausgestaltung des Bezugsrechts ab. Wenn das Bezugsrecht widerruflich ist, kann der Insolvenzverwalter dieses widerrufen und die Versicherung kündigen. Der Rückkaufswert gehört dann zur Insolvenzmasse. Bei der durch eine Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Wenn der Rückkaufswert wegen der Widerruflichkeit des Bezugsrechts in die Insolvenzmasse fällt, kann der Arbeitnehmer bei unverfallbaren Ansprüchen den Pensionssicherungsverein in Anspruch nehmen. Hier gibt es aber Beschränkungen.

Die Erstmeldung an den PSVaG über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung in einem der insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege soll innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der ersten gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft oder der Aufnahme einer laufenden Leistung erfolgen.

Internetauftritt des Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)

Seit 2002 sichert der PSVaG auch die betriebliche Altersversorgung im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines luxemburgischen Arbeitgebers (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung vom 22.09.2000).


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