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Beteiligte Institutionen - Minijob-Zentrale

Aktuelles

Mit dem dritten SGB IV-Änderungsgesetz (vom 05.08.2010) wurde festgelegt, dass die Minijob-Zentrale verbindlich über den Eintritt von Versicherungspflicht bei geringfügigen Beschäftigungen entscheidet. Außerdem legt sie fest, ab wann diese beginnt.

Die Minijob-Zentrale prüfte zwar schon früher die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung, konnte aber kaum weitere Schritte einleiten. Es mussten die Daten an die Krankenkassen weitergegeben werden, wo die Versicherungspflicht festgestellt wurde.

Künftig prüft die Minijob-Zentrale die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung. Den entsprechenden Widerspruchsbescheid wird dann ebenfalls die Minijob-Zentrale erlassen.

Grundsätzliches

Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen. Sie berät Arbeitgeber und Beschäftigte und erhält Meldungen sowie Beitragsnachweise. Als zentrale Einzugsstelle nimmt sie die Pauschalabgaben entgegen.

Die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung, die Pauschalsteuer und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind für geringfügig entlohnte Beschäftigte (400-Euro-Jobs) an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Wenn eine kurzfristige Beschäftigung von vornherein auf länger als vier Wochen befristet ist, hat der Arbeitgeber Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Die Pauschalsteuer bei einer kurzfristigen Beschäftigung in Höhe von 25 Prozent ist - anders als die einheitliche Pauschsteuer bei 400-Euro-Jobs - nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt zu zahlen.

Vom 01.04.2003 bis zum 01.10.2005 wurden die so genannten Minijobs von der Bundesknappschaft als Trägerin verwaltet. Mit der Organisationsreform der Rentenversicherung sind Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zum 1. Oktober 2005 zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) verschmolzen. Die Minijob-Zentrale gehört zur KBS.

Überblick zur Minijob-Zentrale

Die Minijob-Zentrale ist der zentrale Ansprechpartner für Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigte

Für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind 2012 folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen:

Steuern für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind mit der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Weitere Informationen

Im Download-Center der Minijob-Zentrale finden sie Broschüren und Formulare zum Thema Minijobs.

In der Rubrik Häufige Fragen auf den Seiten der Minijob-Zentrale finden sie präzise Antworten zum Thema Minijobs.


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