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Beteiligte Institutionen - Annahmestellen/ ITSG

Grundsätzliches

Für das elektronische Abrechnungsverfahren haben die Krankenkassen kassenspezifische Annahmestellen für Abrechnungsdaten benannt. Die Annahmestellen bei elektronischer Abrechnung sind in den Kostenträgerdateien zusammengefasst, die im Internet unter www.datenaustausch.de in der aktuellen Fassung abgerufen werden können.

Jede Sozialversicherungsmeldung und jeder Beitragsnachweis muss an die Annahmestelle der zuständigen Krankenkasse übermittelt werden. Die Annahmestelle ergibt sich aus der Kassenart. Folgende Annahmestellen gibt es:

Informationen zu Meldungen und Beitragsnachweis

Gesetzliche Festlegungen in der DEÜV

§ 23 DEÜV (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung):

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

Die Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen sind in § 33 DEÜV geregelt:

(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.
(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.
(3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf.
(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungsnummer unverzüglich durch Datenübertragung nach Erhalt an die Arbeitgeber weiter.
(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen.
(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH)

Die ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH) übernimmt im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen Aufgaben beim Datenaustauschverfahren. Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung der Standardisierung und Normierung des Datenaustauschs in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Datenverarbeitung im Auftrag der Krankenkassen und Ihrer Verbände.

Informationen zum elektronischen Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen

Informationen zum maschinellen Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Pflegekassen

Seit dem 01.01.2006 sind alle Meldungen und Beitragsnachweise durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen (Datenfernübertragung DFÜ) oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.

Eine Liste der systemgeprüften Programme ist unter www.gkv-ag.de abrufbar.

Das Lohnprogramm erzeugt die Beitragsnachweise und SV-Meldungen zur Weiterleitung an die Krankenkassen in elektronischer Form. Damit nicht an jede Krankenkasse einzeln übermittelt werden muss, werden die Daten gebündelt über die Annahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen übermittelt.

Für eine manuelle Erfassung der Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise gibt es sv.net
sv.net steht für "Sozialversicherung im Internet"
Hier kann man zwischen sv.net/classic und sv.net/online wählen.
sv.net/online ist ein Produkt zur Erstellung und Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweisen an die Krankenkassen (Direkter Zugang zur Online-Erfassung)
Wer die lokale Installation der Anwendung gegenüber der Online-Erfassung bevorzugt kann das Produkt sv.net/classic lokal installieren. Dieses Programm bietet mehr Funktionen als sv.net/online.
Die Verwaltung aller für die Meldungen zur Sozialversicherung relevanten Beschäftigungsdaten und die Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen wird ermöglicht.


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