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Beteiligte Institutionen - Zahlstellen

Grundsätzliches

Unternehmen, die an ehemalige Arbeitnehmer Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente auszahlen, werden dadurch zu sogenannten Zahlstellen. Auf solche Bezüge entfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führen sie an die Krankenkassen der Bezugsempfänger ab.

Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V:

(1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen. Die Krankenkasse kann mit der Zahlstelle der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
(2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle Angaben gegenüber der Zahlstelle durch Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Versorgungsbezüge zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Sowohl bei den pflichtversicherten als auch bei den freiwillig versicherten Rentnern gilt ab 01.01.2004 für die Berechnung der Beiträge aus Betriebsrenten oder Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 248 SGB V). Bis zum 31.12.2003 galt für freiwillig versicherte Betriebsrentner und Versorgungsbezugsempfänger bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz und für pflichtversicherte nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von mehreren Rentnern abgewiesen.
Nur für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe) gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte.

Für Personen, bei denen eine Elterneigenschaft vorliegt, beträgt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung 1,95% (ab 2013 2,05%). Liegt keine Elterneigenschaft vor, beträgt der Beitragssatz 2,20% (ab 2013 2,30%). Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, gilt ohne weitere Prüfung der Beitragssatz in Höhe von 1,95% (ab 2013 2,05%).

Die Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen regelt § 256 SGB V. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 enthält unter anderem eine Änderung zum Beitragsnachweis der Zahlstellen von Versorgungsbezügen. Neu ist der hervorgehobene Satz 4 im Abs. 1. Damit sind die Beitragsnachweise seit 01.01.2012 (wie bereits die Meldungen) von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln. Der GKV-Spitzenverband hat dazu "Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen durch Datenübertragung nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung" herausgegeben. Wegen des kurzfristigen Inkrafttretens wird den Zahlstellen für die Umstellung eine Übergangsfrist bis spätestens 30.06.2012 eingeräumt.
§ 256 SGB V:

(1) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden fällig mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.
(2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
(3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als dreißig beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlen, können bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, daß das Mitglied die Beiträge selbst zahlt.

Der Versorgungsempfänger ist verpflichtet, der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben, einen Krankenkassenwechsel und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen.

Zahlstellen-Meldeverfahren

Ab 01.01.2011 gibt es die Vorabbescheinigung der Zahlstelle als optionales Verfahren. Vor der erstmaligen Bewilligung eines Versorgungsbezuges kann die Zahlstelle in Form der Vorabbescheinigung die Daten zum Beginn des Versorgungsbezuges an die Krankenkasse übersenden, um von ihr eine Meldung über das bestehende Versicherungsverhältnis und zur grundsätzlichen Beitragspflicht zu erhalten.

Ab 01.07.2012 ist als Identifizierungsmerkmal nur noch die Versicherungsnummer zugelassen. In dem Übergangszeitraum bis zum 30.06.2012 kann weiterhin die Krankenversichertennummer verwendet werden.
Die Versicherungsnummer und die Krankenversichertennummer sind von der Zahlstelle beim Versorgungsbezugsempfänger im Zusammenhang mit der zuständigen Krankenkasse zu erfragen.

Die Datenübermittlung zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen enthält ab 01.01.2012 auch einen neuen Datenbaustein, mit dem die Krankenkassen den Zahlstellen das Ergebnis der Prüfung des Sozialausgleichs mitteilen.
Der Sozialausgleich dient dem Ausgleich einer finanziellen Überforderung durch die Zahlung von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Verfahrensbeschreibung zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV)
Stand: 12. Mai 2011 Version 1.1 gültig ab 1. Januar 2012

Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
in der vom 1. Juli 2012 an geltenden Fassung

Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung

Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen (Zahlstellenverfahren)
vom 5. November 2009, gültig ab 1. Januar 2010

Erweiterte Nachweispflichten für Zahlstellen ab 01.01.2012

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V zu bestimmen, sondern in einen betrieblichen Teil (Versorgungsbezüge) und einen privaten Teil aufzuteilen.
Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen nähere Hinweise zu den zulässigen Verfahren zur Berechnung des betrieblichen Teils der Versorgungs- bzw. Gesamtablaufleistung gegeben. Die Verfahren sind im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/419 vom 30.08.2011 beschrieben.
Die Zahlstelle trifft in diesem Zusammenhang eine besondere Nachweispflicht, die im Falle einer Betriebsprüfung von Bedeutung ist. Sie muss für jeden Einzelfall eine qualifizierte Bescheinigung vorhalten, aus der die für eine beitrags- und melderechtliche Prüfung erforderlichen Angaben hervorgehen.
Folgende Mindestangaben sind erforderlich:

Die neuen Anforderungen wurden in die "Grundsätzlichen Hinweise zur Überwachung des Melde- und Beitragsverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von Versorgungsbezügen (Zahlstellen- Beitragsüberwachungsverfahren)" des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2011 eingefügt. Die Grundsätzlichen Hinweise gelten vom 01.01.2012 an (für ab diesem Zeitpunkt bei den Zahlstellen durchgeführte Prüfungen).


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