Zahlstellen von Versorgungsbezügen

Grundsätzliches

Unternehmen, die an ehemalige Arbeitnehmer Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente auszahlen, werden dadurch zu sogenannten Zahlstellen. Auf solche Bezüge entfallende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führen sie an die Krankenkassen der Bezugsempfänger ab.

Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V

Wesentliche Entlastungen ergeben sich durch die Neufassung des § 202 Absatz 1 SGB V, durch die die Meldepflicht auf die Fälle der tatsächlichen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze im Zahlstellenmeldeverfahren reduziert und damit das elektronische Meldevolumen auf die notwendigen Meldungen verringert wird.
Nach Schätzungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen übersteigen die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge in Summe mit den gesetzlichen Renten die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich nur in rund 2 Prozent der Fälle. Die VB-max-Meldung geht damit bei 98 Prozent der Fälle ins Leere.

§ 202 SGB V:

(1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen; in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt. Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch zu beantragen. Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen gespeichert. Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.

Versorgungsbezüge zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Sowohl bei den pflichtversicherten als auch bei den freiwillig versicherten Rentnern gilt ab 01.01.2004 für die Berechnung der Beiträge aus Betriebsrenten oder Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 248 SGB V). Bis zum 31.12.2003 galt für freiwillig versicherte Betriebsrentner und Versorgungsbezugsempfänger bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz und für pflichtversicherte nur der halbe allgemeine Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage von mehreren Rentnern abgewiesen.

Die Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen regelt § 256 SGB V. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 enthält unter anderem eine Änderung zum Beitragsnachweis der Zahlstellen von Versorgungsbezügen.
Damit sind die Beitragsnachweise seit 01.01.2012 (wie bereits die Meldungen) von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln. Der GKV-Spitzenverband hat dazu Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen herausgegeben.

§ 256 SGB V:

(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.
(2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.
(3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)

Der Versorgungsempfänger ist verpflichtet, der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben, einen Krankenkassenwechsel und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen.

Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als dreißig beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlen, konnten bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, daß das Mitglied die Beiträge selbst zahlt. Diese Ausnahmeregelung entfällt mit dem 1. Juli 2019 (Terminservice- und Versorgungsgesetz). Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten ist es auch kleineren Zahlstellen zumutbar, Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen und Beitragsnachweise an die Krankenkasse auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Zahlstellen-Meldeverfahren

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Zahlstellen von Versorgungsbezügen die zu erstattenden Meldungen ab 01.01.2009 auch maschinell an die Krankenkassen übermitteln können (optionales Verfahren). Seit dem 01.01.2011 ist das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren für Zahlstellen verpflichtend.

Ab 01.01.2012 gibt es die Vorabbescheinigung der Zahlstelle als optionales Verfahren. Vor der erstmaligen Bewilligung eines Versorgungsbezuges kann die Zahlstelle in Form der Vorabbescheinigung die Daten zum Beginn des Versorgungsbezuges an die Krankenkasse übersenden, um von ihr eine Meldung über das bestehende Versicherungsverhältnis und zur grundsätzlichen Beitragspflicht zu erhalten.

Ab 01.07.2012 ist als Identifizierungsmerkmal nur noch die Versicherungsnummer zugelassen. In dem Übergangszeitraum bis zum 30.06.2012 kann weiterhin die Krankenversichertennummer verwendet werden.
Die Versicherungsnummer und die Krankenversichertennummer sind von der Zahlstelle beim Versorgungsbezugsempfänger im Zusammenhang mit der zuständigen Krankenkasse zu erfragen.

Erweiterte Nachweispflichten für Zahlstellen ab 01.01.2012

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V zu bestimmen, sondern in einen betrieblichen Teil (Versorgungsbezüge) und einen privaten Teil aufzuteilen.
Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen nähere Hinweise zu den zulässigen Verfahren zur Berechnung des betrieblichen Teils der Versorgungs- bzw. Gesamtablaufleistung gegeben. Die Verfahren sind im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2011/419 vom 30.08.2011 beschrieben.
Die Zahlstelle trifft in diesem Zusammenhang eine besondere Nachweispflicht, die im Falle einer Betriebsprüfung von Bedeutung ist. Sie muss für jeden Einzelfall eine qualifizierte Bescheinigung vorhalten, aus der die für eine beitrags- und melderechtliche Prüfung erforderlichen Angaben hervorgehen.
Folgende Mindestangaben sind erforderlich:

  • angewandte Berechnungsmethode
  • Ausgangswerte für die Berechnung des betrieblichen Anteils
  • Beginn und Ende des Vertrages sowie Zeitpunkte des Versicherungsnehmerwechsels

Die neuen Anforderungen wurden in die "Grundsätzlichen Hinweise zur Überwachung des Melde- und Beitragsverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung für Empfänger von Versorgungsbezügen (Zahlstellen- Beitragsüberwachungsverfahren)" des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2011 eingefügt. Die Grundsätzlichen Hinweise gelten vom 01.01.2012 an (für ab diesem Zeitpunkt bei den Zahlstellen durchgeführte Prüfungen).


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