Beteiligte Institutionen - Künstlersozialkasse

Diese Institution wird nur aus Gründen der Vollständigkeit (Übersicht Sozialversicherung) und aus aktuellem Anlass (Überwachung der Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversicherung) hier aufgeführt. Ein direkter Bezug zur Entlohnung von Arbeitnehmern besteht nicht.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sorgt dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Vom Gesetzgeber wurde die Künstlersozialkasse (KSK) mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt.
Das Bundessozialgericht hat im Rahmen seines Urteils vom 08.10.2014 (B 3 KS 1/13 R) ausgeführt, dass die Erhebung der Künstlersozialabgabe verfassungsgemäß ist und eine Vorlage des Rechtsstreits zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt.

Die Künstlersozialkasse ist ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie ist Teil der Bundesverwaltung und bundesweit zuständig.

Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven. Die Gründung war im Jahr 1983. Am 01.01.1983 ist das Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft getreten.

Die Künstlersozialkasse ist kein Leistungsträger, sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Die Künstlersozialkasse entscheidet darüber, ob ein Antragsteller die Künstlersozialversicherung nutzen kann. Sie berechnet für die Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet dann die vollen Beiträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Die Mitglieder zahlen lediglich die Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Wirkung ab 15.06.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Dazu werden Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe an die bisher nicht erfassten Unternehmen verschickt.
Die Deutsche Rentenversicherung ist damit im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.
Das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) wurde am 04.08.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Damit werden die Prüfungen bei den Arbeitgebern hinsichtlich der Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erheblich ausgeweitet.
Die Träger der Rentenversicherung führen die Prüfung der Künstlersozialabgabe weiterhin als eigene Aufgabe durch. Abweichend von § 28p Absatz 1a SGB IV kann die Künstlersozialkasse die Prüfung eines Arbeitgebers nach § 35 KSVG selbst durchführen.
Die Künstlersozialkasse (KSK) hat damit wieder ein eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern erhalten.
Sozialversicherungsprüfung durch den Rentenversicherungsträger

Aus der Wirtschaft gibt es immer wieder Bestrebungen die Künstlersozialversicherung und damit auch die Künstlersozialkasse abzuschaffen. Das ist aber von einer Mehrheit der Länder abgelehnt worden.
Eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen die Künstlersozialabgabe ist im Januar 2018 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Zur Abgabepflicht und Höhe der Künstlersozialabgabe finden sie Ausführungen auf der Seite Künstlersozialversicherung.


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