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Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen.
Für bestimmte verkammerte Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Die Einzelheiten sind
in den Landesgesetzen unterschiedlich geregelt. Wer auf diese Weise pflichtversichert ist, wird zugleich von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Davon betroffen sind u.a.:
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung regelt § 6 SGB VI.
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2009 müssen Arbeitgeber die von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung benötigten Daten monatlich elektronisch an diese übermitteln. Dies gilt sowohl für die Daten der Selbst- als auch die der Firmenzahler.
Der § 28a Abs. 10 SGB IV definiert:
Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
Die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) ist Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BV) mit der Betriebsnummer 17625773.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) hat für die Erstattung der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein Rundschreiben erstellt und mit den Spitzenorganisationen der gesetzlichen Sozialversicherung abgestimmt. Dieses und weitere Informationen finden Sie auf der Seite der DASBV unter Service.
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