Arbeitskammer des Saarlandes

Die Arbeitskammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken. Mitglieder sind alle im Saarland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, also auch Grenzgänger, die zum Beispiel aus Frankreich ins Saarland pendeln.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Arbeitskammer des Saarlandes von den in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Beiträge. Die zur Berufsausbildung Beschäftigten sind nicht beitragspflichtig.

Die Beiträge zur Arbeitskammer sind Monatsbeiträge. Sie richten sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen im Monat bezogen hat.

Der Arbeitskammerbeitrag beträgt 0,15% des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts. Er richtet sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte. Bei der Beitragsfestsetzung bleiben Bruchteile eines Cent, die sich bei der Berechnung ergeben, außer Ansatz.

Geringfügig Beschäftigte gemäß § 8 SGB IV unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Arbeitskammer des Saarlandes.

Der monatliche Beitrag zur Arbeitskammer des Saarlandes im Übergangsbereich (früher Gleitzone) ist von dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.

Der Höchstbetrag, von dem der Arbeitskammerbeitrag zu berechnen ist, beträgt bis 2015 nur 75% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Zum 1. Januar 2016 wurden die AK-Beiträge angepasst. Der Höchstbeitrag liegt dann bei 0,15% von 100% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Damit ergeben sich folgende Höchstbeträge:

Jahr Beitrags­bemessungs­grenze zur Renten­versicherung Beitrags­höchst­betrag pro Monat
2016 6.200 € 9,30 €
2017 6.350 € 9,52 €
2018 6.500 € 9,75 €
2019 6.700 € 10,05 €
2020 6.900 € 10,35 €
2021 7.100 € 10,65 €
2022 7.050 € 10,57 €
2023 7.300 € 10,95 €
2024 7.550 € 11,32 €

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung vom Arbeitnehmer einzubehalten und monatlich mit den fälligen Steuerabzugsbeträgen an das zuständige Finanzamt einzuzahlen.
Die Meldung erfolgt mit der Lohnsteuer-Anmeldung.

Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto und dem Lohn- oder Gehaltsstreifen des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken.

Internetauftritt der Arbeitskammer des Saarlandes


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon