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Beteiligte Institutionen - Versorgungseinrichtungen
Versorgungseinrichtungen sind Institutionen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestimmte
Funktionen übernehmen.
Für bestimmte kammerfähige freie Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
vorgeschrieben. Wer auf diese Weise pflichtversichert ist, wird von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden hier nicht näher betrachtet.
Mit Versorgungseinrichtungen kommt man in der Lohnabrechnung bei der
betrieblichen Altersversorgung in
Berührung. Der Träger in der betrieblichen Altersvorsorge hängt von der Art des jeweiligen Durchführungsweges ab.
In der betrieblichen Altersversorgung werden fünf Durchführungswege unterschieden:
- Direktversicherung
Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt. Die Leistungen aus der Versicherung fließen
dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen zu.
- Pensionsfond
Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, jedoch keine Versicherungsunternehmen.
Sie gewähren dem Arbeitnehmer und ggf. seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen.
- Direktzusage
Eine Direktzusage ist eine unmittelbare Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf Leistungen
der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf
die zugesagten Leistungen ein. Der Arbeitgeber schaltet keinen Versorgungsträger zur Erfüllung ein.
Die entsprechenden Verpflichtungen müssen in Form von Rückstellungen in der Bilanz erfasst werden.
- Pensionskasse
Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versicherungsunternehmen. Sie gewähren dem
Arbeitnehmer und ggf. seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Eine spezielle
Pensionskasse ist die Zusatzversorgungskasse (ZVK). Ihre Leistungen beruhen auf der Verpflichtung des
Arbeitgebers aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
- Unterstützungskasse
Unterstützungskassen sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, jedoch keine
Versicherungsunternehmen. Sie gewähren dem Arbeitnehmer keinen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen.
Der Arbeitnehmer hat nur einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen der Unterstützungskasse. Diese zahlt in der Regel die Leistungen an den
Versorgungsempfänger aus.
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Selbsthilfeeinrichtung
der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Er
sichert die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie
in bestimmten Fällen der Direktversicherung. Finanziert wird der PSVaG durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber.