SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft)

Aktuelles

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2019 (10 AZR 38/18) die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 (SokaSiG, Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.08.2019 mehrere Urteile zu den Beitragspflichten zum Sozialkassensystem der Bauwirtschaft gesprochen. In allen Fällen wurde die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG festgestellt (10 AZR 550/18, 10 AZR 551/18, 10 AZR 552/18, 10 AZR 553/18, 10 AZR 554/18, 10 AZR 555/18, 10 AZR 556/18, 10 AZR 557/18).


Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. November 2018 (10 AZR 121/18) erklärt, dass SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2018 (10 ABR 12/18) erklärt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rechtswirksam ist.


Bundestag stimmt für Fortbestand der Sozialkassen im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) - Bundesrat legt keinen Einspruch ein
Die Sozialkassen des Baugewerbes müssen infolge der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts damit rechnen, auf die Rückzahlung von Beiträgen in Anspruch genommen zu werden. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 25.01.2017 einstimmig einen Gesetzentwurf zur Sicherung des Fortbestands der Sozialkassen im Baugewerbe beschlossen.
Der Bundestag hat am 26.01.2017 den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe beschlossen. Damit haben sich die Abgeordneten für den Erhalt der Sozialkassen im Baugewerbe ausgesprochen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zugrunde.
Auszug aus dem Gesetzentwurf:

Um den Fortbestand der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu sichern, werden die bislang stets nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die dem Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, beginnend mit dem 1. Januar 2006 kraft Gesetzes mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. Das Gesetz schafft damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Die Sozialkassen des Baugewerbes können ausstehende Beiträge wieder einziehen. Die Risiken für das Sozialkassenverfahren, die aus etwaig bestehenden Rückforderungsansprüchen folgen können, werden abgewendet. Das Gesetz schafft einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der eingezogenen Beiträge im Sinne der §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gesetz hat am 10.02.2017 den Bundesrat ohne Einspruch passiert. Es wurde am 24.05.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Rückwirkende Gesetze wie das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz sind nur in sehr engen Grenzen zulässig (zum Beispiel aus Gründen des Allgemeinwohls). Ob diese Rückwirkung gegen die Verfassung verstößt, kann nur das Bundesverfassungsgericht klären.


Das Bundesarbeitsgericht hat mit den Beschlüssen vom 25.01.2017 (10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15) die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2012 und AVE VTV 2013) erklärt.


Das Bundesarbeitsgericht hat mit 2 Beschlüssen vom 21.09.2016 die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassenverfahren des Baugewerbes erklärt.

  • Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15
    Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2014)
    Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/16 des Bundesarbeitsgerichts
  • Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15
    Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2008 und 2010)
    Quelle: Pressemitteilung Nr. 50/16 des Bundesarbeitsgerichts

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung hat zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.

Grundsätzliches

SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK).

Diese Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft versuchen bauspezifische Probleme wie kurze Beschäftigungszeiten und regelmäßige Arbeitsausfälle in den Wintermonaten auszugleichen.

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft wurde 1949 als "Gemeinnützige Urlaubskassen für die Bauwirtschaft" gegründet. Diese Kasse ermöglicht das Urlaubsverfahren in der Bauwirtschaft (für die gewerblichen Arbeitnehmer kann Geld für einen zusammenhängenden Urlaub angespart werden).
Im Jahr 1955 erfolgte die Gründung der Lohnausgleichskasse für die Bauwirtschaft. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode.
Der Zusammenschluss von Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erfolgte 1975.

Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG wurde 1957 gegründet. Damit sollten strukturbedingte Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bauarbeiter ausgeglichen werden.

Im Jahr 1955 erfolgte die Einführung des umlagefinanzierten Berufsausbildungsverfahrens.

Seit 2001 treten die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG wie ein einheitliches Unternehmen unter dem Namen SOKA-BAU auf.

Urlaubsverfahren in der Bauwirtschaft

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) führt für jeden gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe ein Arbeitnehmerkonto und erstattet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung.

Viele im Baugewerbe beschäftigte Arbeitnehmer stehen nicht ganzjährig in einem Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb. Ohne diese Branchenlösung würden Nachteile beim Urlaub entstehen.

Die tarifliche Urlaubsregelung gilt einheitlich für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In dieses Verfahren sind seit 1997 auch ausländische Baubetriebe, die Arbeitnehmer auf deutsche Baustellen entsenden, einbezogen.

Für die Baubetriebe besteht eine gesetzliche Verpflichtung an dem Urlaubsverfahren teilzunehmen. Die Tarifverträge des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt.

Der aktuelle Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt, zahlt die Urlaubsvergütung für die gewährten Urlaubstage aus und bekommt den ausgezahlten Betrag von SOKA-BAU erstattet. In besonderen Fällen zahlt SOKA-BAU Urlaubsabgeltungen und Entschädigungen direkt an Arbeitnehmer.

Tarifvertragliche Grundlage ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV).

Förderung der Berufsausbildung

Die mit der Ausbildung verbundenen Lasten werden von allen Unternehmen, die unter den betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge fallen, getragen. Dabei zahlen alle Betriebe einen bestimmten Prozentsatz ihrer Bruttolohnsumme an SOKA-BAU als Beitrag für die Berufsbildung.
Die Ausbildungsbetriebe werden im tariflichen Umfang durch die Erstattung eines Teils der gezahlten Ausbildungsvergütung gefördert.
Die Kosten einer überbetrieblichen Ausbildung werden im tariflichen Umfang erstattet.

Tarifvertragliche Grundlage ist der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV).

Mit Wirkung zum 01.04.2015 gilt zur Finanzierung der Ausbildungsförderung für alle Bauunternehmen ein betriebsbezogener jährlicher Mindestbeitrag von 900 Euro, wenn der prozentuale Beitrag aus der gewerblichen Bruttolohnsumme diesen Betrag nicht übersteigt.

Rentenbeihilfe

SOKA-BAU ist die größte überbetriebliche Pensionskasse in Deutschland. Sie zahlt den Rentnern in den alten Bundesländern nach langjähriger Branchenzugehörigkeit eine Zusatzrente zu allen Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung.

Tarifvertragliche Grundlage ist der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR). Der Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.

Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:

  1. Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
  2. Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
  3. Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt;
  4. Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).

Sozialkassenbeiträge

Die Baubetriebe führen Beiträge in tarifvertraglich festgelegter Höhe an die ULAK als gemeinsame Einzugsstelle von SOKA-BAU ab. Die Sozialkassenbeiträge werden ausschließlich von den Arbeitgebern erbracht. Die Höhe der Beiträge wird bei gewerblichen Arbeitnehmern als Prozentsatz der Bruttolohnsumme festgelegt. Bei Angestellten ist der Beitrag ein fester Betrag pro Monat.

Ab 01.01.2016 sind von allen Betrieben in den neuen Bundesländern die bei ihnen beschäftigten Angestellten, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (SGB VI) ausüben, bei SOKA-BAU anzumelden und ab Januar 2016 die Sozialkassenbeiträge für Angestellte zu zahlen.

Mit Wirkung zum 01.04.2021 erfolgte die Einführung einer monatlichen Pauschale für Angestellte in Höhe von 18 Euro zur Finanzierung der Berufsbildung.

Beiträge zur SOKA-BAU

Winterbeschäftigungsumlage

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigtwerden kann, haben Anspruch auf umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III).

Die Finanzierung der ergänzenden Leistungen (ZWG, MWG, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt durch die Winterbeschäftigungs-Umlage. Diese Umlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. Betriebe des Bauhauptgewerbes zahlen ab 01.05.2006 eine Umlage in Höhe von 2,0% (0,8% Arbeitnehmeranteil und 1,2% Arbeitgeberanteil).

Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmer können die Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage als Werbungskosten in Anlage N zur Einkommensteuererklärung geltend machen.

Mindestlohn im Bauhauptgewerbe

Zum 01.01.1997 wurde im Bauhauptgewerbe als erster Branche in Deutschland ein Mindestlohn eingeführt.


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