Beteiligte Institutionen - Krankenkassen

Aktuelles

Die Pflicht der Krankenkassen über die anstehende Beitragserhöhung in einem Schreiben zu informieren, hat der Bundestag bis Ende Juni 2023 ausgesetzt.
Statt eines gesonderten Schreibens haben die Krankenkassen die Informationen auf andere geeignete Weise (Internetseite oder Mitgliederzeitschriften) zu erteilen.


Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Der Bundesfinanzhof hat am 06.05.2020 im Revisionsverfahren zu Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten entschieden (X R 16/18). Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom 05.04.2018 (8 K 1313/17)
Leitsätze:

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Das Urteil vom 06.05.2020 (X R 30/18) ist teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil X R 16/18.


Elektronischer Krankenkassenbeitritt - Bundesrat billigt Digitale-Versorgung-Gesetz
Verwaltungsprozesse werden durch Digitalisierung vereinfacht: Der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse kann elektronisch erfolgen.


Das Bundessozialgericht setzt den Krankenkassen bei Wahltarifen enge Grenzen
Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten (Bundessozialgericht Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 34/18 R)
Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend.
Keine Krankenkassenwerbung mit Rabatt bei Vorteilspartnern (Bundessozialgericht Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 KR 16/18 R)


Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 entschieden.
Leitsätze des Urteils:

Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Bonuszahlungen einer Krankenversicherung den Sonderausgabenabzug mindern können.
Auszug aus dem Newsletter 07/2018 vom 16.07.2018:

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Juni 2018 (Az. 7 K 1392/17 E) entschieden.

Mit Urteil vom 28. April 2015 (3 K 1387/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" geleistet werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil am 01.06.2016 (X R 17/15).
Leitsätze:

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087, Rz 72).

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 14.09.2016:

Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt (FA) sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil. Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Das Bundesministerium der Finanzen bestätigte die BFH-Rechtsprechung in einem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016. Hat dabei die ganze Sache aber verkompliziert.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016:

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind

Grundsätzliches

Als Krankenkassen bezeichnet man die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzliche Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führen als Pflegekasse auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch. Seit 1995 ist bei jeder gesetzlichen Krankenkasse auch eine Pflegekasse angesiedelt.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Funktion von Einzugsstellen im deutschen Sozialversicherungssystem. Die Einzugsstelle ist die Institution, die die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitgebern einzieht und an die einzelnen Sozialversicherungsträger weiterleitet.

§ 28h Abs. 1 SGB IV (Einzugsstellen):

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

§ 28i SGB IV (Zuständige Einzugsstelle):

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet man die Summe der monatlichen Beiträge für eine versicherungspflichtige Person zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthält sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil an den Versicherungsbeiträgen. Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen.

Informationsportal GKV - ein gemeinsames Projekt aller Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen

Krankenkassenwechsel

Mit dem MDK-Reformgesetz wird das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse für die Mitglieder einfacher und einheitlicher gestaltet. Die bisherige Mindestbindungsfrist wird ab 2021 von 18 auf zwölf Monate verkürzt. Außerdem besteht bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit ein Wahlrecht, auch wenn die Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht erfüllt ist. Für freiwillig Versicherte gelten im Übrigen die gleichen Kündigungsfristen und die gleiche Bindungswirkung wie bei einem Pflichtversicherten. Bei Erfüllung der Bindungsfrist kann der Versicherte grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung.

Sonderkündigungsrecht
Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags in einem Brief auf das Sonderkündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über die individuellen Zusatzbeiträge aller Krankenkassen hinzuweisen.
Krankenkassen, deren individueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragsatz übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Krankenkasse wechseln kann.
Ein Mitglied kann bis zum Ende des Monats kündigen, für den der neue bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt.
Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht befreit von der Bindungsfrist, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel.

Die Pflicht der Krankenkassen über die anstehende Beitragserhöhung in einem Schreiben zu informieren, hat der Bundestag bis Ende Juni 2023 ausgesetzt.

Arbeitgeber dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen.

Ausführliche Informationen zum Krankenkassenwechsel

Das Konzept der Vorkasse (Option zur Kostenerstattung)

Die gängige Abrechnungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sachleistungsprinzip. Gegen Vorlage der Versichertenkarte erhält der Versicherte Leistungen, die nach dem Gesetz (§ 12 SGB V) wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckdienlich sind. Damit ist selten die beste medizinische Versorgung gewährleistet.

Beim Kostenerstattungsprinzip wird die Behandlung des Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung wie bei einem Privatpatienten (Selbstzahler) nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten (GOZ) abgerechnet. Der Versicherte bezahlt seine Rechnung direkt an den Arzt und lässt sich den erstattungsfähigen Anteil durch seine Krankenkasse erstatten.

Seit 1988 ist die Kostenerstattung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte grundsätzlich möglich. Seit 2004 haben alle Versicherten die Möglichkeit, die Kostenerstattung zu wählen.

Der Arzt kann, wie bei einem Privatpatienten, ein höheres Honorar für dieselbe medizinische Leistung abrechnen. Der Patient erhält in vielen Fällen nicht einmal die Hälfte der eigentlichen Rechnungssumme zurück.

Das finanzielle Risiko, welches der Versicherte bei der Wahl des Kostenerstattungsprinzips eingeht, kann bei gleichzeitigem Abschluss einer Krankenzusatzversicherung aufgefangen werden.

Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden (Mindestbindungsfrist).

Mit der Gesundheitsreform 2011 haben wir eine Dreiklassenmedizin in Deutschland etabliert.

  1. Privatversicherte = Patienten erster Klasse.
  2. Gesetzlich Versicherte mit Kostenerstattungstarif = Patienten zweiter Klasse.
  3. Die normal gesetzlich Versicherten = Patienten dritter Klasse.

Organisation - Kassenarten

Es gibt sechs Kassenarten und ab 01.01.2024 noch 95 gesetzliche Krankenkassen.
GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) - Alle gesetzlichen Krankenkassen
Angestrebtes Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit sind 30 bis 50 Krankenkassen.
Im Jahr 1994 gab es noch über 1.000 Krankenkassen.

 

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) mit regionaler Zuständigkeit
  • Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
    Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist die Nachfolgeorganisation des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)
    Der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e. V. beschloss die Auflösung des Verbandes zum 01.01.2009
  • Betriebskrankenkassen (BKK) können von Betrieben mit mehr als 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden und sich für alle Versicherten öffnen (Zuständigkeit: regional und bundesweit).
    BKK Dachverband
  • Innungskrankenkassen (IKK) können von Handwerksinnungen mit mindestens 1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können sich öffnen (Zuständigkeit: regional und bundesweit).
    IKK e.V. - Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen
  • Knappschaft-Bahn-See: Die Mitgliedschaft bei der Knappschaft (Bundesknappschaft) war bis zum 31. März 2007 allein Bergleuten und deren Familien sowie Knappschaftsmitarbeitern vorbehalten. Seit dem 1. April 2007 steht sie jedoch allen gesetzlich Krankenversicherten offen.
    Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zieht als "Minijob-Zentrale" die Sozialversicherungsbeiträge für Minijobs ein.
    Die See-Krankenkasse und See-Pflegekasse und die Knappschaft in Bochum haben sich mit Wirkung zum 01.01.2008 bundesweit zu einer Krankenkasse zusammengeschlossen.
  • Zum 01.01.2013 ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesweit zuständiger Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entstanden. Alle neun landwirtschaftlichen Krankenkassen wurden über eine Zwangsfusion zusammengeschlossen.

Der Bundesrat hatte am 2. März 2012 dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) zugestimmt. Danach wurden die bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2013 zu einem neuen Bundesträger der gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alterssicherung, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) zusammengefasst.

Hier finden Sie eine Krankenkassenliste.

Einführung des Gesundheitsfonds - Januar 2009

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab dem 01.01.2009 zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz. Damit machen die Angebote der Krankenkassen den Unterschied. Leistungen und Service werden den Wettbewerb der Kassen entscheiden.

Seit 2009 fließen beim Bundesversicherungsamt im Gesundheitsfonds die Gelder der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen.

Zusammensetzung der Gelder:

  • Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Bundeszuschuss aus Steuermitteln

Der Beitragseinzug erfolgt weiterhin durch die zuständige Krankenkasse. Diese leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter.

Da viele Menschen oberflächlich denken und entscheiden, hat man sich bei der Festlegung und Bekanntgabe des Beitrags einiges verschenkt. Der Beitragssatz der Krankenkassen bis 2008 wurde ohne den Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer festgelegt. Der einheitliche Beitragssatz ab 2009 beinhaltet den Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer. So erschien es natürlich wie eine gewaltige Beitragssteigerung. Im Durchschnitt war es eine Steigerung von knapp 0,6% (2008: 14,92% durchschnittlich mit Zusatzbeitrag; 2009: 15,5% und ab 01.07.2009 sogar wieder 14,9%, also der Durchschnitt von 2008).

Für jede(n) Versicherte(n) erhalten die Krankenkassen eine einheitliche Grundpauschale. Nach einem festgesetzten Risikostrukturausgleichs-Schlüssel (Morbi-RSA) erfolgt dann eine Korrektur bzw. Anpassung an die unterschiedlichen Versichertenstrukturen der Krankenkassen. Es werden die finanziellen Auswirkungen der von den Krankenkassen nicht beeinflussbaren Unterschiede in der Risikostruktur ihrer Versicherten ausgeglichen.

Das neue Finanzierungssystem des Gesundheitsfonds macht die Leistungen der Krankenkassen transparent. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Der zusätzlich erhobene Beitrag darf maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Außerdem muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen.

Zur Umsetzung wurde ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Danach werden alle Krankenkassen zum 01.01.2010 insolvenzfähig. Haften müssen in so einem Fall die Krankenkassen derselben Kassenart bzw. die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt.

Viele Krankenkassen bieten mit Wahltarifen den Versicherten eine Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung ihrer Krankenversicherung.

Bundessozialgericht - Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für 2009 bis 2012 sind rechtmäßig

Auszug aus der Medieninformation Nr. 12/14 vom 20.05.2014:

Krankenkassen erhalten seit 2009 aus dem vor allem mit Krankenversicherungsbeiträgen finanzierten Gesundheitsfonds Zuweisungen, um ihre Ausgaben zu decken (Umfang z. B. 2010 mehr als 170 Mrd. Euro). Die Zuweisungen berücksichtigen alters-, geschlechts- und risikobezogene Unterschiede in der Versichertenstruktur, um Chancengleichheit bei der Gewinnung Versicherter zu gewährleisten und Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken. Die dagegen klagenden Krankenkassen sind in zehn Revisionsverfahren erfolglos geblieben.

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