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Ab 2011 waren für die SV-Beiträge (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zentrale Weiterleitungsstellen geplant. Es sollte eine zentrale Beitragseinzugsstelle geben, egal bei welcher Kasse der Arbeitnehmer versichert wäre. Das Dritte SGB IV-Änderungsgesetz (in Planung) hält an der Einrichtung von zentral funktionierenden Beitragseinzugsstellen (Weiterleitungsstellen) fest. Diese sollen Meldungen, Beitragsnachweise und Zahlungen der SV-Beiträge von den Arbeitgebern annehmen und an die zuständigen Krankenkassen weiterleiten. Für die Arbeitgeber soll aber die Wahl bestehen, ob sie weiterhin die Verbindungen zu den Krankenkassen oder die neuen Weiterleitungsstellen nutzen wollen. Die Vorschrift soll aber auf 2012 verschoben werden.
Der Gedanke einer zentralen Weiterleitungsstelle entstand in einer Zeit, wo es eine unüberschaubare Anzahl von Krankenkassen gab. Durch das fusionsbedingte Verschwinden vieler Krankenkassen, löst sich das Thema von selbst.
Als Krankenkassen bezeichnet man die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzliche Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führen als Pflegekasse auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch. Seit 1995 ist bei jeder gesetzlichen Krankenkasse auch eine Pflegekasse angesiedelt.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Funktion von Einzugsstellen im deutschen Sozialversicherungssystem. Die Einzugsstelle ist die Institution, die die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitgebern einzieht und an die einzelnen Sozialversicherungsträger weiterleitet. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet man die Summe der monatlichen Beiträge für eine versicherungspflichtige Person zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag enthält sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil an den Versicherungsbeiträgen. Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen. Die Insolvenzgeldumlage ist damit ab 2009 Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
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Ein Krankenkassenwechsel ist möglich, wenn die vorherige Mitgliedschaft mindestens 18 Monate (Bindungsfrist) bestanden hat und bei der bisherigen Krankenkasse unter Berücksichtigung der neuen Kündigungsfristen wirksam gekündigt wurde. Für freiwillig Versicherte gelten im Übrigen die gleichen Kündigungsfristen und die gleiche Bindungswirkung wie bei einem Pflichtversicherten. Bei Erfüllung der Bindungsfrist kann der Versicherte grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung.
Für Mitglieder einer Krankenkasse die von einem Wahltarif Gebrauch machen gilt die besondere Bindungsfrist von 3 Jahren.
Es entstand bis Ende 2008 immer ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse die Beiträge erhöhte. Das Sonderkündigungsrecht konnte im Monat der Beitragssatzerhöhung oder im Folgemonat in Anspruch genommen werden. Die Krankenkasse konnte dann nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist (zwei Kalendermonate) gewechselt werden.
Da ab 2009 ein einheitlicher Beitragssatz besteht, wird durch dessen Erhöhung kein Sonderkündigungsrecht begründet. Ab 01.01.2009 besteht ein Sonderkündigungsrecht bei Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags. Es kann dann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages gekündigt werden.
Wenn eine Krankenkasse ab 2009 monatlich Beiträge zurückzahlen kann, diese Rückzahlung aber verringert oder vollständig einstellt, entsteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.
Wer das Sonderkündigungsrecht fristgerecht wahrnimmt, muss den Zusatzbeitrag bzw. den erhöhten Zusatzbeitrag nicht zahlen.
Es gibt sechs Kassenarten und zurzeit 163 gesetzliche Krankenkassen (Stand: 01.07.2010).
GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) -
Alle gesetzlichen Krankenkassen
Angestrebtes Ziel des Bundesministeriums für Gesundheit sind 30 bis 50 Krankenkassen.
Im Jahr 1994 gab es über 1.000 Krankenkassen.
Hier finden Sie eine Krankenkassenliste.
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab dem 01.01.2009 zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz. Damit machen die Angebote der Krankenkassen den Unterschied. Leistungen und Service werden den Wettbewerb der Kassen entscheiden.
Seit 2009 fließen beim Bundesversicherungsamt im Gesundheitsfonds die Gelder der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen.
Zusammensetzung der Gelder:
Der Beitragseinzug erfolgt weiterhin durch die zuständige Krankenkasse (bis 2010). Diese leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter.
Da viele Menschen oberflächlich denken und entscheiden hat man sich bei der Festlegung und Bekanntgabe des Beitrags einiges verschenkt. Der Beitragssatz der Krankenkassen bis 2008 wurde ohne den Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer festgelegt. Der einheitliche Beitragssatz ab 2009 beinhaltet den Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer. So erschien es natürlich wie eine gewaltige Beitragssteigerung. Im Durchschnitt war es eine Steigerung von knapp 0,6% (2008: 14,92% durchschnittlich mit Zusatzbeitrag; 2009: 15,5% und ab 01.07.2009 sogar wieder 14,9%, also der Durchschnitt von 2008).
Für jede(n) Versicherte(n) erhalten die Krankenkassen eine einheitliche Grundpauschale. Nach einem festgesetzten Risikostrukturausgleichs-Schlüssel (Morbi-RSA) erfolgt dann eine Korrektur bzw. Anpassung an die unterschiedlichen Versichertenstrukturen der Krankenkassen. Es werden die finanziellen Auswirkungen der von den Krankenkassen nicht beeinflussbaren Unterschiede in der Risikostruktur ihrer Versicherten ausgeglichen.
Das neue Finanzierungssystem des Gesundheitsfonds macht die Leistungen der Krankenkassen transparent. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Der zusätzlich erhobene Beitrag darf maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Außerdem muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen.
Zur Umsetzung wurde ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Danach werden alle Krankenkassen zum 01.01.2010 insolvenzfähig. Haften müssen in so einem Fall die Krankenkassen derselben Kassenart bzw. die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt.
Viele Krankenkassen bieten mit Wahltarifen den Versicherten eine Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung ihrer Krankenversicherung.
Die AOK bietet in der Online-Version des Lexikon Gesundheitswesen viele Informationen zum Thema.
Weitere Informationen zur Krankenversicherung
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