Beteiligte Institutionen - Finanzämter

Grundsätzliches

Die Finanzverwaltung ist zwischen Bund und Bundesländern aufgeteilt. Landesfinanzbehörden sind die Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die Oberfinanzdirektionen (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Finanzämter als Ortsbehörden.

Das Finanzamt (FA) ist die örtliche Behörde der Finanzverwaltung der Länder. Die Aufgaben der Finanzämter sind im Gesetz über die Finanzverwaltung festgelegt.

§ 41 Abs. 2 EStG:

Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG:

Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
  1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),

Das Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet.

Berührungspunkte mit dem Finanzamt bei der Lohnabrechnung:

Informations- und Service-Angebot zu den Finanzverwaltungen der Länder (Bundeszentralamt für Steuern)

Suche nach zuständigem Finanzamt (Bundeszentralamt für Steuern)

Anrufungsauskunft nach § 42e EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. April 2009 (VI R 54/07) seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft (§ 42e des Einkommensteuergesetzes) geändert. Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen.
Bundesfinanzhof Urteil vom 30.4.2009, VI R 54/07
Anrufungsauskunft nach § 42e EStG als feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO - verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO als Verwaltungsakt nach § 118 AO
Leitsätze:

1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.
2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.
Leitsätze 1 und 2: Änderung der Rechtsprechung

§ 42e EStG:

Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

Elster-Projekt

Seit 2005 sind die Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnbescheinigungen der Arbeitnehmer elektronisch über das ELSTER-System abzuwickeln.
Informationen zum Elster-Projekt

Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM

ELStAM bedeutet "Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale". Diese wurden bis zum Jahr 2011 nach und nach in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern aufgebaut. Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt soll so beschleunigt werden und der Papierkram entfallen.
Die Arbeitgeber hatten die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 galt als verspätet. Für alle Änderungen und Eintragungen ist ab 2011 das Finanzamt zuständig.
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber bei Arbeitsaufnahme nur noch die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen und erklären ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Alle Daten sind beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und können vom Arbeitgeber dort elektronisch abgefragt werden. Die mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale bleiben für die Dauer des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Änderungen werden den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt.


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