Arbeitnehmerkammer Bremen

Die Arbeitnehmerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen. Mitglieder der Arbeitnehmerkammer sind alle im Bundesland Bremen abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer und Auszubildende mit Ausnahme der Beamten).

Die Zugehörigkeit endet nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Sozialleistungen besteht (z. B. auf Arbeitslosengeld). Die Mitgliedschaft bleibt auch dann bestehen, wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitiger Einkünfte eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann.

Grundsätzlich zahlen alle Mitglieder der Arbeitnehmerkammer Beiträge. Dies regelt § 20 des Arbeitnehmerkammergesetzes sowie die Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer. Für die beitragspflichtigen Beschäftigten muss der Arbeitgeber die Beiträge bei jeder Lohnzahlung einbehalten.

Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Land Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen, der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung verpflichtet,

  1. die Beiträge von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzuges einzubehalten; und
  2. die einbehaltenen Beiträge zusammen mit einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den vorgesehenen Zahlungsterminen an ihr Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen.

In der Beitragsanmeldung ist die Anzahl der Arbeitnehmer sowie der Lohnzahlungszeitraum, für den die Beiträge einbehalten worden sind, und der Gesamtbetrag der Beiträge anzugeben.

Der Arbeitgeber muss einbehaltene Beiträge zusammen mit den einbehaltenen Steuerabzügen dem Betriebsstättenfinanzamt melden und termingerecht zahlen.
Die Meldung erfolgt mit der Lohnsteuer-Anmeldung.

Die Beitragsanmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Lohnsteuer-Anmeldung) auf elektronischem Weg den jeweiligen bremischen Betriebsstätten-Finanzämtern zu übermitteln. Es gelten die Regelungen des § 41a Absatz 1 Satz 2 EStG sinngemäß.

Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind nach § 4 Absatz 1 und § 20 ArbNKG alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lohnzahlungen für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn erhalten, der - ausschließlich der Höhe nach - innerhalb des Betrags liegt, der der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

Der Beitrag zur Arbeitnehmerkammer beträgt bis 31.12.2022 0,15 Prozent des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Der Beitrag zur Arbeitnehmerkammer beträgt ab 01.01.2023 0,14 Prozent des steuerpflichtigen Arbeitslohns.

  • Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat beschlossen, die Beiträge ab 1. Januar 2023 festzusetzen auf 0,14 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns, der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand (Quelle: Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2023; am 08.11.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht).
  • Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat beschlossen, die Beiträge ab 1. Januar 2024 festzusetzen auf 0,14 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns, der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand (Quelle: Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2024; am 23.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht).

Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsabrechnung auf volle Cent-Beträge abzurunden.
Für die Auslegung des Begriffes Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Davon ausgenommen sind Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).

Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres, das auf die Entstehung dieser Ansprüche folgt.

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