Startseite > Abrechnung > Geringfügige Beschäftigungen > Wahl der Rentenversicherungspflicht
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren! Wählt der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht muss er diese Option schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Da Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche
(durch die Pauschalbeiträge die der Arbeitgeber entrichtet). Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen,
haben sie die Option, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)
und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Durch den Verzicht erwirbt der Beschäftigte den Status eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Dadurch können die Beschäftigten
insbesondere
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer des 400-Euro-Jobs und kann nicht widerrufen werden. Bei mehrfach geringfügig Beschäftigten, bei denen trotz Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die monatliche Grenze von 400 € nicht überschritten wird, kann die Wahl der Rentenversicherungspflicht nur für alle Beschäftigungsverhältnisse zusammen erfolgen.
Hat der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht gewählt, ist der volle Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
Der Beitragsgruppenschlüssel muss dann an der zweiten Stelle eine 1 enthalten.
Übersicht der Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109
Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag von 15 % weiter, der Arbeitnehmer muss den Rest aufstocken.
Von 2007 bis 2011 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 19,9 %. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 4,9 % aufstocken
(im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5 % und der Arbeitnehmer muss um 14,9 % aufstocken)
2012 beträgt der Beitragssatz in der Rentenversicherung 19,6 %. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 4,6 % aufstocken (im Privathaushalt zahlt der
Arbeitgeber nur 5 % und der Arbeitnehmer muss um 14,6 % aufstocken)
Bei einem Verdienst von 400 € und gewählter Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung:
| 2007 bis 2011 | 2012 | |
|---|---|---|
| Beitragssatz in der Rentenversicherung | 19,9% | 19,6% |
| Arbeitnehmeranteil bei Aufstockung | 4,9% | 4,6% |
| Monatslohn des Arbeitnehmers | 400,00 € | 400,00 € |
| Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 19,60 € | 18,40 € |
| Nettolohn des Arbeitnehmers | 380,40 € | 381,60 € |
Im Privathaushalt würde das Beispiel so aussehen:
| 2007 bis 2011 | 2012 | |
|---|---|---|
| Beitragssatz in der Rentenversicherung | 19,9% | 19,6% |
| Arbeitnehmeranteil bei Aufstockung | 14,9% | 14,6% |
| Monatslohn des Arbeitnehmers | 400,00 € | 400,00 € |
| Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 59,60 € | 58,40 € |
| Nettolohn des Arbeitnehmers | 340,40 € | 341,60 € |
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalabgaben ändern sich nicht.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 € monatlich (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 155 € monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 155 € berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage).
Bei einem Verdienst von 100 € und gewählter Rentenversicherungspflicht ergibt sich folgende Abrechnung:
| 2007 bis 2011 | 2012 | |
|---|---|---|
| Beitragssatz in der Rentenversicherung | 19,9% | 19,6% |
| Monatslohn des Arbeitnehmers | 100,00 € | 100,00 € |
| Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung | 30,85 € (155 € * 19,9%) |
30,38 € (155 € * 19,6%) |
| Arbeitgeberanteil (15 % von 100 €) | 15,00 € | 15,00 € |
| Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | 15,85 € (30,85 € - 15 €) |
15,38 € (30,38 € - 15 €) |
| Nettolohn des Arbeitnehmers | 84,15 € (100 € - 15,85 €) |
84,62 € (100 € - 15,38 €) |
Arbeitnehmer, die eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können in einer nebenher ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. In so einem Fall ist eine Aufstockung nicht notwendig, da das Mindestentgelt schon durch die Hauptbeschäftigung erreicht wird.
Wenn also die 100 € in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung von angenommen 1.000 € verdient werden, wären bei gewählter Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur 4,60 € (4,6 % von 100 €) im Jahr 2012 als Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zu zahlen.
Auf die Rentenversicherungsfreiheit können auch geringfügig entlohnte Beschäftigte verzichten, die eine nicht versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben (z. B. Beamte).
Hier finden Sie Testaufgaben zu geringfügigen Beschäftigungen!
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