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Die im Jahr 2007 beschlossene schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahren wirkt sich erstmals ab dem Jahr 2012 aus.
Es geht hier um die Beschäftigung von Rentnern, also Personen die eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und weiter beschäftigt sind.
Nach Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente (momentan mit Vollendung des 65. Lebensjahrs) kann unbegrenzt rentenunschädlich hinzuverdient werden.
Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze für eine Regelaltersrente ist die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten von 400,00 € zu beachten.
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze hat bis 2007 immer einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße entsprochen. Bei Änderung der Bezugsgröße (2.485,00 € für 2008) änderte sich daher auch die Hinzuverdienstgrenze. Das wären 2008 nur 355,00 € (2.485,00 €/7) gewesen. In der Vergangenheit gab es in diesem Punkt oftmals ungewollte Rentenrückforderungen durch die Rentenkassen, da die Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung und die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch waren. Für 2008 wurde die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner von 350 auf 400 € (Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung) beschlossen. Diese Grenze hat sich seit dem nicht verändert und gilt damit auch 2012.
Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann evtl. noch eine Teilrente gezahlt werden. Die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebenden individuellen Hinzuverdienstgrenzen werden dem Rentner in seinem Rentenbescheid mitgeteilt. Die dort genannten Werte haben aber nur im Jahr des Rentenbeginns Gültigkeit. Rentner, die künftig eine Beschäftigung aufnehmen möchten oder bereits beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, ihre aktuell gültigen individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei ihrem Rentenversicherungsträger zu erfragen.
Ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze (doppelte Hinzuverdienstgrenze) innerhalb eines Kalenderjahres ist unschädlich (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
Das Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 in Ein-Monats-Schritten und von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| bis 1946 | 65 Jahre |
| 1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
| 1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
| 1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
| 1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
| 1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
| 1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
| 1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
| 1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
| 1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
| 1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| 1964 | 67 Jahre |
Ab 01.01.2008 ist bei Antrag auf eine Altersrente eine gesonderte Meldung für die Rentenberechnung durch den Arbeitgeber zu erstellen (§ 194 SGB VI).
Der neue Meldegrund (57) dient der besseren Ermittlung der Rentenhöhe. Es sind die Zeiträume und beitragspflichtigen Entgelte zu melden, die im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurden. Der Arbeitgeber hat die Meldung nur auf Verlangen des Rentenantragstellers frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu erstatten. Die gesonderte Meldung ist damit frühestens mit der Entgeltmeldung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Für die verbleibenden (maximal 3) Monate vor dem Rentenbeginn nimmt der Rentenversicherungsträger eine Entgeltschätzung vor.
Die Gesonderte Meldung ersetzt nicht die Abmeldung, die beim Ende des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die mit dieser gesonderten Meldung übermittelten Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung (Beschäftigungsende) noch mal gemeldet werden.
Der Hinzuverdienst von weiter beschäftigten Rentnern unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorliegen, hat der Rentner seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Auch für Rentner gelten die Grundsätze geringfügiger Beschäftigungen. Wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nicht übersteigt, muss keine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Um im Falle einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die 2% Pauschalsteuer beim Arbeitgeber zu sparen, muss die Lohnsteuerkarte aber vorgelegt werden.
Für weiter beschäftigte Rentner gilt die besondere Lohnsteuertabelle. Die Besondere Lohnsteuertabelle mit der gekürzten Vorsorgepauschale gilt für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da Rentner keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen, sollen sie auch nicht in den Genuss einer an diesen Beiträgen ausgerichteten Vorsorgepauschale kommen. Die Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle führt also zu höheren Lohnsteuerbeträgen als bei der allgemeinen Lohnsteuertabelle.
Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, muss er diesem sowieso eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Die Lohnsteuer für die zusammengerechneten Bezüge ist nach der besonderen Lohnsteuertabelle und den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Der Rentner benötigt keine zweite Lohnsteuerkarte.
Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber, muss er diesem eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, muss er auch diesem eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die zweite und jede weitere Lohnsteuerkarte hat die Lohnsteuerklasse VI.
Wenn der Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vermeiden will, muss er sich einen Freibetrag auf der zweiten Lohnsteuerkarte (und jeder weiteren Lohnsteuerkarte) und einen Hinzurechnungsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Ausführliche Informationen zum Hinzurechnungsbetrag.
Wenn der Rentner vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Lohnabrechnung der
Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden.
Wenn das Geburtsdatum der 01.01. ist, wird der Altersentlastungsbetrag im selben Jahr gewährt. In diesem Fall wäre ja das 64. Lebensjahr
schon am 31.12. des Vorjahrs vollendet. Tagesbeginnfrist nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB
(Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.)
Erläuterungen zum Altersentlastungsbetrag finden sie ebenfalls unter
Lohnsteuerabzugsverfahren - Laufender Arbeitslohn.
Bei der Besteuerung von Betriebsrenten sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Erläuterungen zum Versorgungsfreibetrag finden sie ebenfalls unter Lohnsteuerabzugsverfahren - Laufender Arbeitslohn.
Für eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung zahlen. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag 5% zur Renten- und 5% zur Krankenversicherung. Dies gilt auch für weiter beschäftigte Rentner.
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch abzuführen, wenn ein weiterbeschäftigter Rentner wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.
Ist der Rentner privat krankenversichert, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.
Weiter beschäftigte Altersrentner (mehr als geringfügige Beschäftigung) sind auch mit ihrem Hinzuverdienst krankenversicherungspflichtig. Da ein weiter beschäftigter Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat, ist nur der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zu entrichten (§ 243 SGB V). In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 3000, Beitragsgruppenschlüssel 3 anzugeben (Beiträge zur Krankenversicherung - ermäßigter Beitrag).
Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt (privat Krankenversicherte Arbeitnehmer). Bei Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist.
Ist der weiterbeschäftigte Altersrentner mit seinem Hinzuverdienst krankenversicherungspflichtig, so ist er auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. In der Pflegeversicherung gibt es keine Besonderheiten bei der Berechnung. In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 0001, Beitragsgruppenschlüssel 1 anzugeben (Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung).
Altersrentner unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten. In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 0300, Beitragsgruppenschlüssel 3 anzugeben (Beiträge zur Rentenversicherung - halber Beitrag).
In der Arbeitslosenversicherung tritt nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, Beitragsfreiheit ein. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten. In den Meldungen nach der DEÜV ist die Beitragsgruppe 0020, Beitragsgruppenschlüssel 2 anzugeben (Beiträge zur Arbeitsförderung - halber Beitrag).
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012
Für versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters ist der Personengruppenschlüssel 119 anzugeben.
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