Startseite > Sozialversicherung > Meldungen und Beitragsnachweis > Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen
Es gilt § 9 DEÜV:
(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten.
(2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.
| Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
|---|---|---|
| Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Monat wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld). Das Versicherungsverhältnis bleibt während der Zahlung der Entgeltersatzleistung erhalten. | 51 | 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung. |
| Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit. | 52 | 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung. |
| Unterbrechung der Beschäftigung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst. | 53 | 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung. |
Ausführliche Informationen zu Unterbrechungen der Beschäftigung
Die Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt regelt § 11 DEÜV:
(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
- eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,
- die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder
- für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.
Die Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen regelt § 11a DEÜV:
(1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird.
(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.
(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.
| Meldetatbestand | Abgabegrund | Meldefrist |
|---|---|---|
| Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt als Sondermeldung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss grundsätzlich zusammen mit dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wenn der Einmalbezug während einer Unterbrechungszeit ausgezahlt wird, kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert gemeldet werden. Eine gesonderte Meldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss erfolgen, wenn:
|
54 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung. |
| Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) | 55 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung. |
| Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während der Altersteilzeitarbeit. | 56 | Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung. |
| Gesonderte Meldung nach §194 Abs. 1 SGB VI Der neue Meldegrund dient der besseren Ermittlung bzw. Schätzung der Rentenhöhe. Die mit der gesonderten Meldung übermittelten beitragspflichtigen Entgelte dürfen weder bei der Jahresmeldung noch bei der Abmeldung wegen Beschäftigungsende erneut gemeldet werden. |
57 | Erfolgt nur nach Aufforderung durch die Versicherten und ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. |
| GKV-Monatsmeldung Für Meldezeiträume ab 01.01.2012 |
58 | Sie ist mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse. |
Das Bundesministerium für Gesundheit hat klargestellt, dass die GKV-Monatsmeldung in Jahren mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gleich Null nur bei Mehrfachbeschäftigungen (unabhängig von der Entgelthöhe) abzugeben ist. Für 2012 ist das der Fall.
Auszug aus dem Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.1998 in der Fassung vom 15.03.2012:
1.1.5.5 GKV-Monatsmeldung - Besonderheiten für das Jahr 2012
Aufgrund des durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegten und am 28.10.2011 im Bundesanzeiger (Ausgabe Nummer 164, Seite 3810) verkündeten durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0,00 EUR für das Jahr 2012 kann für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Sozialausgleich entstehen. Die Pflicht zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung reduziert sich daher im Jahr 2012 auf die Fälle, in denen eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Diese Meldungen benötigen die Krankenkassen zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung oder des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nach § 28h Absatz 2a Nummer 2 und 3 SGB IV. Bei den übrigen im Gesetz genannten Meldeanlässen der unständigen Beschäftigung (soweit im laufenden Kalendermonat nur für einen Arbeitgeber tätig), der weiteren in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahme und des nicht oder nicht vollständig durchführbaren Sozialausgleichs ist eine GKV-Monatsmeldung im Jahr 2012 nicht abzugeben.
Die in der Praxis regelmäßig auftretende unständige Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern fällt unter den Tatbestand der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung; insoweit sind in diesen Fällen GKV-Monatsmeldungen auch im Jahr 2012 abzugeben.
Die Krankenkassen haben vom 01.01.2012 an dem Arbeitgeber grundsätzlich die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen mitzuteilen, sofern ihnen entsprechende Informationen vorliegen.
Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.
Die melderechtlichen Vorschriften werden zum 01.01.2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 1 SGB IV Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung monatlich an die zuständige Krankenkasse erstatten muss (GKV-Monatsmeldung),
Die GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) wird mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme einer weiteren Beschäftigung abgegeben und danach monatlich, bis der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen mehr erzielt.
Die GKV-Monatsmeldung ist auch abzugeben, soweit nur in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht besteht, da die Krankenkassen auf Grundlage der GKV-Monatsmeldungen die Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone sowie in den Fällen von § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (Verhältnisberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) durchführen.
Die Krankenkasse hat im Gegenzug dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und ab welchem Zeitpunkt sowie welches
Verfahren für die Beitragsbemessung anzuwenden ist.
Bei Mehrfachbeschäftigten, deren Entgelte insgesamt innerhalb der Gleitzone liegen, meldet die Krankenkasse den Unternehmen die Höhe der anteilig
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.
GKV-Monatsmeldung - Ausnahmetatbestände:
Neben der Abgabe einer GKV-Monatsmeldung müssen die Entgeltabrechnungsprogramme ab dem 01.01.2012 erstmalig in der Lage sein, maschinelle Rückantworten der Krankenkassen systemseitig zu verarbeiten und deren Inhalte unmittelbar bei der Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Dies gilt für die Feststellung eines Anspruches auf Sozialausgleich gleichermaßen wie für die Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Anwendung der Gleitzone und bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen in den Fällen der Mehrfachbeschäftigung.
Unter Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen finden Sie einen Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.
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