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Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde zur Höhe des pauschalen Kilometersatzes bei Dienstreisen mit dem
eigenen Pkw anhängig.
Hintergrund: In verschiedenen Landesreisekostengesetzen wurde eine Anhebung der Wegstreckenentschädigung für Angestellte im
öffentlichen Dienst auf 0,35 € pro Kilometer umgesetzt. Damit liegt eine Ungleichbehandlung zur privaten Wirtschaft vor.
Der Bundesfinanzhof hat diese unterschiedlichen Regelungen für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (Beschluss vom 15.3.2011, VI B 145/10).
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 09.06.2011 (VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09; Veröffentlichungsdatum 24.08.2011) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.
Der in der untenstehenden Grafik verwendete Begriff "Auslösungen" ist kein steuerrechtlicher Begriff. Er kommt aus dem Arbeitsrecht und bezeichnet die Entschädigungen, die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur Abgeltung der Mehraufwendungen bei auswärtiger Beschäftigung zahlen.
Die §670 BGB und §675 BGB regeln, das der Arbeitnehmer bei auswärtiger Beschäftigung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat. Da die Höhe gesetzlich nicht geregelt ist, bedarf es einer Regelung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag. Nach den getroffenen Vereinbarungen kann aber bereits das Arbeitsentgelt zur Abgeltung der Mehraufwendungen bestimmt sein.
Steuerfreiheit tritt nur bei Reisekosten oder doppelter Haushaltsführung ein (§3 Nr. 16 EStG). Sind Auslösungen steuerfrei, so sind sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wurde das Reisekostenrecht neu geregelt.
Die unterschiedlichen Reisekostenarten (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit) werden unter dem Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" zusammengefasst.
Reisekosten sind:
Diese Kosten müssen durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Mitarbeiters entstehen.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (frühere Dienstreise). Das ist bei befristeten Abordnungen, nicht jedoch bei Versetzungen der Fall. Wenn der Mitarbeiter nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (frühere Einsatzwechseltätigkeit) oder auf einem Fahrzeug (frühere Fahrtätigkeit) tätig wird, liegt ebenfalls eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (es muss sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln). Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Unerheblich sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Durch die Länge eines Auswärtseinsatzes (ab drei Monaten) kann keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr begründet werden. Wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr mindestens an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird, ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen.
Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.
Die regelmäßige Arbeitsstäte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können 0,30 € pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet werden bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden (also doppelt so viel).
Ausführliche Informationen zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Unter Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen zu verstehen.
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Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis anzusetzen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können folgende pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer höchstens angesetzt werden:
Der Ansatz eines Gesamtkostenanteils (Anteil der Dienstfahrten an den Gesamtfahrten) oder eines errechneten Kilometersatzes (Gesamtkosten/Gesamtkilometer) ist ebenfalls möglich jedoch ungebräuchlich wegen des Aufwandes. |
Eine erhebliche Vereinfachung für die Reisekostenerstattung ist ab dem Jahr 2008 durch die Abschaffung der bisherigen 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit eingetreten. Bis zum 31.12.2007 konnten bei Arbeitnehmern, die eine Einsatzwechseltätigkeit ausübten, die Fahrtkosten nur dann als Reisekosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km betrug. Ab 2008 ist ein Fahrtkostenersatz ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle und zudem ohne zeitliche Beschränkung möglich.
Als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet man die zusätzlich anfallenden Kosten, wenn sich eine Person aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält. In diesem Fall kann man sich nicht so günstig wie zu Hause oder am Betriebssitz verpflegen.
Verpflegungsmehraufwendungen (In- und Auslandsreisen) dürfen seit 1996 nur noch mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zulässig.
Für Auswärtstätigkeiten im Inland können folgende Pauschbeträge steuerfrei ersetzt werden (§4 Abs.5 Nr.5 EStG):
| Dauer der Abwesenheit | Pauschbetrag |
|---|---|
| 24 Stunden | 24 Euro |
| mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden | 12 Euro |
| mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden | 6 Euro |
Maßgebend ist allein die Dauer der Abwesenheit. Die Abwesenheitszeiten sind kalendertagsbezogen. Führt ein Arbeitnehmer mehrere Dienstreisen an einem Kalendertag durch, dann sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Beginnt eine Dienstreise nach 16:00 Uhr eines Kalendertages und endet sie vor 8:00 Uhr des folgenden Kalendertages ohne Übernachtung (sog. Mitternachtsregelung), ist die Gesamtabwesenheit der beiden Tage zusammen zu rechnen und dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzuordnen.
Beispiel 1:
Auswärtstätigkeit über 2 Tage ohne Übernachtung
Abfahrt am ersten Tag: 16:30 Uhr
Rückkehr am zweiten Tag: 04:30 Uhr
Abwesenheit gesamt: 12 Stunden (7,5 + 4,5)
Steuerfreier Pauschbetrag: 6 Euro
Beispiel 2:
Auswärtstätigkeit über 3 Tage
Abfahrt am ersten Tag: 14:00 Uhr
Rückkehr am dritten Tag: 16:00 Uhr
Steuerfrei ersetzt werden können:
am ersten Tag: 6 Euro (Abwesenheit 10 Stunden)
am zweiten Tag: 24 Euro (Abwesenheit 24 Stunden)
am dritten Tag: 12 Euro (Abwesenheit 16 Stunden)
Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, ist die Dreimonatsfrist nicht anzuwenden. Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (R 9.6 LStR).
Der Arbeitgeber kann auch höhere Beträge als die oben genannten Pauschbeträge zahlen. Nach §40 Abs.2 Nr.4 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, soweit diese Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfrei erstattbaren Pauschbeträge um nicht mehr als 100% übersteigen. Die Pauschalierung mit 25% löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Damit ergibt sich folgende Übersicht:
| Dauer der Abwesenheit | Steuerfreier Pauschbetrag (SV-frei) | Pauschalierungsfähig mit 25% (SV-frei) | Steuerpflichtig und SV-pflichtig |
|---|---|---|---|
| 24 Stunden | 24 Euro | 24 Euro | Beträge über 48 Euro |
| mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden | 12 Euro | 12 Euro | Beträge über 24 Euro |
| mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden | 6 Euro | 6 Euro | Beträge über 12 Euro |
Ab 2010 haben Geschäftsreisende ein Frühstücksproblem im Hotel. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sinkt der Umsatzsteuersatz ab dem 01.01.2010 im Hotel von 19% auf 7%. Die Änderung beschränkt sich auf die reine Beherbergungsleistung. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt damit auch nicht für das Frühstück im Hotel. Damit müssen in der Rechnung die Leistungen für Übernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen werden, denn beide Leistungen haben unterschiedliche Umsatzsteuersätze.
Hotelübernachtungen werden in der Praxis einschließlich Frühstück gebucht. In Hotelrechnungen wurde bis Ende 2009 der Preis für das Frühstück in der Regel nicht offen ausgewiesen. Die Kosten für die Unterkunft können vom Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe steuerfrei ersetzt werden. Bei einem Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück wurden bisher die Kosten des Frühstücks bei einer Übernachtung im Inland mit 4,80 € (20% des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24 Stunden Abwesenheit) angesetzt und vom Rechnungspreis abgezogen. Der Arbeitnehmer konnte dann die Kosten für die Übernachtung abzüglich 4,80 € und die jeweils geltende Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.
Wenn die Hotelrechnung den Preis für das Frühstück offen in der Rechnung ausweist, dann musste dieser Preis auch schon bisher von den steuerfrei zu erstattenden Übernachtungskosten abgezogen werden.
Ab 2010 muss das Frühstück immer offen in der Rechnung ausgewiesen werden.
Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Schreiben herausgegeben. Dort wird klargestellt: Wenn in einer Hotelrechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem Regelsteuersatz von 19% unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen sind, ist die bisherige Vereinfachungsregelung auf diesen Sammelposten anzuwenden. Für das Frühstück sind dann 20% des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsaufwendungen (4,80 €) für die Lohnsteuer anzusetzen. Diese Regelung ist aber in vielen Fällen nicht mehr notwendig, da der Ansatz des Sachbezugswertes zulässig ist.
Wenn das Frühstück vor Reiseantritt schriftlich beim Hotel mitgebucht wird und der Frühstückswert nicht über 40 € liegt, spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr, da der Ansatz des Sachbezugswerts für ein Frühstück in Betracht kommt. Der amtliche Sachbezugswert (2010: 1,57 € pro Frühstück) kann als Arbeitslohn versteuert oder von den zu erstattenden Spesen abgezogen werden.
Eine "übliche Beköstigung" liegt nach den Lohnsteuerrichtlinien nur dann vor, wenn der Wert einer Mahlzeit 40 € nicht übersteigt.
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit grundsätzlich vom Arbeitgeber veranlasst, wenn
Die Buchung der Übernachtung mit Frühstück muss also nicht mehr zwingend durch den Arbeitgeber erfolgen. Es ist nur die Veranlassung durch den Arbeitgeber notwendig.
Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind.
Durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 werden die Voraussetzungen für die Bewertung von allen Mahlzeiten auf
Auswärtstätigkeiten mit dem günstigen Sachbezugswert vereinfacht. Der Bundesrat hat am 05.11.2010 beschlossen, der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 - LStÄR 2011)
zuzustimmen. Die vereinfachte Regelung zur Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2010.
Die bisher erforderliche Vorabbuchung ist auch nicht mehr erforderlich.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 17.06.2010 (VI R 35/08) entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen kann. Das Gericht entschied dabei aber nur über kurzfristige Einsätze.
Das Gericht ließ allerdings die Frage offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.
Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil vom 11.10.2011 (13 K 456/10) das Thema der regelmäßigen Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer wieder
aufgreifen müssen. Es ging um folgendes:
Ein Leiharbeitnehmer begann ein Arbeitsverhältnis mit Vertrag vom 31. Oktober 2007. Es sollte mit Ablauf des 29. Februar 2008 enden, ohne dass es
einer Kündigung bedurfte. Ein bestimmter Einsatzort oder die Zuordnung zu einem bestimmten Entleiher war in dem Vertrag nicht geregelt. Vielmehr ist
im Vertrag ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden kann. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum
18. Januar 2009 verlängert. Während der gesamten Zeit war der Kläger bei dem gleichen Entleiher eingesetzt. Der Arbeitnehmer machte Mehraufwendungen
für Verpflegung für 230 Arbeitstage zu 6 EUR in einer Gesamthöhe von 1.380 EUR geltend. Die Fahrtkosten setzte er in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen
Kilometer an (230 Arbeitstage; Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 35 km). Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Werbungskostenabzug in
Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (230 * 35 * 0,30 EUR = 2.415 EUR). Die Mehraufwendungen für Verpflegung wurden nicht berücksichtigt, weil
eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht nachgewiesen worden sei.
Urteil:
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 7. Juli 2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2010 dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.415,00 EUR zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Das Gericht hat damit Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten berücksichtigt (230 * 70 * 0,30 EUR = 4.830 EUR).
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Auf Grundlage der gesetzlich angelegten und in der vorgenannten Weise gerechtfertigten Zweiteilung der Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen unterscheiden sich Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte von Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nach der zitierten Rechtsprechung des BFH nicht danach, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post-Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern danach, ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein. Daher ist eine Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers regelmäßig keine regelmäßige Arbeitsstätte. Denn selbst dann, wenn der Arbeitnehmer jahrelang bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers tätig gewesen sein sollte, hatte sich der Arbeitnehmer darauf typischerweise nicht einstellen können (BFH-Urteil vom 17.06.2010 VI R 35/08 BStBl II 2010, 852; BFHE 230, 147).
Unter Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise fehlte es im Rahmen der Tätigkeit des Klägers an einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Denn der Kläger ging seiner beruflichen Tätigkeit nicht in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers, sondern nur in der eines Kunden (Entleiher) seines Arbeitgebers nach. Er war auch - zumindest rechtlich - nicht nur für diesen einen Kunden eingestellt. Denn in den von der B. mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsverträgen war der Kläger eben gerade nicht einem Entleiher fest zugeordnet. Vielmehr war dort ausdrücklich eine Einsatzmöglichkeit des Klägers im gesamten Bundesgebiet - auch bei anderen Entleihern - geregelt.
....
Darauf, dass der Kläger letztlich für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der B. bei dem gleichen Entleiher und auch immer in der gleichen Tätigkeitsstätte eingesetzt worden ist, kommt es nicht an. Denn nach der zitierten Rechtsprechung sind Abzugsbeschränkungen für Wegekosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip nur gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit darauf hat einstellen können, dort dauerhaft tätig sein zu können (vgl.: Winfried Bergkemper, jurisPR-SteuerR 45/2010 Anm. 2). Nach dieser gebotenen ex ante Betrachtung konnte der Kläger sich als Leiharbeitnehmer aber eben nicht darauf einrichten, immer wieder und auf Dauer bei dem gleichen Kunden eingesetzt zu werden. Zwar war er - im nachhinein betrachtet - stets bei dem gleichen Kunden seines Arbeitgebers tätig. Dies war aber letztlich von der konkreten Ausgestaltung und der Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig und damit seinem Einfluss weitgehend entzogen. Dies wird auch daran deutlich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches nach der Begründung mit Vertrag vom 31. Oktober 2007 dreimal verlängert wurde, schließlich im Januar 2009 endete.
....
Die Revision wird nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 zugelassen, weil sie der Fortbildung des Rechts dienlich ist. Denn der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 VI R 35/08 (betreffend Verpflegungsmehraufwand), BStBl II 2010, 852 die Frage, ob in einem Fall der Überlassung eines Leiharbeitnehmers an einen Kunden für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, ausdrücklich offen gelassen. Daher gibt der vorliegende Fall Veranlassung, dem BFH Gelegenheit zu geben, diese offene, eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffende Rechtsfrage zu klären.
Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen (R 9.7 LStR).
Die aus Anlass einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen
Die Pauschbeträge dürfen nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Arbeitsverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich (bzw. teilweise unentgeltlich) zur Verfügung gestellt wurde.
Die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge ist auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist (R 9.7 LStR).
Werden dem Arbeitnehmer die entstandenen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht oder nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe ersetzt, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten nicht den Pauschbetrag von 20 Euro pro Übernachtung geltend machen. Als Werbungskosten gelten in diesem Fall nur die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten.
Reisenebenkosten sind Kosten, die im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit noch entstehen. Darunter fallen z. B. Kosten für Taxi- oder Mietwagenbenutzung, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Kosten für Ferngespräche oder die Aufgabe eines Telegramms, Porto, Kosten für eine Garage, Parkplatzgebühren, Straßenbenutzungsgebühren und Reparaturkosten am Pkw infolge eines Unfalls.
Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei ersetzen. Der Arbeitnehmer muss entsprechende Unterlagen vorlegen, die der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren hat.
Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.
Bei Auslandsreisen können die Fahrtkosten, Flugkosten und die Nebenkosten ebenso wie bei Inlandsreisen in der nachgewiesenen Höhe lohnsteuerfrei ersetzt werden. Benutzt der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, gelten die gleichen Kilometersätze wie bei Inlandsreisen.
Ein steuerfreier Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen ist wie bei Inlandsreisen nur noch in Form von festen Pauschbeträgen möglich. Für die einzelnen Länder sind die maßgebenden Auslandstagegelder festgelegt.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht dazu (fast) jedes Jahr ein Schreiben und eine Übersicht.
Beträge für 2010 (gelten auch für 2011)
Die Schreiben gelten entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für die in der Übersicht nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Der Arbeitgeber kann auch höhere Beträge als die maßgebenden Auslandstagegelder zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, soweit diese Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfrei erstattbaren Auslandstagegelder um nicht mehr als 100% übersteigen. Die Pauschalierung mit 25% löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Bis einschließlich 2007 ging eine Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig in eine doppelte Haushaltsführung über. Das gilt ab 2008 nicht mehr.
Nach §9 Abs. 1 Nr. 5 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes beschäftigt ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält und auch am auswärtigen Beschäftigungsort übernachtet.
Eine doppelte Haushaltsführung wird sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort wegen einer Versetzung, wegen eines Arbeitgeberwechsels oder wegen der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses bezieht.
Wenn ein verheirateter Arbeitnehmer außerhalb des Wohnortes seiner Familie beschäftigt ist, und am Beschäftigungsort übernachtet, so führt er immer einen doppelten Haushalt.
Eine doppelte Haushaltsführung wurde früher nicht anerkannt, wenn jemand aus privaten Gründen vom Arbeitsort
wegzog. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung
zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert.
Danach liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt. Das
Bundesfinanzministerium hat sich der Auffassung angeschlossen.
Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs (6.5.2010, VI R 34/09) bestätigt die Auffassung.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am
Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt unterhalten wird. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der
Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
Ein lediger Arbeitnehmer muss mit seiner Unterschrift versichern, dass er neben seiner Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort auch einen eigenen Hausstand am bisherigen Beschäftigungsort unterhält. Wenn der Arbeitgeber diese Erklärung bekommen hat (und als Beleg zum Lohnkonto nimmt), können für den ledigen Arbeitnehmer dieselben steuerfreien Beträge gezahlt werden, wie für einen verheirateten Arbeitnehmer.
Wenn ein lediger Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand besitzt, kann er auch keinen doppelten Haushalt führen. Bedingung ist also in jedem Fall ein eigener Hausstand. Ledige können aber einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern besitzen. Die Finanzämter haben in einem solchen Fall einen eigenen Hausstand häufig abgelehnt. Deshalb gibt es zu diesem Sachverhalt einige Urteile des Bundesfinanzhofs:
Wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen, können folgende Beträge steuerfrei gezahlt werden:
Verpflegungsmehraufwendungen dürfen seit 1996 nur noch mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zulässig.
Bei doppelter Haushaltsführung können die folgenden Pauschbeträge nur drei Monate lang steuerfrei ersetzt werden:
| Dauer der Abwesenheit | Pauschbetrag |
|---|---|
| 24 Stunden | 24 Euro |
| mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden | 12 Euro |
| mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden | 6 Euro |
Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit pro Kalendertag von der Wohnung, in der der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand hat.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand wird vom Betriebssitz in Bitterfeld nach Aue versetzt. Er behält seine
Wohnung in Bitterfeld und mietet sich eine kleine Wohnung in Aue. Er fährt jeden Montag 6:00 Uhr in Bitterfeld ab
und kommt jeden Freitag nach der Arbeit nach Bitterfeld zurück.
Für die ersten 3 Monate kann pro Woche ein Pauschbetrag von 96 € steuerfrei ersetzt werden.
3 x 24 € (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag); da die Abwesenheit von Bitterfeld 24 Stunden beträgt
2 x 12 € (Montag und Freitag); da die Abwesenheit von Bitterfeld mindestens 14 Stunden beträgt
Die aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe eines Pauschbetrages ersetzen.
Die Pauschbeträge dürfen durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung nicht in einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Unterkunft erfolgt.
Werden die notwendigen Kosten der Unterbringung in der nachgewiesenen Höhe anstelle der Pauschbeträge steuerfrei
ersetzt, gibt es laut Bundesfinanzhof eine Obergrenze.
Die tatsächlichen Mietkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht überhöht sind. Entsprechendes gilt für die tatsächlich angefallenen
Unterkunftskosten im eigenen Haus.
Nicht überhöht sind Aufwendungen (i.S. von § 9 Abs.1 Nr.5 EStG), die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm
für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden (Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 9.8.2007, VI R 10/06).
Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist bei der Ermittlung der abziehbaren Unterkunftskosten nicht zu
berücksichtigen; der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 9.8.2007, VI R 23/05).
Zum Wohnungswechsel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung am
Beschäftigungsort gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (22.06.2011, 9 K 9079/08).
Leitsatz:
Der Wechsel von einer Ein-Zimmer-Wohnung zu einer Zwei-Zimmer-Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist nicht steuerschädlich, wenn die vom BFH gezogene Grenze bei der Wohnungsgröße (= 60 qm) dabei nicht überschritten wird.
Beispiel:
Der Durchschnittsmietzins am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers beträgt 7 € pro qm.
Bis zur Höhe von 420 € pro Monat (60 qm x 7 € pro qm) wären die Unterkunftskosten am
Beschäftigungsort notwendig.
Unser Arbeitnehmer könnte also auch in eine Baracke mit 200 qm und 2,10 € pro qm ziehen. Die dabei
entstehenden 420 € Mietkosten wären im Rahmen.
Würde der Arbeitnehmer aber in eine Wohnung mit 50 qm und 10 € pro qm ziehen, könnten nur 420 €
Mietkosten (und nicht 500 €) vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Übernachtungskosten erstattet, kann er die Übernachtungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Als Werbungskosten kann der Arbeitnehmer nur die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft ansetzen. Die Pauschbeträge scheiden beim Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer aus.
Die tatsächlichen Fahrkosten für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Wohnort (eigener Hausstand) können steuerfrei ersetzt werden.
Wenn der Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug benutzt, können die für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätze steuerfrei gezahlt werden. Das wären bei einem PKW 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.
Bei Erbringung der entsprechenden Nachweise können auch die höheren tatsächlichen Kosten steuerfrei gezahlt werden.
Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung entsteht für diese Fahrten kein geldwerter Vorteil.
Die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.
Für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Das ist die Obergrenze für eine steuerfreie Erstattung dieser Fahrkosten.
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.
Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung entsteht für diese Fahrten (eine wöchentliche
Heimfahrt) kein geldwerter Vorteil.
Für jede weitere wöchentliche Heimfahrt entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist mit 0,002% des Bruttolistenpreises
je Fahrt und Entfernungskilometer anzusetzen.
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