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Regelmäßige Arbeitsstätte

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (es muss sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln). Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Unerheblich sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Durch die Länge eines Auswärtseinsatzes (ab drei Monaten) kann keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr begründet werden. Wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr mindestens an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird, ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen.
In den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 wurde eine Änderung zur regelmäßigen Arbeitsstätte aufgenommen. Danach ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird bzw. auf Weisung des Arbeitgebers aufzusuchen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig oder mit einer gewissen Nachhaltigkeit eingesetzt ist (BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07).
Nach den LStR 2011 sind betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, wenn diese aufgrund ihres Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen.

Aktuelles Urteil zum Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte (Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.4.2011, 3 K 169/10):
Streitig war die Frage, ob es sich bei 14 Sparkassenfilialen, in denen der Kläger als Personalreserve wechselnd eingesetzt wird, um regelmäßige Arbeitsstätten handelt. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Filialen der Sparkasse, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Personalreserve aufsucht, keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Der Kläger kann deshalb seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Abwesenheit von seiner Wohnung abziehen.
Das Gericht lässt die Revision zu, weil die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Die Dreimonatsfrist entfällt also für Fahrt- und Übernachtungskosten. Nur für Verpflegungspauschbeträge gilt weiterhin die Dreimonatsfrist.

Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Arbeitsstätte:

Urteil vom 9.6.2011, VI R 55/10
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Leitsätze:

1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen (Fortentwicklung von BFH-Urteilen vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791, und vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).
2. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.
3. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).

Urteil vom 9.6.2011, VI R 36/10
Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Urteil vom 19.1.2012, VI R 36/11
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit
Leitsätze:

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

Urteil vom 19.1.2012, VI R 23/11
Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs
Leitsätze:

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

Nach Auffassung des Gerichts führte der Einsatz des Klägers im Krankenhaus schon deshalb nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt. Der Kläger befand sich dort ebenso wie während der Rettungseinsätze auf Auswärtstätigkeit.

Urteil vom 19.1.2012, VI R 32/11
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.
Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Auffassung, dass der Kläger über mehrere regelmäßige Arbeitsstätten verfügte, entspricht nicht der neuen Rechtsprechung des Senats. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Revision des FA, das ebenfalls vom Innehaben mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten ausgeht, ist aus demselben Grund ohne Erfolg.
Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger unter Beachtung der o.g. Grundsätze im Streitjahr überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36).

In einem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 (IV C 5 - S 2353/11/10010) nimmt das Bundesministerium der Finanzen zu den BFH-Urteilen vom 9. Juni 2011 Stellung. Auszug:

In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:
In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Die regelmäßige Arbeitsstäte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können 0,30 € pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet werden bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden (also doppelt so viel).

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