Regelmäßige Arbeitsstätte - Gültig bis 31.12.2013

Die Ausführungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelten nur bis 31.12.2013. Ab 2014 gelten die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte.

Regelung bis Ende 2013

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (es muss sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln). Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Unerheblich sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit.

Durch die Länge eines Auswärtseinsatzes (ab drei Monaten) kann keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr begründet werden. Wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr mindestens an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird, ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen.
In den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 wurde eine Änderung zur regelmäßigen Arbeitsstätte aufgenommen. Danach ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird bzw. auf Weisung des Arbeitgebers aufzusuchen ist.

Zur Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei einer Abordnung oder Versetzung, existieren zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs.
Bundesfinanzhof Urteil vom 08.08.2013, VI R 72/12
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Bundesfinanzhof Urteil vom 08.08.2013, VI R 59/12
Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung
Leitsätze:

Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig oder mit einer gewissen Nachhaltigkeit eingesetzt ist (BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07).
Nach den LStR 2011 sind betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, wenn diese aufgrund ihres Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen müssen.

Urteil zum Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2011, 7 K 982/12):
Der Kläger ist als Bezirksschornsteinfeger selbständig tätig. Sein Kehrbezirk in Z-Stadt erstreckt sich in Richtung Westen und Osten über ca. 4 km und in Richtung Norden und Süden über ca. 3 km, insgesamt ca. 12 qkm.
Das Finanzamt ließ die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.
Das Finanzgericht gab der Klage des Bezirksschornsteinfegers statt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Der Kehrbezirk des Klägers in Z-AStadt kann nicht als regelmäßige Tätigkeitsstätte im Sinne einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung beurteilt werden.
Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar nach der Rechtsprechung des BFH als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen, allerdings nur, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (BFH vom 18.6.2009 VI R 61/06 BStBl II 2010, 564). Ein Werksgelände oder Waldgebiet stellt danach nur dann eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte beziehungsweise einen Tätigkeitsmittelpunkt da, wenn sich dort jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ist bei dem ca. 12 qkm großen Kehrbezirk, in dem der Kläger die dort gelegenen Häuser aufsucht, nicht der Fall (vgl. auch BFH vom 14.9.2005 VI R 22/04 BFH/NV 2006, 507; vom 12.4.2006 X B 138/04 BFH/NV 2006, 1462). Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Klägers ist dort nicht vorhanden. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.
Es liegt daher eine Auswärtstätigkeit vor, so dass der Gewinn um den - der Höhe nach unstreitigen - Betrag von 1.469 EUR herabzusetzen ist.

Urteil zum Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte (Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.4.2011, 3 K 169/10):
Streitig war die Frage, ob es sich bei 14 Sparkassenfilialen, in denen der Kläger als Personalreserve wechselnd eingesetzt wird, um regelmäßige Arbeitsstätten handelt. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Filialen der Sparkasse, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Personalreserve aufsucht, keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Der Kläger kann deshalb seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit der Abwesenheit von seiner Wohnung abziehen.
Das Gericht lässt die Revision zu, weil die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Die Dreimonatsfrist entfällt also für Fahrt- und Übernachtungskosten. Nur für Verpflegungspauschbeträge gilt weiterhin die Dreimonatsfrist.

Weitere Urteile des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Urteil vom 20.3.2014, VI R 74/13
Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle
Leitsätze:

Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Bauausführungen oder Montagen (§ 12 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Es handelt sich dabei um vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten, auch wenn dort nach § 12 Satz 2 AO eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers belegen sein sollte (s. Senatsurteil vom 11. Juli 2013 VI R 62/12, BFH/NV 2014, 147, m.w.N.). Dies gilt auch --wie vorliegend-- für auswärtige (Groß-)Baustellen. Eine auswärtige Baustelle ist typisiert betrachtet kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender --bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens zeitlich begrenzter-- Tätigkeitsort des Arbeitnehmers (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 116). Welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber dort vorhält ist deshalb unerheblich. Ohne Bedeutung ist weiter, ob der Arbeitnehmer die Baustelle fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) --u.U. für die gesamte Dauer seines (befristeten) Beschäftigungsverhältnisses-- aufsucht. Denn eine auswärtige Tätigkeitsstätte --wie eine Baustelle (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785)-- wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteile vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 9 EStG Rz 288, 453).

Ab dem Jahr 2014 wird der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.
Nach der neuen Gesetzeslage kann auch eine Baustelle zur "ersten Tätigkeitsstätte" werden. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Urteil vom 9.6.2011, VI R 55/10
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Leitsätze:

1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen (Fortentwicklung von BFH-Urteilen vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791, und vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).
2. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.
3. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).

Urteil vom 9.6.2011, VI R 36/10
Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Urteil vom 19.1.2012, VI R 36/11
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als Notarztwagenfahrer als Fahrtätigkeit
Leitsätze:

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36, und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

Urteil vom 19.1.2012, VI R 23/11
Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs
Leitsätze:

Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus.

Nach Auffassung des Gerichts führte der Einsatz des Klägers im Krankenhaus schon deshalb nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt. Der Kläger befand sich dort ebenso wie während der Rettungseinsätze auf Auswärtstätigkeit.

Urteil vom 19.1.2012, VI R 32/11
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.
Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Auffassung, dass der Kläger über mehrere regelmäßige Arbeitsstätten verfügte, entspricht nicht der neuen Rechtsprechung des Senats. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Revision des FA, das ebenfalls vom Innehaben mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten ausgeht, ist aus demselben Grund ohne Erfolg.
Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger unter Beachtung der o.g. Grundsätze im Streitjahr überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36).

In einem BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 (IV C 5 - S 2353/11/10010) nimmt das Bundesministerium der Finanzen zu den BFH-Urteilen vom 9. Juni 2011 Stellung. Auszug:

In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:
In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen
  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
    • arbeitstäglich,
    • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
    • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
    tätig werden soll (Prognoseentscheidung).
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können. Das Urteil vom 22.11.2012 (III R 64/11) bestätigt diese Auffassung.

Urteil vom 9.2.2012, VI R 42/11
Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
Leitsätze:

1. Eine Bildungseinrichtung ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (Änderung der Rechtsprechung in BFH-Urteilen vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886).
2. Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme anfallen, sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Urteil vom 22.11.2012, III R 64/11
Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes
Leitsätze:

1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich ausgeübten Studiums entstehen, nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Wenn die Aus- oder Fortbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, kann der Arbeitgeber für die Fahrten zur Bildungsstätte steuerfreie Reisekosten erstatten (Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer, Verpflegungspauschalen bei entsprechender Abwesenheit und Übernachtungskosten bzw. Übernachtungspauschbetrag).

Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11
Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern
Leitsätze:

1. Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen.
2. Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11 und VI R 36/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
Diese Voraussetzungen erfüllt der LKW-Wechselplatz nicht, da es sich hierbei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der vom Kläger gefahrene LKW kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es an einer ortsfesten Einrichtung fehlt.

Der Bundesfinanzhof hat damit entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt.

Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11
Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden - Definition: Reisekosten
Leitsätze:

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12
Leitsätze:

Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ab, ist der Betrieb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Kosten für die Wege dorthin sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar.

Urteil vom 24.9.2013, VI R 51/12
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers
Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Die regelmäßige Arbeitsstäte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können 0,30 € pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet werden bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden (also doppelt so viel).

Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer (gültig bis 31.12.2013)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.06.2010 (VI R 35/08) entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Das Gericht entschied dabei aber nur über kurzfristige Einsätze. Das Gericht ließ allerdings die Frage offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.

Mit Urteil vom 15.05.2013 (VI R 18/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig sind.
Leitsätze:

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Dementsprechend hat der Senat die Frage, ob eine Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann (Urteile in BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818; in BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822), ebenso verneint wie die, ob ein Leiharbeitnehmer typischerweise über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt (Urteil in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852) sowie ob in so genannten Outsourcing-Fällen Arbeitnehmer weiterhin an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden (Urteil in BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827). Entscheidend dafür war jeweils insbesondere der von vornherein fehlende oder nachträglich entfallende örtliche Bezug zum Arbeitgeber (vgl. Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1732, 1733 f.). Denn ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich dann nicht an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte, sondern auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betrieb, Zweigbetrieb oder Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern, aber auch bei allen anderen Arbeitnehmern der Fall ist, die vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätig werden.

Damit gilt eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise.

Das Urteil vom 15.05.2013 (VI R 43/12) bestätigt diese Auffassung.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall. Denn ist ein Arbeitnehmer auswärts, nämlich außerhalb eines dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebs, Zweigbetriebs oder einer Betriebsstätte tätig, hat er typischerweise nicht die vorgenannten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten. Das ist etwa bei Leiharbeitnehmern der Fall und auch bei einem Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers tätig ist. Denn auch hier kann sich, vergleichbar mit anderen Auswärtstätigkeiten, der Arbeitnehmer bei typisierender ex ante Betrachtung auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort zu verrichtenden Tätigkeit nicht einstellen; die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde (Dritter) ist dem Einflussbereich des Arbeitnehmers entzogen.

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