Doppelte Haushaltsführung - Regelung bis 2013

Grundsätzliches

Bis einschließlich 2007 ging eine Dienstreise mit auswärtiger Übernachtung nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig in eine doppelte Haushaltsführung über. Das gilt ab 2008 nicht mehr.

Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Fassung bis 31.12.2013):

Werbungskosten sind auch:
  1. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;

Eine doppelte Haushaltsführung wird sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort wegen einer Versetzung, wegen eines Arbeitgeberwechsels oder wegen der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses bezieht.

Wenn ein verheirateter Arbeitnehmer außerhalb des Wohnortes seiner Familie beschäftigt ist, und am Beschäftigungsort übernachtet, so führt er immer einen doppelten Haushalt.

Doppelte Haushaltsführung kann auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft möglich sein. Das Finanzgericht Münster hat dazu ein Urteil (20.12.2011 - 1 K 4150/08 E) erlassen.

Eine doppelte Haushaltsführung wurde früher nicht anerkannt, wenn jemand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegzog. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert.
Danach liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt. Das Bundesfinanzministerium hat sich der Auffassung angeschlossen.
Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs (6.5.2010, VI R 34/09) bestätigt die Auffassung.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt unterhalten wird. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

Ein lediger Arbeitnehmer muss mit seiner Unterschrift versichern, dass er neben seiner Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort auch einen eigenen Hausstand am bisherigen Beschäftigungsort unterhält. Wenn der Arbeitgeber diese Erklärung bekommen hat (und als Beleg zum Lohnkonto nimmt), können für den ledigen Arbeitnehmer dieselben steuerfreien Beträge gezahlt werden, wie für einen verheirateten Arbeitnehmer.

Wenn ein lediger Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand besitzt, kann er auch keinen doppelten Haushalt führen. Bedingung ist also in jedem Fall ein eigener Hausstand. Ledige können aber einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern besitzen. Die Finanzämter haben in einem solchen Fall einen eigenen Hausstand häufig abgelehnt. Deshalb gibt es zu diesem Sachverhalt einige Urteile des Bundesfinanzhofs:

  • Urteil vom 30.7.2009, VI R 13/08
    Danach kann ein eigener Hausstand auch dann vorliegen, wenn die Küche mitbenutzt wird (dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht).
  • Urteil vom 28.10.2009, VIII R 13/09
    Danach setzt ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung nicht zwingend eine eigene Küche voraus.
  • Urteil vom 21.4.2010, VI R 26/09
    Danach ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.7.2012 (VI R 10/12) entschieden, dass es für einen eigenen Haushalt nicht notwendig sei, Miete zu zahlen.
Leitsätze:

1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird.
2. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618; in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890) ist insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei hat der Senat aber dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich --eine gewichtige-- Indizfunktion beigemessen, ohne die Entgeltlichkeit indessen als unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) zu betrachten. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, ist zu unterscheiden. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (Senatsurteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.1.2013 (VI R 46/12) entschieden, dass erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.
Leitsätze:

1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.
2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.
3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.

Ab 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt beim Arbeitnehmer das Innehaben einer Wohnung und eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen, können folgende Beträge steuerfrei gezahlt werden:

  • Verpflegungsmehraufwendungen (nur für die ersten 3 Monate)
  • Kosten der Unterkunft (Übernachtungen)
  • Kosten für die erste und letzte Fahrt
  • Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt (Familienheimfahrt bzw. Wochenendheimfahrt)

Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Verpflegungsmehraufwendungen dürfen seit 1996 nur noch mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zulässig.

Bei doppelter Haushaltsführung können die folgenden Pauschbeträge nur drei Monate lang steuerfrei ersetzt werden:

Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag bis 31.12.2013
24 Stunden 24 Euro
mindestens 14 Stunden aber weniger als 24 Stunden 12 Euro
mindestens 8 Stunden aber weniger als 14 Stunden 6 Euro

Maßgebend ist die Dauer der Abwesenheit pro Kalendertag von der Wohnung, in der der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand hat.


Beispiel für Rechtsstand bis 31.12.2013:

Ein Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand wird vom Betriebssitz in Bitterfeld nach Aue versetzt. Er behält seine Wohnung in Bitterfeld und mietet sich eine kleine Wohnung in Aue. Er fährt jeden Montag 6:00 Uhr in Bitterfeld ab und kommt jeden Freitag nach der Arbeit nach Bitterfeld zurück.
Für die ersten 3 Monate kann pro Woche ein Pauschbetrag von 96 € steuerfrei ersetzt werden.
3 x 24 € (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag); da die Abwesenheit von Bitterfeld 24 Stunden beträgt
2 x 12 € (Montag und Freitag); da die Abwesenheit von Bitterfeld mindestens 14 Stunden beträgt


Neubeginn der Dreimonatsfrist

R 9.6 Abs. 4 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) - Fassung bis 31.12.2013:

....
Eine Urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.

Kosten der Unterkunft (Übernachtungen) bei doppelter Haushaltsführung

Die aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe eines Pauschbetrages ersetzen.

  • in den ersten 3 Monaten können pauschal 20 € je Übernachtung steuerfrei gezahlt werden
  • nach den ersten 3 Monaten können pauschal nur noch 5 € je Übernachtung steuerfrei gezahlt werden (gilt zeitlich unbegrenzt; die früher geltende Zweijahresfrist ist weggefallen)

Die Pauschbeträge dürfen durch den Arbeitgeber nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung nicht in einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Unterkunft erfolgt.

Obergrenze für die notwendigen Kosten der Unterbringung in der nachgewiesenen Höhe - Rechtsstand bis 31.12.2013

Werden die notwendigen Kosten der Unterbringung in der nachgewiesenen Höhe anstelle der Pauschbeträge steuerfrei ersetzt, gibt es laut Bundesfinanzhof eine Obergrenze.
Die tatsächlichen Mietkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht überhöht sind. Entsprechendes gilt für die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten im eigenen Haus.
Nicht überhöht sind Aufwendungen (i.S. von § 9 Abs.1 Nr.5 EStG), die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2007, VI R 10/06).
Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist bei der Ermittlung der abziehbaren Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen; der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2007, VI R 23/05).
Zum Wohnungswechsel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (22.06.2011, 9 K 9079/08).
Leitsatz:

Der Wechsel von einer Ein-Zimmer-Wohnung zu einer Zwei-Zimmer-Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist nicht steuerschädlich, wenn die vom BFH gezogene Grenze bei der Wohnungsgröße (= 60 qm) dabei nicht überschritten wird.

Beispiel für Rechtsstand bis 31.12.2013:

Der Durchschnittsmietzins am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers beträgt 7 € pro qm.
Bis zur Höhe von 420 € pro Monat (60 qm x 7 € pro qm) wären die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort notwendig.
Unser Arbeitnehmer könnte also auch in eine Baracke mit 200 qm und 2,10 € pro qm ziehen. Die dabei entstehenden 420 € Mietkosten wären im Rahmen.
Würde der Arbeitnehmer aber in eine Wohnung mit 50 qm und 10 € pro qm ziehen, könnten nur 420 € Mietkosten (und nicht 500 €) vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.


Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Übernachtungskosten erstattet, kann er die Übernachtungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Als Werbungskosten kann der Arbeitnehmer nur die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft ansetzen. Die Pauschbeträge scheiden beim Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer aus.

Kosten für die erste und letzte Fahrt bei doppelter Haushaltsführung

Die tatsächlichen Fahrkosten für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Wohnort (eigener Hausstand) können steuerfrei ersetzt werden.

Wenn der Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug benutzt, können die für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätze steuerfrei gezahlt werden. Das wären bei einem PKW 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.

Bei Erbringung der entsprechenden Nachweise können auch die höheren tatsächlichen Kosten steuerfrei gezahlt werden.

Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung entsteht für diese Fahrten kein geldwerter Vorteil.

Die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.

Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt bei doppelter Haushaltsführung

Für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Das ist die Obergrenze für eine steuerfreie Erstattung dieser Fahrkosten.

Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.

Hat der Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung entsteht für diese Fahrten (eine wöchentliche Heimfahrt) kein geldwerter Vorteil.
Für jede weitere wöchentliche Heimfahrt entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Fahrt und Entfernungskilometer anzusetzen.

Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2012 (VI R 50/11) entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11
Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - Anschaffungskosten der Wohnungseinrichtung
Leitsätze:

1. Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
2. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) PKW-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort in Rede stehen. Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige dort einen PKW vorhält, ist ohne Bedeutung.
....
Sollte das FG im zweiten Rechtsgang die Erkenntnis gewinnen, dass die Kosten des Stellplatzes notwendig waren, werden diese Aufwendungen von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG oder der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Ausführliche Informationen zur doppelten Haushaltsführung ab 2014


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