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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Gehaltsverzicht

Grundsätzliches

Die Ausführungen zum Gehaltsverzicht gelten ebenfalls beim Verzicht von Stundenlohn (Lohnverzicht).

Um das Überleben der Firma in einer schwierigen Zeit zu sichern, sind der Betriebsrat und die Arbeitnehmer häufig bereit auf Teile der Entlohnung zu verzichten. Wenn endgültig auf Teile des Gehalts (Lohn) verzichtet wird, liegt begrifflich ein Gehaltsverzicht vor.

Vom Gehaltsverzicht zu unterscheiden ist die Gehaltsumwandlung. Bei der Gehaltsumwandlung wird Barlohn in einen Sachbezug oder später zufließende Versorgungsbezüge umgewandelt.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Gehaltsverzicht

Mit der Erklärung eines Gehaltsverzichts verliert der Arbeitnehmer ihm zustehende Lohnansprüche. Der Gehaltsverzicht stellt damit rechtlich einen sogenannten Erlassvertrag nach § 397 BGB dar.

Gilt für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag bzw. eine Betriebsvereinbarung über die Höhe des Entgelts, kann nur wirksam auf Bestandteile des Entgelts verzichtet werden, wenn darin eine Öffnungsklausel enthalten ist. Als Öffnungsklauseln werden Klauseln bezeichnet, die es den Tarifvertragsparteien erlauben, den jeweiligen Tatbestand anders als in dem Tarifvertrag vorgesehen zu regeln.

Im Fall des Gehaltsverzichts einer Teilzeitkraft ist außerdem zu prüfen, ob der Verzicht gegen das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) verstößt.

Wenn die aufgeführten Punkte eingehalten werden, ist ein Gehaltsverzicht arbeitsrechtlich zulässig.

Steuerrechtliche Besonderheiten beim Gehaltsverzicht

Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Damit unterliegt nur der geminderte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Im § 38 Abs. 2 EStG steht dazu:

Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten beim Gehaltsverzicht

In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Man spricht aus diesem Grund auch vom Anspruchsprinzip. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden.

Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Urteilen das Entstehungsprinzip bekräftigt.

Damit ein Gehaltsverzicht beitragsrechtlich berücksichtigt werden kann, muss er folgende drei Kriterien erfüllen:

Erfüllt der Gehaltsverzicht auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht, darf er beitragsrechtlich nicht beachtet werden.

Beitragspflicht von Einmalzahlungen

Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt unterliegen Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld seit 01.01.2003 nur noch dann der Beitragspflicht, wenn sie auch tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlt worden sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Wird eine Einmalzahlung nicht gezahlt (egal aus welchem Grund), entsteht keine Beitragspflicht. Der Gesetzgeber wendet damit ausnahmsweise statt des Entstehungsprinzips das Zuflussprinzip an.


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