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Ein Praktikum kann eine "Beschäftigung im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung" oder ein "in den Betrieb verlagerter Teil" des Unterrichts sein.
Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen. Diese Kenntnisse sollen der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für einen späteren Beruf dienen.
Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ist nach §7 Abs.2 SGB IV eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in Betrieben zu erlangen, unterliegen daher grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.
Schüler die ein Schülerpraktikum (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl) machen, erhalten keine Vergütung und bleiben während des Praktikums Schüler ihrer Schule. Sie sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende. Ein Schülerpraktikum ist eine Schulveranstaltung, wobei der Unterrichtsort in den Betrieb verlegt wird.
Die Geringverdienergrenze beträgt bundeseinheitlich 325,00 €. Sie gilt für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen einer Berufsausbildung. Sofern für diese Praktika im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zu zahlen sind, muss diese der Arbeitgeber allein tragen, wenn das Arbeitsentgelt im Monat nicht mehr als 325 € beträgt. Ein Berechnungsbeispiel finden sie auf der Seite Geringverdiener.
Für die richtige Beurteilung sind folgende Fragestellungen zu beantworten:
Für Vor- und Nachpraktika gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika.
Ein in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum gilt als
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung (Ausbildung im Sinne
des §26 BBiG; Einordnung
als zur Berufsausbildung Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer nach
dem §5 Abs. 1 BetrVG).
Es ergibt sich folgende Übersicht:
Aus der Grafik entnehmen sie die Zeilennummer für die folgende Tabelle. Dort finden sie weitere Informationen zum jeweiligen Sachverhalt.
| Zeile | Art des Praktikums | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung |
|---|---|---|---|
| 1 | Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum ohne Entgelt |
Besondere Versicherung als Praktikant; die Familienversicherung ist ggf. vorrangig |
Pflichtversichert; Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Da kein Entgelt gezahlt wird, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt. |
| 2 | Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum mit Entgelt die 400 € Grenze spielt keine Rolle |
Pflichtversichert; Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter; Geringverdienergrenze ist zu beachten. Arbeitgeber trägt bis zu einem Entgelt von 325 € pro Monat die gesamten SV-Beiträge allein (AN- und AG-Anteile). Keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Keine Anwendung der Gleitzonenregelung. |
Pflichtversichert; Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter; Geringverdienergrenze ist zu beachten. Arbeitgeber trägt bis zu einem Entgelt von 325 € pro Monat die gesamten SV-Beiträge allein (AN- und AG-Anteile). Keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Keine Anwendung der Gleitzonenregelung. |
| 3 | nicht Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum ohne Entgelt |
Versicherungsfrei
|
|
| 4 | nicht Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum mit Entgelt bis 400 € |
Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Kommt die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, besteht eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung. | Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Kommt die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, besteht eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung mit pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. |
| 5 | nicht Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum mit Entgelt über 400 € |
Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Kommt die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. | Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Kommt die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. |
| 6 | Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ohne Entgelt |
Versicherungsfrei | |
| 7 | Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt |
Versicherungsfrei Es besteht aber Umlagepflicht bezüglich der Umlagekassen zur Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit (U1), bei Mutterschaft (U2) sowie bei der Insolvenzgeldumlage. |
|
| 8 | nicht Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ohne Entgelt |
Versicherungsfrei | |
| 9 | nicht Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt bis 400 € |
Wenn das Studium im Vordergrund steht (siehe unter Studenten), besteht Versicherungsfreiheit. Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Steht das Studium nicht im Vordergrund und die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung kommt nicht in Frage, besteht eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung (pauschale Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung). |
In der Rentenversicherung besteht eine geringfügige Beschäftigung. Aufgrund einer Sonderregelung sind keine
pauschalierten Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
|
| 10 | nicht Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt über 400 € |
Wenn das Studium im Vordergrund steht (siehe unter Studenten), besteht Versicherungsfreiheit. Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Steht das Studium nicht im Vordergrund und die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung kommt nicht in Frage, besteht Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. |
Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige
Beschäftigung. Kommt die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage, besteht in der Rentenversicherung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika mit Entgelt über 400 € werden in der Arbeitslosenversicherung beurteilt wie in der Kranken- und Pflegeversicherung (Wenn das Studium im Vordergrund steht, besteht Versicherungsfreiheit). |
Für das vorgeschriebene unentgeltliche Vor- bzw. Nachpraktikum gilt die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Wenn kein Entgelt gezahlt wird und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt.
Die Monatliche Bemessungsgrundlage ist 1% der monatlichen Bezugsgröße
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.
| Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Monatliche Bemessungs- grundlage |
Beitrag zur Arbeitslosen- versicherung |
Beitrag zur Renten- versicherung |
Monatliche Bemessungs- grundlage |
Beitrag zur Arbeitslosen- versicherung |
Beitrag zur Renten- versicherung |
|
| 2010 | 25,55 € 1% von 2.555,00 € |
0,72 € 2,8% von 25,55 € |
5,08 € 19,9% von 25,55 € |
21,70 € 1% von 2.170,00 € |
0,61 € 2,8% von 21,70 € |
4,32 € 19,9% von 21,70 € |
| 2011 | 25,55 € 1% von 2.555,00 € |
0,77 € 3,0% von 25,55 € |
5,08 € 19,9% von 25,55 € |
22,40 € 1% von 2.240,00 € |
0,67 € 3,0% von 22,40 € |
4,46 € 19,9% von 22,40 € |
| 2012 | 26,25 € 1% von 2.625,00 € |
0,79 € 3,0% von 26,25 € |
5,15 € 19,6% von 26,25 € |
22,40 € 1% von 2.240,00 € |
0,67 € 3,0% von 22,40 € |
4,39 € 19,6% von 22,40 € |
Ein Praktikant, der ein vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum ausübt und kein Entgelt erhält, ist mit dem Personengruppenschlüssel 105 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0110 seiner Krankenkasse zu melden.
Zahlt der Arbeitgeber eine Vergütung an den Praktikanten, so unterliegt diese dem Lohnsteuerabzug.
Auch ein Praktikant muss dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung normalerweise eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Praktikanten, die 2012
erstmals eine Beschäftigung aufnehmen, müssen dem Arbeitgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (stellt das Finanzamt auf Antrag aus)
vorlegen.
Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde um ein Jahr auf den 1. Januar 2013
verschoben. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 gelten bis zum Start des
Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter.
Nur wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommt, braucht keine
Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung vorgelegt zu werden.
Wenn der Praktikant keine Lohnsteuerkarte vorlegt und keine Pauschalierung der Lohnsteuer erfolgt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der
Steuerklasse VI einbehalten.
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