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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Lohnpfändung und Lohnabtretung

Inhalt

Grundsätzliches

Eine Aufgabe der Lohnabrechnung ist auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Das Wort Lohnpfändung wird auch benutzt, wenn es um eine Gehaltspfändung geht. Bei der Pfändung von Lohn bzw. Gehalt verbleibt den Schuldnern ein monatliches Mindesteinkommen. Die Lohnpfändung ist eines der häufigsten Mittel der Zwangsvollstreckung. Mit der Lohnpfändung kann der Gläubiger gleich an der Quelle des Einkommens an sein Geld herankommen. Wer das Girokonto pfändet, hat gegenüber dem Lohnpfänder das Nachsehen.

Der §840 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Lohn- und Gehaltspfändung direkt beim Arbeitgeber erfolgen darf. Der Arbeitgeber des Schuldners wird zum Drittschuldner des Gläubigers. Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger die Erklärung gemäß §840 ZPO abzugeben und die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens an den Gläubiger abzuführen. Die Pfändungsberechnungen sind zwingend nach den aktuellen Vorschriften des §850 c ZPO vorzunehmen. Bei Unterhaltsforderungen ist der §850 d ZPO maßgebend.

Weigert sich der Arbeitgeber, an den Gläubiger zu zahlen, so kann der Gläubiger unter Umständen gegen den Arbeitgeber vollstrecken.

Wegen Lohnpfändung darf nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einer speziellen Vertrauensstellung wie Kassierer oder Prokurist, gekündigt werden.

Unternehmen ohne Fachressort sehen sich Schwierigkeiten gegenüber, die sie ohne juristische Unterstützung kaum zu lösen imstande sind.

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Ablauf des Verfahrens

  1. Der Gläubiger hat einen vollstreckbaren Titel.
  2. Er braucht die Adresse des Arbeitgebers, bei dem der Schuldner beschäftigt ist.
  3. Jetzt kann er beim Gericht beantragen, dass dort eine Lohnpfändung vorgenommen wird.
  4. Dem Arbeitgeber wird durch das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt.
  5. Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber erlangt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an der Entlohnungsforderung des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber den Beschluss erhalten, muss er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens vom Arbeitseinkommen des Schuldners abziehen und an den Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken.
  6. Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses hat der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft darüber zu geben, ob er zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen seines Arbeitnehmers geltend machen oder ob bereits andere Pfändungen vorliegen (§840 ZPO). Bei falscher Auskunft oder Weigerung macht sich der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig. In der Auskunft an den Gläubiger muss der Arbeitgeber die Entlohnungsansprüche des Schuldners und die pfändbaren Beträge aufführen.
  7. Liegen mehrere Pfändungen verschiedener Gläubiger vor, so muss der Arbeitgeber diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigen (§804 Absatz 3 ZPO).
  8. Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber korrekt durchzuführen, bei Fragen kann er sich an das Vollstreckungsgericht wenden, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat. Berechnet der Arbeitgeber zu viel, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Überweist er dem Gläubiger zu wenig, kann dieser von ihm Schadensersatz fordern.

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Aufwandsersatz bei Lohnpfändung

Durch die Lohnpfändung entstehen für den Arbeitgeber Arbeitsaufwand und Kosten. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitnehmer eine Bearbeitungsgebühr für Lohn- und Gehaltspfändungen auferlegt, unzulässig ist.

Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich einen solchen Erstattungsanspruch im Arbeitsvertrag vereinbaren. Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung enthalten, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür nichts in Rechnung stellen. Es sollte also immer ein Zusatz im Arbeitsvertrag stehen.
Beispiel 1: Für die Bearbeitung einer Lohnpfändung wird dem Arbeitnehmer 1,5 Prozent der Pfandsumme als Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.
Beispiel 2: Die Kosten, die dem Arbeitgeber durch eine Pfändung entstehen, trägt der Arbeitnehmer. Die Kosten für jede Pfändung betragen 15 €, weitere 10 € für jedes durch den Arbeitgeber zu verfassende Schreiben, sowie 2 € für jede zusätzlich zur normalen Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zu tätigende Überweisung.

Die Bearbeitungsgebühren müssen vom Restlohn abgezogen werden, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.

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Die Lohnabtretung und Gehaltsabtretung

Eine Lohnabtretung kann sich prinzipiell jeder vom Schuldner unterschreiben lassen, dem er Geld leiht. Oft lassen sich Banken bei Verbraucherkrediten Lohnabtretungen unterschreiben. Kommt der Schuldner dann später mit der vereinbarten Rückzahlung nicht nach, kann der Gläubiger die Lohnabtretung dem Arbeitgeber zuschicken. Von diesem verlangt er die Auszahlung der pfändbaren Beträge.

Anders als bei der Lohnpfändung benötigt der Gläubiger bei der Lohnabtretung keinen vollstreckbaren Titel des Gerichts. Die Vorlage der Lohnabtretung beim Arbeitgeber genügt.

Der Arbeitgeber muss und darf eine Lohnabtretung nicht bedienen, wenn im Arbeitsvertrag eine Abtretung ausgeschlossen wurde.
Beispiel: Die Abtretung des Gehalts (Lohns) an Dritte ist ausgeschlossen.
So eine Klausel sollte in jedem Arbeitsvertrag stehen. Man vermeidet Probleme beim zusammentreffen von Lohnabtretung und Lohnpfändung.

Zur Lohnpfändung ist der Arbeitgeber aber gesetzlich verpflichtet, wenn ihm ein Pfändungsbeschluss des Gerichts vorliegt.

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Unpfändbares Einkommen

Unpfändbar sind die in §850a ZPO genannten Teile des Arbeitseinkommens.

Bedingt pfändbare Bezüge sind im §850b ZPO aufgeführt.

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Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Bei einer Lohnpfändung oder Lohnabtretung muss der Arbeitgeber die Pfändungsfreibeträge in der Pfändungstabelle beachten. Die Pfändungsfreigrenze hängt stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab.

Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind im §850c ZPO geregelt. In der Tabelle finden sie die aktuellen Werte.

  Monatlich Wöchentlich Täglich
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) 985,15 226,72 45,34
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 370,76 85,32 17,06
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) 206,56 47,54 9,51
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.182,15 502,20 100,44
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.020,06 695,03 139,01

In folgender PDF-Datei finden sie die Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2007 bis 30.06.2011) zum ausdrucken.
Die Grundlage für die Pfändungsfreigrenzen ist der steuerliche Grundfreibetrag gemäß §32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Dieser war am Stichtag 01.01.2009 identisch mit dem Betrag am 01.01.2007. Damit werden die Pfändungsfreigrenzen nicht erhöht und bleiben bis 30.06.2011 unverändert (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009).
Die im Rahmen des Konjunkturpaket II vorgenommene Erhöhung des Grundfreibetrages von 7.664 € auf 7.834 € ist erst am 05.03.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und in Kraft getreten und wirkt sich deshalb auf den Stichtag für die Anpassung der Freigrenzen nicht aus. Diese Entscheidung ist sehr fraglich, da die steuerrechtliche Geltung für das gesamte Veranlagungsjahr 2009 zutrifft.

Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens wird nach §850c Abs. 3 ZPO eine Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, verwendet. Bei monatlicher Auszahlung ist das Arbeitseinkommen auf einen durch 10 Euro teilbaren Betrag nach unten abzurunden. Damit ergeben sich leichte Unterschiede zur exakten Berechnung. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

Zur Berechnung des unpfändbaren Einkommens gibt es den Pfändungsrechner als Excel-Tabelle (gültig vom 01.07.2007 bis 30.06.2011).

Die Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen regelt der §850d ZPO.

Den Ablauf der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens regelt §850e ZPO.

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Zusammenrechnung von Geldleistungen und Naturalleistungen

Nach §850e ZPO sind Geld- und Naturalleistungen (die der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen erhält) zusammenzurechnen. Erhält ein Schuldner also freie Unterkunft und Verpflegung oder einen Dienstwagen zur privaten Nutzung ist damit ein Teil seines unpfändbaren Arbeitseinkommens schon in Naturalleistungen vorhanden.

Geldwerte Vorteile (Bewertung von Sachbezügen) werden also wie Geld behandelt.

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Keine Lohnpfändung oder Lohnabtretung von Beiträgen für die Altersvorsorge

Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007, wird die Altersvorsorge Selbstständiger zukünftig in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern geschützt wie die Rentenansprüche abhängig Beschäftigter. Die gesetzlichen Regelungen sind jedoch nicht auf die Selbstständigen beschränkt. Die Formulierungen sind offen gehalten und gelten damit auch für Arbeitnehmer.

Durch dieses Gesetz wurden 3 vorhandene Gesetze geändert:

Für die Frage des Pfändungsschutzes der Altersvorsorge sind grundsätzlich zwei Phasen zu unterscheiden. Zum einen die Ansparphase in derartige Verträge, zum anderen die Auszahlungsphase aus derartigen Verträgen.
Auszahlungen aus diesen Verträgen dürfen nach §851c Abs. 1 ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Ansparungen zu diesen Verträgen sind nach §851c Abs. 2 ZPO geschützt. In den dort aufgeführten Höhen dürfen bestehende Verträge nicht gepfändet werden.
In folgender PDF-Datei finden sie die jährlichen Beträge und die Gesamtbeträge entsprechend Lebensjahr zum ausdrucken.
Hier eine kleine Excel-Tabelle, mit der sie nach Eintragung der entsprechenden Werte (Rückkaufwert der Alterssicherung und Lebensalter des Berechtigten) den unpfändbaren Betrag der Alterssicherung berechnen können.

Das geschützte Vorsorgevermögen soll die Existenz im Alter sichern. Das Kapital soll mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente ermöglichen, deren Höhe der Pfändungsfreigrenze entspricht. Es geht also nicht um Vermögensaufbau zu Lasten der Gläubiger, sondern um die Existenzsicherung der Schuldner im Alter.

Die mit dem Alter ansteigenden pfändungsfreien Beträge zur Alterssicherung unterstellen, dass ein jüngerer Mensch mehr Zeit zum Aufbau einer Altersvorsorge hat als ein Älterer.

Ob die gesetzlichen Altersvorsorgebeträge nach §851c Abs. 2 ZPO, die normalen Pfändungsfreigrenzen erhöhen ist nicht eindeutig geklärt. Der §851c ZPO regelt also nicht, das dem Schuldner jedes Jahr ein Betrag in bestimmter Höhe zur Verfügung stehen muss, den dieser in Altersvorsorgeverträge einzahlen kann. Es gibt dazu aber schon verschiedene Beschlüsse von Amtsgerichten. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zur Bedienung von Altersvorsorgeverträgen kann also möglich sein. Für Selbstständige ohne (oder minimalen) Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird das natürlich eher möglich sein, als bei einem Arbeitnehmer.

Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen, die der Altersvorsorge dienen, sind nur dann gemäß §851c ZPO vor Pfändung geschützt, wenn

Der Pfändungsschutz ist also auf Vorsorgekapital beschränkt, das der Berechtigte endgültig und unwiderruflich für seine Alterssicherung eingezahlt hat. Damit wird verhindert, dass Vermögen missbräuchlich dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden kann. Das Umwandlungsrecht von bestehenden Verträgen besteht nach §167 VVG-2008 jederzeit und ohne Einschränkungen. Damit ist die Umwandlung auch bei bestehender Zahlungsunfähigkeit möglich. Probleme wird es immer geben, wenn das Kapital bestehender Verträge als Sicherheit dient.

Nicht pfändbar sind bei Arbeitnehmern

Diese Beträge stehen dem Arbeitnehmer zum Pfändungszeitpunkt nicht zur Verfügung.

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Pfändungsschutzkonto ab 01.07.2010 möglich

Ab 01.07.2010 haben Schuldner und Verbraucher die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Dabei wird ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Einen entsprechenden Antrag kann man bei seiner Bank stellen.

Das P-Konto sichert mindestens den Betrag von zur Zeit 985,15 € monatlich. Wenn der Schuldner weitere Unterhaltspflichten nachweisen kann, erhöht sich der Betrag entsprechend der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.

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