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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Sonstige Bezüge

Inhalt

Kennzeichen von sonstigen Bezügen

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Besondere Zuwendungen

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Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge durch Anwendung der Jahrestabelle

Die Lohnsteuer für laufende Bezüge kann ohne weiteres aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. Dieses Verfahren würde bei sonstigen Bezügen zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. Diese Tabelle unterstellt, dass das ganze Jahr über in gleicher Höhe Arbeitslohn bezogen wird. Für die Ermittlung der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen. Die Lohnsteuer wird dann nach einem besonderen Berechnungsschema ermittelt.

In dem Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs erfolgen also zwei getrennte Lohnsteuerberechnungen:

Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns

  1. Ermittlung des im Kalenderjahr bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns.
    Dabei ist der Arbeitslohn aus einem möglichen früheren Arbeitsverhältnis eines anderen Arbeitgebers mitzuzählen. Ist der Arbeitnehmer nicht bereit eine Kopie seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorzuzeigen muss der Arbeitgeber den von ihm gezahlten Arbeitslohn hochrechnen. Basis für diese Hochrechnung ist der laufende Arbeitslohn des Monats in dem der sonstige Bezug gezahlt wird.
    Beispiel:
    Monat November mit 2.000 € Gehalt und zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000 €
    Der Arbeitnehmer arbeitet seit März des laufenden Jahres beim Arbeitgeber. Im Januar und Februar war er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitnehmer ist nicht bereit seine elektronische Lohnsteuerbescheinigung vorzuweisen.
    Für die Monate Januar und Februar muss der Arbeitgeber 2.000 € als laufenden Arbeitslohn ansetzen.
    In diesem Fall muss auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe "S" eingetragen werden. Damit kommt es für den Arbeitnehmer zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer.
    Anmerkung: Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Bescheinigung des Arbeitslohns auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte entfallen. Damit hat der Arbeitgeber keine Vorarbeitgeberdaten mehr, es sei denn der Arbeitnehmer ist bereit seine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorzuweisen.
    Stand der Arbeitnehmer vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis nachweislich nicht in einem Arbeitsverhältnis (z. B. weil er arbeitslos war), ist nur der Arbeitslohn des jetzigen Arbeitgebers in der Berechnung anzusetzen. Stand er nur einen Teil des Jahres nachweislich nicht in einem Arbeitsverhältnis, so ist nur dieser Teil aus der Berechnung herauszulassen.
    Beispiel:
    Monat November mit 2.000 € Gehalt und zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000 €
    Der Arbeitnehmer arbeitet seit April des laufenden Jahres beim Arbeitgeber. Im Januar und Februar war er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Im Monat März war er arbeitslos (Nachweis liegt vor). Der Arbeitnehmer ist nicht bereit seine elektronische Lohnsteuerbescheinigung vorzuweisen.
    Für die Monate Januar und Februar muss der Arbeitgeber 2.000 € als laufenden Arbeitslohn ansetzen. Für März erfolgt kein Ansatz.
     
  2. Ermittlung des bis zum Ende des Kalenderjahrs voraussichtlich noch zufließenden laufenden Arbeitslohns. Das kann auch durch eine Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns auf die restliche Zeit des Kalenderjahrs erfolgen. Dabei wird der bisher zugeflossene laufende Arbeitslohn durch die jeweiligen Monate geteilt und mit zwölf multipliziert.
    Hier kann es also bei gleichem Lohn, abgerechnet mit unterschiedlicher Software, zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Die Classic Line von Sage nimmt den laufenden Lohn des Monats (indem der sonstige Bezug gezahlt wird) und setzt ihn für die noch fehlenden Monate des Jahres ein.
     
  3. Ermittlung der vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.

Besonderes Berechnungsschema für sonstige Bezüge

Die Begriffe Hinzurechnungsbetrag, Jahresfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag werden auf der Seite Laufender Arbeitslohn erläutert.

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:              €
Plus den von früheren Arbeitgebern im laufenden Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn:
(Zu Besonderheiten siehe obigen Punkt 1)
             €
Ergibt die Summe des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns im laufenden Kalenderjahr:              €
Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:              €
Plus vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlte steuerpflichtige sonstige Bezüge:
(z. B. bei Abrechnung eines möglichen Weihnachtsgeldes wäre ein schon gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld hier anzusetzen)
             €
Plus ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Hinzurechnungsbetrag:              €
Minus ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Jahresfreibetrag:              €
Minus Altersentlastungsbetrag:              €
Minus Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag:              €
Ergibt den maßgebenden Arbeitslohn              €

Differenzrechnung für die Lohnsteuer

Es wird die Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und für den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug.

Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
             €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
             €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug:              €

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Berechnung des Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer für den sonstigen Bezug

Der Solidaritätszuschlag wird nicht nach dem obigen Verfahren über die Jahrestabelle ermittelt, sondern generell durch Anwendung des Prozentsatzes von 5,5% auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.

Die Kirchensteuer wird bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte ebenfalls durch Anwendung des Kirchensteuersatzes (8% oder 9%) auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.

Bruchteile eines Cents bleiben außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

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Beispiel 1 mit Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2012):

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
5 * 3.000,00 € = 15.000,00 €

Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
15.000,00 € / 5 * 12 = 36.000,00 €

Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.

Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag steht nicht auf der Lohnsteuerkarte.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.

Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.

Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
36.000,00 € + 1.000,00 € = 37.000,00 €
5.894,00 €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
36.000,00 €

und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
- 5.620,00 €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: = 274,00 €

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% von 274,00 € = 15,07 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Die Kirchensteuer beträgt 9% von 274,00 € = 24,66 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

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Beispiel 2 mit Weihnachtsgeld (Abrechnungsjahr 2012):

  • Fortsetzung des obigen Beispiels
  • Der Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000,00 €.
  • Er hat dieses Gehalt seit Anfang des Jahres 2012 bezogen.
  • Im Monat Mai wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld von 1.000,00 € gezahlt.
  • Abrechnungsmonat ist der Monat November 2012 mit zusätzlichem Weihnachtsgeld von 1.000,00 €.
  • Auf der Steuerkarte des Arbeitnehmers steht die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%. Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
    • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
    • Gesetzliche Krankenversicherung
    • Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25%

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
11 * 3.000,00 € = 33.000,00 €

Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
33.000,00 € / 11 * 12 = 36.000,00 €

Zu den 36.000,00 € muss der steuerpflichtige sonstige Bezug des Monat Mai von 1.000,00 € addiert werden.

Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag steht nicht auf der Lohnsteuerkarte.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.

Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 37.000,00 €.

Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
37.000,00 € + 1.000,00 € = 38.000,00 €
6.170,00 €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
37.000,00 €

und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
- 5.894,00 €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: = 276,00 €

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% von 276,00 € = 15,18 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Die Kirchensteuer beträgt 9% von 276,00 € = 24,84 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.


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Besteuerung von sonstigen Bezügen nach der Fünftelregelung

Diese Methode ist anzuwenden bei steuerpflichtigen Entlassungsabfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.

Die Methode darf nur angewendet werden, wenn sie zu einer geringeren Lohnsteuer führt als die normale Besteuerung als sonstiger Bezug.

Es wird bei der Berechnung der sonstige Bezug nur mit einem Fünftel angesetzt und die sich nach der Jahreslohnsteuertabelle ergebende Steuer verfünffacht. Durch dieses Verfahren soll die Steuerprogression gemildert werden. Da eine Abfindung eine Entschädigung für mehrere Arbeitsjahre darstellt, wäre die Besteuerung nach dem obigen Verfahren ungerecht.


Beispiel 3 mit Abfindung (Abrechnungsjahr 2012):

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
12 * 3.000,00 € = 36.000,00 €

Eine Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate erübrigt sich.

Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.

Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag stehen nicht auf der Lohnsteuerkarte.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.

Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.

Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + einem Fünftel der Abfindung (15.000 € / 5 = 3.000 €)
36.000,00 € + 3.000,00 € = 39.000,00 €
6.451,00 €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
36.000,00 €

und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
- 5.620,00 €
Ergibt eine Differenz von: = 831,00 €
Die Lohnsteuer für die Abfindung beträgt
5 * 831,00 €
= 4.155,00 €

Nach der normalen Methode müsste man in der Jahreslohnsteuertabelle von 51.000,00 € und 36.000,00 € die Lohnsteuer ablesen und die Differenz bilden.

Die Lohnsteuer wäre hier 4.632,00 € (10.252,00 € - 5.620,00 €) und damit höher.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Die Berechnung kann für das Jahr, den Monat, die Woche oder einen Kalendertag erfolgen.

Ausführliche Informationen zu Abfindungen

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Kürzung von Sondervergütungen wegen Krankheit

Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel.


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