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Die Lohnsteuer für laufende Bezüge kann ohne weiteres aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. Dieses Verfahren würde bei sonstigen Bezügen zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. Diese Tabelle unterstellt, dass das ganze Jahr über in gleicher Höhe Arbeitslohn bezogen wird. Für die Ermittlung der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen. Die Lohnsteuer wird dann nach einem besonderen Berechnungsschema ermittelt.
In dem Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs erfolgen also zwei getrennte Lohnsteuerberechnungen:
Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns
Besonderes Berechnungsschema für sonstige Bezüge
Die Begriffe Hinzurechnungsbetrag, Jahresfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag werden auf der Seite Laufender Arbeitslohn erläutert.
| Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn: | € |
| Plus den von früheren Arbeitgebern im laufenden Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn: (Zu Besonderheiten siehe obigen Punkt 1) |
+ € |
| Ergibt die Summe des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns im laufenden Kalenderjahr: | = € |
| Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate: | = € |
| Plus vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlte steuerpflichtige sonstige Bezüge: (z. B. bei Abrechnung eines möglichen Weihnachtsgeldes wäre ein schon gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld hier anzusetzen) |
+ € |
| Plus ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Hinzurechnungsbetrag: | + € |
| Minus ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Jahresfreibetrag: | - € |
| Minus Altersentlastungsbetrag: | - € |
| Minus Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag: | - € |
| Ergibt den maßgebenden Arbeitslohn | = € |
Differenzrechnung für die Lohnsteuer
Es wird die Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und für den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug.
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug |
€ |
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag. |
- € |
| Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: | = € |
Der Solidaritätszuschlag wird nicht nach dem obigen Verfahren über die Jahrestabelle ermittelt, sondern generell durch Anwendung des Prozentsatzes von 5,5% auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.
Die Kirchensteuer wird bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte ebenfalls durch Anwendung des Kirchensteuersatzes (8% oder 9%) auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.
Bruchteile eines Cents bleiben außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
5 * 3.000,00 € = 15.000,00 €
Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
15.000,00 € / 5 * 12 = 36.000,00 €
Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.
Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag steht nicht auf der Lohnsteuerkarte.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen
Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.
Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug 36.000,00 € + 1.000,00 € = 37.000,00 € |
5.894,00 € |
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn 36.000,00 € und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag. |
- 5.620,00 € |
| Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: | = 274,00 € |
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% von 274,00 € = 15,07 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
Die Kirchensteuer beträgt 9% von 274,00 € = 24,66 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
|
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
11 * 3.000,00 € = 33.000,00 €
Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
33.000,00 € / 11 * 12 = 36.000,00 €
Zu den 36.000,00 € muss der steuerpflichtige sonstige Bezug des Monat Mai von 1.000,00 € addiert werden.
Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag steht nicht auf der Lohnsteuerkarte.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen
Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.
Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 37.000,00 €.
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug 37.000,00 € + 1.000,00 € = 38.000,00 € |
6.170,00 € |
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn 37.000,00 € und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag. |
- 5.894,00 € |
| Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: | = 276,00 € |
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% von 276,00 € = 15,18 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
Die Kirchensteuer beträgt 9% von 276,00 € = 24,84 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
Diese Methode ist anzuwenden bei steuerpflichtigen Entlassungsabfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
Die Methode darf nur angewendet werden, wenn sie zu einer geringeren Lohnsteuer führt als die normale Besteuerung als sonstiger Bezug.
Es wird bei der Berechnung der sonstige Bezug nur mit einem Fünftel angesetzt und die sich nach der Jahreslohnsteuertabelle ergebende Steuer verfünffacht. Durch dieses Verfahren soll die Steuerprogression gemildert werden. Da eine Abfindung eine Entschädigung für mehrere Arbeitsjahre darstellt, wäre die Besteuerung nach dem obigen Verfahren ungerecht.
Beispiel 3 mit Abfindung (Abrechnungsjahr 2012):
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
12 * 3.000,00 € = 36.000,00 €
Eine Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate erübrigt sich.
Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.
Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag stehen nicht auf der Lohnsteuerkarte.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen
Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.
Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn + einem Fünftel der Abfindung (15.000 € / 5 = 3.000 €) 36.000,00 € + 3.000,00 € = 39.000,00 € |
6.451,00 € |
| Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn 36.000,00 € und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag. |
- 5.620,00 € |
| Ergibt eine Differenz von: | = 831,00 € |
| Die Lohnsteuer für die Abfindung beträgt 5 * 831,00 € |
= 4.155,00 € |
Nach der normalen Methode müsste man in der Jahreslohnsteuertabelle von 51.000,00 € und 36.000,00 € die Lohnsteuer ablesen und die Differenz bilden.
Die Lohnsteuer wäre hier 4.632,00 € (10.252,00 € - 5.620,00 €) und damit höher.
Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Die Berechnung kann für das Jahr, den Monat, die Woche oder einen Kalendertag erfolgen.
Ausführliche Informationen zu Abfindungen
Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel.
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