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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Vorsorgepauschale

Grundsätzliches

Vorsorgeaufwendungen gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben.
§ 10 Abs. 1 EStG:

Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
....

Vorsorgeaufwendungen werden unterteilt in:

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.07.2009 hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 in wesentlichen Bereichen geändert:

Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Dabei ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend.

BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale ab 2010

Teilbetrag für die Rentenversicherung

Dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale wird nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.

Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung gilt daher bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis beispielsweise nicht bei:

Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.

Bei der Berechnung des Teilbetrags für die Rentenversicherung ist § 39b Abs. 4 EStG zu beachten. Dort steht:

In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.

Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a des § 39b EStG steht:

eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,

Damit ergibt sich folgende Übersicht:

Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz
2010 40 2018 72
2011 44 2019 76
2012 48 2020 80
2013 52 2021 84
2014 56 2022 88
2015 60 2023 92
2016 64 2024 96
2017 68 2025 100

Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung

Auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den Merkmalen einer vorgelegten Lohnsteuerkarte/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erhoben wird, ist kein Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist.

Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung

Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Der Teilbetrag ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflegeversichert ist.

Länderspezifische Besonderheiten bei den Beitragssätzen werden berücksichtigt (höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen). Der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer ohne Kinder wird ebenfalls berücksichtigt.

Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

In den Steuerklassen I bis V können die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze und landesspezifische Besonderheiten bei der Verteilung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer (niedrigerer Arbeitgeberanteil in Sachsen) werden beachtet.


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