Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Vorsorgepauschale

Aktuelles

Verschiebung der Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale und der Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung von 2024 auf 2026


Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG bereits ab dem Jahr 2023 kann auch die Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen.
§ 39b Absatz 4 EStG wird dementsprechend ersatzlos aufgehoben.
Damit ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Kalenderjahr 2023 zu 100% zu berücksichtigen.

Grundsätzliches

Bestimmte in den §§ 10 und 10a EStG abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Zu den Sonderausgaben gehören die Vorsorgeaufwendungen.
Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter.

Vorsorgeaufwendungen werden unterteilt in:

  • Altersvorsorgeaufwendungen und
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.07.2009 hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 in wesentlichen Bereichen geändert:

  • Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft.
  • Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
  • Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
  • Die Günstigerprüfung bei der Vorsorgepauschale ist im Lohnsteuerabzugsverfahren weggefallen.
  • Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt (damit grundsätzlich in allen Steuerklassen).

Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 26.11.2013:

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt.

Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung,
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und
  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, wird jeweils gesondert geprüft. Dabei ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Dienstverhältnis ist also nicht auf Teilmonate aufzuteilen.
Die Teilbeträge werden getrennt berechnet. Die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

Ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung wurde bei der Vorsorgepauschale nicht berücksichtigt. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können aber im Veranlagungsverfahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Auszug aus der Broschüre "Einkommen- und Lohnsteuer" vom Bundesministerium der Finanzen:

Vorsorgeaufwendungen können wegen der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale nicht als Freibetrag berücksichtigt werden. Beträge, welche die Vorsorgepauschale übersteigen und noch im Rahmen der bestehenden Abzugsmöglichkeiten liegen, ermäßigen erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Steuerschuld.

Verschiebung der Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale und der Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung von 2024 auf 2026
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 war ab 2024 die Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale und die Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung bei der Vorsorgepauschale vorgesehen.
Die Änderungen im § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG wurden auch schon ab 01.01.2024 eingefügt.
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurden die Änderungen um 2 Jahre auf den 01.01.2026 verschoben. Dazu wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz der Artikel 20 "Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. Dort sind Änderungen des § 52 EStG (Anwendungsvorschriften) enthalten. Im Absatz 36 wird festgelegt, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 5 des Jahressteuergesetz 2020 erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden ist.

Teilbetrag für die Rentenversicherung

Dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale wird nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.
Das gilt auch bei der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI).

Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.
Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a des § 39b EStG steht:

Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,

Bei der Berechnung des Teilbetrags für die Rentenversicherung ist bis 2022 § 39b Abs. 4 EStG zu beachten. Dort stand:

In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.

§ 39b Absatz 4 wird mit Wirkung ab 01.01.2023 aufgehoben. Damit ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung schon ab dem Kalenderjahr 2023 zu 100% zu berücksichtigen (von 2025 auf das Jahr 2023 vorgezogen).

Damit ergibt sich folgende Übersicht:

Jahr Prozent­satz Beitrags­satz zur Renten­ver­sicherung Arbeit­nehmer­anteil vom Beitrags­satz BBG alte Bundes­länder BBG neue Bundes­länder
2010 40 19,90% 9,95% 66.000,00 € 55.800,00 €
2011 44 19,90% 9,95% 66.000,00 € 57.600,00 €
2012 48 19,60% 9,80% 67.200,00 € 57.600,00 €
2013 52 18,90% 9,45% 69.600,00 € 58.800,00 €
2014 56 18,90% 9,45% 71.400,00 € 60.000,00 €
2015 60 18,70% 9,35% 72.600,00 € 62.400,00 €
2016 64 18,70% 9,35% 74.400,00 € 64.800,00 €
2017 68 18,70% 9,35% 76.200,00 € 68.400,00 €
2018 72 18,60% 9,30% 78.000,00 € 69.600,00 €
2019 76 18,60% 9,30% 80.400,00 € 73.800,00 €
2020 80 18,60% 9,30% 82.800,00 € 77.400,00 €
2021 84 18,60% 9,30% 85.200,00 € 80.400,00 €
2022 88 18,60% 9,30% 84.600,00 € 81.000,00 €
2023 100 18,60% 9,30% 87.600,00 € 85.200,00 €
2024 100 18,60% 9,30% 90.600,00 € 89.400,00 €
2025 100 18,60% (geplant) 9,30% (geplant)    

Beispiele zur Berechnung:

Jahr 2020 2021 2022 2023
Jahres­arbeits­lohn 30.000 € 30.000 € 30.000 € 30.000 €
Beitrags­satz zur Renten­versicherung 18,60% 18,60% 18,60% 18,60%
Arbeit­nehmer­anteil vom Beitrags­satz 9,30% 9,30% 9,30% 9,30%
Arbeit­nehmer­anteil von 30.000 € 2.790 €
(9,30% von 30.000 €)
2.790 €
(9,30% von 30.000 €)
2.790 €
(9,30% von 30.000 €)
2.790 €
(9,30% von 30.000 €)
Begrenzung laut Übergangs­regel § 39b Abs. 4 EStG (mit Wirkung ab 01.01.2023 aufge­hoben) 80% 84% 88% 100%
Teil­betrag für die Renten­versicherung 2.232,00 €
(80% von 2.790 €)
2.343,60 €
(84% von 2.790 €)
2.455,20 €
(88% von 2.790 €)
2.790 €

Nach oben ist der Teilbetrag für die Rentenversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Höchstbetrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen:

Jahr 2020 2021 2022 2023
alte Bundes­länder Beitrags­bemessungs­grenze
Arbeitnehmer­anteil von Beitrags­bemessungs­grenze
Begrenzung laut Übergangs­regel
82.800,00 €
7.700,40 €
6.160,32 €
85.200,00 €
7.923,60 €
6.655,82 €
84.600,00 €
7.867,80 €
6.923,66 €
87.600,00 €
8.146,80 €
8.146,80 €
neue Bundes­länder Beitrags­bemessungs­grenze
Arbeitnehmer­anteil von Beitrags­bemessungs­grenze
Begrenzung laut Übergangs­regel
77.400,00 €
7.198,20 €
5.758,56 €
80.400,00 €
7.477,20 €
6.280,85 €
81.000,00 €
7.533,00 €
6.629,04 €
85.200,00 €
7.923,60 €
7.923,60 €

Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung

Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung wird in den Steuerklassen I bis VI bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.

Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b des § 39b EStG steht:

Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,

Wenn zwei Arbeitnehmer das gleiche Bruttoentgelt bekommen, identische Lohnsteuerabzugsmerkmale haben, jedoch bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, kann es ab 2015 zu unterschiedlichen Steuerabzügen kommen. Das passiert immer dann, wenn die einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Zusatzbeitragssätze haben. Ein höherer Zusatzbeitrag erhöht die Vorsorgepauschale und verringert damit den Lohnsteuerabzug.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird, ist kein Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist; dies ist regelmäßig bei Schülern und Studenten der Fall.

Beispiele zur Berechnung:

Jahr 2020 2021 2022 2023
Jahresarbeitslohn 30.000 € 30.000 € 30.000 € 30.000 €
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,0% 14,0% 14,0% 14,0%
Arbeitnehmeranteil vom Beitragssatz 7,0% 7,0% 7,0% 7,0%
angenommener krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz 1,0% 1,0% 1,4% 1,6%
Arbeitnehmeranteil vom Zusatzbeitragssatz 0,5% 0,5% 0,7% 0,8%
Arbeitnehmeranteil von 30.000 € 2.250 €
(7,5% von 30.000 €)
2.250 €
(7,5% von 30.000 €)
2.310 €
(7,7% von 30.000 €)
2.340 €
(7,8% von 30.000 €)

Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Teilbetrag. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht für die alten und neuen Bundesländer eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze.

  • Für 2020 beträgt diese Grenze 56.250 €. Für den angenommenen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1% ergeben sich 4.218,75 € (56.250 € x 7,5%).
  • Für 2021 beträgt diese Grenze 58.050 €. Für den angenommenen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1% ergeben sich 4.353,75 € (58.050 € x 7,5%).
  • Für 2022 beträgt diese Grenze 58.050 € (gleicher Wert wie 2021). Für den angenommenen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,4% ergeben sich 4.469,85 € (58.050 € x 7,7%).
  • Für 2023 beträgt diese Grenze 59.850 €. Für den angenommenen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,6% ergeben sich 4.668,30 € (59.850 € x 7,8%).
  • Für 2024 beträgt diese Grenze 62.100 €.

Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung

Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird in den Steuerklassen I bis VI bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.

Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c des § 39b EStG steht (hervorgehobener Text wurde mit Wirkung ab 01.01.2024 eingefügt):

Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag und vermindert um die Abschläge des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde § 55 Abs. 3 SGB XI ergänzt.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Damit auch bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung berücksichtigt wird, war der § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3c EStG anzupassen.
Am 23.02.2024 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 veröffentlicht. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden. Bei der Aufstellung wurde u. a. berücksichtigt, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen.

Beispiele zur Berechnung:
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Diese Besonderheit ist auch bei der Berechnung des Teilbetrags zu beachten.
Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25 Prozent für Kinderlose eingeführt.
Zum 1. Januar 2022 steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent. Der Beitragszuschlag steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Diese Besonderheit ist auch bei der Berechnung des Teilbetrags zu beachten.

Jahr 2020 2021 2022 2023
Jahresarbeitslohn 30.000 € 30.000 € 30.000 € 30.000 €
Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Beitragszuschlag für Kinderlose
3,05%
0,25%
3,05%
0,25%
3,05%
0,35%
3,05%
0,35%
Berechnung ohne Beitragszuschlag Kinderlose (außer Sachsen) 457,50 €
(30.000 € x 1,525%)
457,50 €
(30.000 € x 1,525%)
457,50 €
(30.000 € x 1,525%)
457,50 €
(30.000 € x 1,525%)
Berechnung mit Beitragszuschlag Kinderlose (außer Sachsen) 532,50 €
(30.000 € x 1,775%)
532,50 €
(30.000 € x 1,775%)
562,50 €
(30.000 € x 1,875%)
562,50 €
(30.000 € x 1,875%)
Berechnung ohne Beitragszuschlag Kinderlose (Sachsen) 607,50 €
(30.000 € x 2,025%)
607,50 €
(30.000 € x 2,025%)
607,50 €
(30.000 € x 2,025%)
607,50 €
(30.000 € x 2,025%)
Berechnung mit Beitragszuschlag Kinderlose (Sachsen) 682,50 €
(30.000 € x 2,275%)
682,50 €
(30.000 € x 2,275%)
712,50 €
(30.000 € x 2,375%)
712,50 €
(30.000 € x 2,375%)

Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Teilbetrag. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht für die alten und neuen Bundesländer eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze.

  • Für 2018 beträgt diese Grenze 53.100 €.
  • Für 2019 beträgt diese Grenze 54.450 €.
  • Für 2020 beträgt diese Grenze 56.250 €.
  • Für 2021 beträgt diese Grenze 58.050 €.
  • Für 2022 beträgt diese Grenze 58.050 € (gleicher Wert wie 2021).
  • Für 2023 beträgt diese Grenze 59.850 €.
  • Für 2024 beträgt diese Grenze 62.100 €.

Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

In den Steuerklassen I bis V können die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.

Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen. Diese beträgt 12% des Arbeitslohns, höchstens aber 3.000 € in der Steuerklasse III und 1.900 € in den übrigen Steuerklassen.

Die Mindestvorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG) in Höhe von 12 % des Arbeitslohns mit einem Höchstbetrag von jährlich 1.900 Euro (in Steuerklasse III 3.000 Euro) ist anzusetzen, wenn sie höher ist als die Summe der Teilbeträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung oder die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.

Ab 2026 soll ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern für die Bemessung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und zur Vorsorgepauschale für diese Beiträge eingeführt werden. Dann wird die Mindestvorsorgepauschale abgeschafft.

Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden zur Zeit in bestimmten Fällen und bis zu bestimmten Höchstbeträgen über die Mindestvorsorgepauschale miterfasst.
Bei einem Wegfall der Mindestvorsorgepauschale soll es die Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung geben.


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