Startseite > Lohnsteuerabzug > Solidaritätszuschlag
Das Bundesfinanzministerium wird den Solidaritätszuschlag ab sofort nur noch unter Vorbehalt einfordern.
Für den Steuerzahler hat die vorläufige Steuerfestsetzung des Solidaritätszuschlags den Vorteil, dass gegen den Steuerbescheid nicht mehr
mit einem Einspruch vorgegangen werden muss. Bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitiert der Steuerzahler
automatisch.
Hintergrund für die Erteilung des Vorläufigkeitsvermerks ist die Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe
verfassungsgemäß ist. Das niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert und
das Verfahren nach Karlsruhe verwiesen. Das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterverfahren liegt nun dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung vor.
Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zum Solidaritätszuschlag lässt aber keine Rückschlüsse auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu. Eine Bindungswirkung für Karlsruhe hat das Urteil nicht. Damit gibt es folgende Möglichkeiten:
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hält den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 aber für verfassungsgemäß (Urteil vom 08.12.2009). Der Senat teilt damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der Senat hat die Revision zugelassen.
Der 13. Senat des FG Köln entschied in einem Urteil vom 14.01.2010, dass der Solidaritätszuschlag auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Solidaritätszuschlaggesetz sei verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht seinen Vorlagebeschluss zum Solidaritätszuschlag am 20.04.2010 zugeleitet.
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG).
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist bei der Lohnabrechnung die Lohnsteuer. Der maßgebende Prozentsatz beträgt seit 1998 5,5% der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen und die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.
Die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird durch zwei Besonderheiten beeinflusst:
Kinderfreibeträge seit 2002:
| 2002 bis 2008 | jährlich | monatlich |
|---|---|---|
| halber Kinderfreibetrag | 1.824 € | 152 € |
| ganzer Kinderfreibetrag | 3.648 € | 304 € |
| ab 2009 | jährlich | monatlich |
| halber Kinderfreibetrag | 1.932 € | 161 € |
| ganzer Kinderfreibetrag | 3.864 € | 322 € |
| ab 2010 | jährlich | monatlich |
| halber Kinderfreibetrag | 2.244 € | 187 € |
| ganzer Kinderfreibetrag | 4.488 € | 374 € |
Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2002:
| 2002 bis 2009 | jährlich | monatlich |
|---|---|---|
| halber Freibetrag | 1.080 € | 90 € |
| ganzer Freibetrag | 2.160 € | 180 € |
| 2010 | jährlich | monatlich |
| halber Freibetrag | 1.260 € | 105 € |
| ganzer Freibetrag | 2.520 € | 210 € |
Damit ergibt sich im Jahr 2009 insgesamt ein Freibetrag von 6.024 € je Kind. Im Jahr 2010 werden daraus insgesamt 7.008 € je Kind.
Die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. Kein Solidaritätszuschlag ist zu erheben, wenn die Lohnsteuer folgende Beträge nicht übersteigt:
| Nullzone 2008 | Steuerklasse III | Steuerklassen I, II, IV, V, VI |
|---|---|---|
| Monat | 162,00 € | 81,00 € |
| Tag | 5,40 € | 2,70 € |
An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Erst nach diesem Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5% von der Lohnsteuer berechnet. Die Nullzone und der Übergangsbereich sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
|
Der Solidaritätszuschlag ist in allen Pauschalierungsfällen, außer bei 400-Euro-Jobs, für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, mit 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die obigen zwei Besonderheiten werden bei den Pauschalierungsfällen nicht angewendet. Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Hier wird also keine Berechnung von 5,5% auf die pauschale Lohnsteuer durchgeführt. Bei der Berechnung von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer über die Jahreslohnsteuertabelle berechnet. Dies gilt nur für die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird generell mit 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet. Auch hier gelten die obigen zwei Besonderheiten nicht. Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden. |
Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag mit berechnet.
© 2007-2010 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap)