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Der Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig.
Mit zwei am 21.07.2011 verkündeten Urteilen (Az. II R 50/09 und II R 52/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war. Er diene immer noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiedervereinigung. Es wurde aber auch festgestellt, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden darf.
Bundesfinanzhof Urteil vom 21.7.2011, II R 50/09
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 52/10 vom 21.7.2011 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß
Bundesfinanzhof Urteil vom 21.7.2011, II R 52/10
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie -
Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung
Leitsätze:
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007 ist verfassungsgemäß.
Die Entscheidungsgründe der beiden Urteile stehen ab sofort im Volltext zur Verfügung. Unter Entscheidungen online ist das entsprechende Aktenzeichen einzugeben.
Die Bundesregierung hat Ende Oktober 2011 eine Reduzierung des Solidaritätszuschlags durchrechnen lassen.
Angesichts des Widerstands der klammen Bundesländer gegen Steuersenkungen setzt die Bundesregierung zunehmend auf einen niedrigeren
Solidaritätszuschlag, um die unteren und mittleren Einkommen zu entlasten. Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag allein dem Bund zusteht,
bedarf eine Veränderung des Solidaritätszuschlaggesetzes nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Problem: Geringverdiener lassen sich beim Solidaritätszuschlag kaum entlasten, da der Solidaritätszuschlag erst erhoben wird, wenn die Lohnsteuer
einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt.
Eine Senkung des aktuellen Satzes von 5,5%, würde vor allem die Spitzenverdiener entlasten.
Um die unteren und mittleren Einkommen zu entlasten, müssen die Freigrenzen angehoben werden.
Das Bundesfinanzministerium fordert den Solidaritätszuschlag zurzeit unter Vorbehalt ein.
Für den Steuerzahler hat die vorläufige Steuerfestsetzung des Solidaritätszuschlags den Vorteil, dass gegen den Steuerbescheid nicht mehr
mit einem Einspruch vorgegangen werden muss. Bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitiert der Steuerzahler
automatisch.
Hintergrund für die Erteilung des Vorläufigkeitsvermerks ist die Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe
verfassungsgemäß ist. Das niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert und
das Verfahren nach Karlsruhe verwiesen.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hält den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 aber für verfassungsgemäß
(Urteil vom 08.12.2009). Der Senat teilte damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Der 13. Senat des FG Köln entschied in einem Urteil vom 14.01.2010, dass der Solidaritätszuschlag auch im 13. Jahr seiner Erhebung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Solidaritätszuschlaggesetz sei verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Solidaritätszuschlag
sei eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte dem Bundesverfassungsgericht seinen Vorlagebeschluss zum Solidaritätszuschlag am 20.04.2010 zugeleitet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte
mit Beschluss vom 08.09.2010
entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist, weil sich das Niedersächsische Finanzgericht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, müssen Ergänzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts plant derzeit keinen neuen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (Presseinformation vom 16.03.2011).
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG).
| Zeitraum | Prozentsatz |
|---|---|
| 01.07.1991 - 30.06.1992 | 7,5% |
| 1993 und 1994 | ausgesetzt |
| 1995 bis 1997 | 7,5% |
| seit 1998 | 5,5% |
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist bei der Lohnabrechnung die Lohnsteuer. Der maßgebende Prozentsatz beträgt seit 1998 5,5% der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen und die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.
§ 1 Solidaritätszuschlaggesetz:
(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.
....
§ 2 Solidaritätszuschlaggesetz:
Abgabepflichtig sind
- natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
§ 4 Solidaritätszuschlaggesetz:
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.
Die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird durch zwei Besonderheiten beeinflusst:
Kinderfreibeträge seit 2002:
| 2002 bis 2008 | jährlich | monatlich |
|---|---|---|
| halber Kinderfreibetrag | 1.824 € | 152 € |
| ganzer Kinderfreibetrag | 3.648 € | 304 € |
| 2009 | jährlich | monatlich |
| halber Kinderfreibetrag | 1.932 € | 161 € |
| ganzer Kinderfreibetrag | 3.864 € | 322 € |
| ab 2010 (gilt auch für 2011 und 2012) | jährlich | monatlich |
| halber Kinderfreibetrag | 2.184 € | 182 € |
| ganzer Kinderfreibetrag | 4.368 € | 364 € |
Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2002:
| 2002 bis 2009 | jährlich | monatlich |
|---|---|---|
| halber Freibetrag | 1.080 € | 90 € |
| ganzer Freibetrag | 2.160 € | 180 € |
| ab 2010 (gilt auch für 2011 und 2012) | jährlich | monatlich |
| halber Freibetrag | 1.320 € | 110 € |
| ganzer Freibetrag | 2.640 € | 220 € |
Damit ergibt sich ab 2010 insgesamt ein Freibetrag von 7.008 € je Kind. Dieser Betrag gilt auch im Jahr 2011 und 2012.
Die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. Kein Solidaritätszuschlag ist zu erheben, wenn die Lohnsteuer folgende Beträge nicht übersteigt:
| Nullzone | Steuerklasse III | Steuerklassen I, II, IV, V, VI |
|---|---|---|
| Monat | 162,00 € | 81,00 € |
| Tag | 5,40 € | 2,70 € |
An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Erst nach diesem Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5% von der Lohnsteuer berechnet. Die Nullzone und der Übergangsbereich sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Der Solidaritätszuschlag ist in allen Pauschalierungsfällen, außer bei 400-Euro-Jobs, für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, mit 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die obigen zwei Besonderheiten werden bei den Pauschalierungsfällen nicht angewendet.
Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Hier wird also keine Berechnung von 5,5% auf die pauschale Lohnsteuer durchgeführt.
Bei der Berechnung von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer über die
Jahreslohnsteuertabelle berechnet. Dies gilt nur für die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird generell mit
5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet. Auch hier gelten die obigen zwei Besonderheiten nicht.
Ein während des Jahres zu viel erhobener Solidaritätszuschlag wird
beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber oder beim Ausgleich
der Lohnsteuer durch das Finanzamt zurückerstattet. Hierbei sind die Nullzone und der Übergangsbereich sowie vorhandene Kinderfreibeträge wieder
zu beachten.
Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.
Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag mit berechnet.
Tabelle 1 (Kein Kinderfreibetrag)
Arbeitnehmer ist noch nicht 64; kein Altersentlastungsbetrag
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht
werden. Für unser Beispiel sind das:
Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen)
Gesetzliche Krankenversicherung
Kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (deshalb fehlt die Steuerklasse 2 in der Tabelle, diese gilt für Alleinerziehende)
Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25% in der Pflegeversicherung (Arbeitnehmer hat keine Kinder und
auch keine Elterneigenschaft)
| Bruttolohn | Solidaritätszuschlag bei Steuerklasse | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 500 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.000 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 4,96 | 7,21 |
| 1.500 € | 4,66 | 0,00 | 4,66 | 15,52 | 17,16 |
| 2.000 € | 12,13 | 0,00 | 12,13 | 24,39 | 25,97 |
| 2.500 € | 18,81 | 0,00 | 18,81 | 33,49 | 35,30 |
| 3.000 € | 26,04 | 13,12 | 26,04 | 43,44 | 45,28 |
| 3.500 € | 33,84 | 19,14 | 33,84 | 53,43 | 55,27 |
| 4.000 € | 42,73 | 25,84 | 42,73 | 64,03 | 65,87 |
| 4.500 € | 52,68 | 33,15 | 52,68 | 75,07 | 76,91 |
| 5.000 € | 63,32 | 40,81 | 63,32 | 86,12 | 87,96 |
| 5.500 € | 74,36 | 48,82 | 74,36 | 97,16 | 99,00 |
| 6.000 € | 85,91 | 57,55 | 85,91 | 108,71 | 110,55 |
Tabelle 2 (Kinderfreibetrag von 1,0)
Arbeitnehmer ist noch nicht 64; kein Altersentlastungsbetrag
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht
werden. Für unser Beispiel sind das:
Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen)
Gesetzliche Krankenversicherung
Kinderfreibetrag von 1,0 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft (Kein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25%)
| Bruttolohn | Solidaritätszuschlag bei einem Kinderfreibetrag und Steuerklasse | ||
|---|---|---|---|
| 2 | 3 | 4 | |
| 500 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.000 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.500 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
| 2.000 € | 0,00 | 0,00 | 8,01 |
| 2.500 € | 8,47 | 0,00 | 14,33 |
| 3.000 € | 14,83 | 0,00 | 21,22 |
| 3.500 € | 21,76 | 8,33 | 28,67 |
| 4.000 € | 29,71 | 17,50 | 37,18 |
| 4.500 € | 38,67 | 24,41 | 46,72 |
| 5.000 € | 48,32 | 31,65 | 56,95 |
| 5.500 € | 58,66 | 39,24 | 67,83 |
| 6.000 € | 70,12 | 47,54 | 79,38 |
Tabelle 3 (Kinderfreibeträge bei Steuerklsse 3)
Arbeitnehmer ist noch nicht 64; kein Altersentlastungsbetrag
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht
werden. Für unser Beispiel sind das:
Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen)
Gesetzliche Krankenversicherung
Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25% nur bei Spalte mit Kinderfreibetrag 0,0 (Arbeitnehmer hat keine Kinder und auch keine Elterneigenschaft)
bei den anderen Spalten gilt: Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft (Kein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25%)
| Bruttolohn | Solidaritätszuschlag bei Steuerklasse 3 und folgenden Kinderfreibeträgen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 0,0 | 1,0 | 2,0 | 3,0 | ||
| 500 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| 1.000 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| 1.500 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| 2.000 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| 2.500 € | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| 3.000 € | 13,12 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
| 3.500 € | 19,14 | 8,33 | 0,00 | 0,00 | |
| 4.000 € | 25,84 | 17,50 | 2,33 | 0,00 | |
| 4.500 € | 33,15 | 24,41 | 16,02 | 0,00 | |
| 5.000 € | 40,81 | 31,65 | 22,84 | 14,55 | |
| 5.500 € | 48,82 | 39,24 | 30,02 | 21,30 | |
| 6.000 € | 57,55 | 47,54 | 37,88 | 28,72 | |
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