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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Solidaritätszuschlag

Aktuelles

Das Bundesfinanzministerium wird den Solidaritätszuschlag ab sofort nur noch unter Vorbehalt einfordern.
Für den Steuerzahler hat die vorläufige Steuerfestsetzung des Solidaritätszuschlags den Vorteil, dass gegen den Steuerbescheid nicht mehr mit einem Einspruch vorgegangen werden muss. Bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitiert der Steuerzahler automatisch.
Hintergrund für die Erteilung des Vorläufigkeitsvermerks ist die Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe verfassungsgemäß ist. Das niedersächsische Finanzgericht hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert und das Verfahren nach Karlsruhe verwiesen. Das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterverfahren liegt nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zum Solidaritätszuschlag lässt aber keine Rückschlüsse auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu. Eine Bindungswirkung für Karlsruhe hat das Urteil nicht. Damit gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Im günstigsten Fall erklärt das Bundesverfassungsgericht die bestehende Regelung für nichtig. Wenn noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid für das Jahr 2007 vorliegt, so kann der zu viel gezahlte Solidaritätszuschlag erstattet werden.
    Die Steuerzahler sollten also gegen Ihre Steuerbescheide von 2007 und 2008 Einspruch einlegen.
  2. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz fest, räumt dem Gesetzgeber aber eine Übergangsfrist ein. Der Steuerzahler erhält in diesem Fall kein Geld zurück.
  3. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, das die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. Der Steuerzahler erhält in diesem Fall auch kein Geld zurück.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hält den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 aber für verfassungsgemäß (Urteil vom 08.12.2009). Der Senat teilt damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Der 13. Senat des FG Köln entschied in einem Urteil vom 14.01.2010, dass der Solidaritätszuschlag auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Solidaritätszuschlaggesetz sei verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Solidaritätszuschlag sei eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Bundesverfassungsgericht seinen Vorlagebeschluss zum Solidaritätszuschlag am 20.04.2010 zugeleitet.

Berechnung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG).

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist bei der Lohnabrechnung die Lohnsteuer. Der maßgebende Prozentsatz beträgt seit 1998 5,5% der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen und die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.

Die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird durch zwei Besonderheiten beeinflusst:

Der Solidaritätszuschlag ist in allen Pauschalierungsfällen, außer bei 400-Euro-Jobs, für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, mit 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die obigen zwei Besonderheiten werden bei den Pauschalierungsfällen nicht angewendet.

Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Hier wird also keine Berechnung von 5,5% auf die pauschale Lohnsteuer durchgeführt.

Bei der Berechnung von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer über die Jahreslohnsteuertabelle berechnet. Dies gilt nur für die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird generell mit 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet. Auch hier gelten die obigen zwei Besonderheiten nicht.

Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag mit berechnet.

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