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Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Lohnsteuerklassen

Bei Arbeitnehmern richten sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (bei entsprechendem Merkmal) nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach §38b EStG in 6 Steuerklassen eingereiht.

Ab dem Jahr 2010 wird ein neues Faktorverfahren zur Beseitigung des Steuerklassen-V-Problems eingeführt. Erläuterung weiter unten.

Lohnsteuerklasse Anwendung
I Hierhin gehören Arbeitnehmer, die
  • entweder ledig sind oder
  • verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind (Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten; Verheiratete, die dauernd getrennt leben; Für Verwitwete gilt im Jahr das auf das Todesjahr des Ehegatten folgt die Steuerklasse III und dann die I oder II; Für Geschiedene gilt ab dem Folgejahr der Auflösung der Ehe die Steuerklasse I oder II)
II Hierhin gehören Arbeitnehmer, die unter Steuerklasse I genannt sind, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist.
III Hierhin gehören Arbeitnehmer,
  • die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.
  • die verwitwet sind, für das Jahr das auf das Todesjahres des Ehegatten folgt. Das gilt nur, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben.
  • deren Ehe aufgelöst worden ist, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist. Das gilt nur, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
IV
oder IV mit Faktor (ab 2010)
Hierhin gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
V Hierhin gehören Arbeitnehmer, für die die Steuerklasse IV zutrifft, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
VI Die Steuerklasse VI gilt nur für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Jeder Arbeitnehmer bekommt also eine 1. Lohnsteuerkarte mit seiner persönlichen Lohnsteuerklasse (I, II, III, IV oder V) für sein 1. Dienstverhältnis. Für jedes weitere Dienstverhältnis wird bei Notwendigkeit eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI ausgestellt.
Die Lohnsteuerklasse VI ist außerdem anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt.

Für verheiratete Arbeitnehmer stellt sich immer die Frage nach der richtigen Steuerklassenkombination. Also IV/IV oder III/V. Ab 2010 kommt zu diesen zwei Möglichkeiten das Faktorverfahren (Steuerklassen IV/IV mit Faktor). Das Bundesministerium der Finanzen stellt unter Veröffentlichungen zur Lohnsteuer ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl bereit.

Ehegatten können dann also unter 3 Möglichkeiten wählen:

Der eingetragene Faktor kann wie die Steuerklasse einmal im Jahr geändert werden.

Faktorverfahren

Ab dem Kalenderjahr 2010 können Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren soll erreicht werden, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Anwendung des Faktorverfahrens kann von den Ehepartnern nur gemeinsam beantragt werden.

Die gesetzliche Regelung findet sich im §39f EStG.

Der Antrag kann beim Finanzamt formlos unter Vorlage der jeweiligen ersten Lohnsteuerkarte gestellt werden. Auch hier gilt, wie für jeden Steuerklassenwechsel, als spätester Termin der 30.11. des laufenden Kalenderjahres. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.
Da ab 2010 verbesserte Abzugsmöglichkeiten von Vorsorgeaufwendungen gelten, sind auch die persönlichen Angaben zur Sozialversicherung zu machen (gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder Private, bei Privater Kranken- und Pflegeversicherung sind die monatlichen Beiträge anzugeben, für die Pflegeversicherung ist anzugeben ob der Arbeitsort in Sachsen liegt und ob die Elterneigenschaft vorliegt).
Arbeitslöhne die nach der Steuerklasse VI (zweites bzw. weiteres Arbeitsverhältnis) zu besteuern sind, bleiben außer Ansatz (§39f Abs. 1 EStG).
Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist. Der Faktor berechnet sich wie folgt:

Berechnung des Faktors bei Steuerklasse 4 ab 2010

Beim Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn des einzelnen Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Zusätzlich wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV durch Multiplikation mit dem Faktor gemindert.

Der neuen Steuerklassenkombination liegt also die Steuerklasse IV zugrunde. Damit profitiert jeder Ehegatte von den die Steuer entlastenden Wirkungen des Grundfreibetrags, der Vorsorgepauschale und der Kinderfreibeträge. Der Faktor mindert dann nur noch die nach der Steuerklasse IV ermittelten Steuern.

Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt ist. Er fließt also über den Faktor ins Lohnsteuerabzugsverfahren ein.

Das Bundesministerium der Finanzen bietet einen Abgabenrechner mit Faktorberechnung bei gemeinsamer Veranlagung an.

Beispiel:
  • Lohnsteuer für den Ehemann nach der Steuerklasse IV beträgt 5.930 Euro
  • Lohnsteuer für die Ehefrau nach der Steuerklasse IV beträgt 1.991 Euro
  • Damit beträgt die Summe der Lohnsteuer für beide Ehegatten nach der Steuerklasse IV 7.921 Euro. Dieser Betrag entspricht X.
  • Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren soll 7.708 Euro betragen. Dieser Betrag entspricht Y.
  • Der Faktor beträgt 0,973 (7.708 / 7.921).
  • Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist. Auf den Lohnsteuerkarten beider Ehepartner würde IV / 0,973 eingetragen.

Die Summe der Lohnsteuerbeträge beider Ehegatten bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V kann niedriger als die voraussichtliche Einkommensteuer sein.

Mit der späteren Veranlagung für dieses Jahr kann damit eine Nachzahlung fällig werden. Ab einem Nachzahlungsbetrag von 400 Euro werden zudem Vorauszahlungen festgesetzt. Das individuellere Faktorverfahren führt zu einer genaueren Gesamtlohnsteuer als bei einer Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV ohne Faktor.

Anwendung des Faktors bei der Lohnabrechnung

  1. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt nach der Steuerklasse IV
  2. In einem Lohnprogramm muss der Faktor zur Lohnsteuerklasse IV mit eingegeben werden (Personalstamm).
  3. Die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV wird mit dem Faktor multipliziert und damit verringert. In einem Lohnprogramm erfolgt die Berechnung automatisch.

Nach §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG erfolgt bei Eintragung eines Faktors zur Steuerklasse IV eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer. Diese ist notwendig, da der Faktor etwaige Veränderungen der Einkommen während des Jahres nicht berücksichtigt kann. Der Faktor basiert ja auf den voraussichtlichen Arbeitslöhnen des Jahres.

Eine Anzeigepflicht der Ehepartner gegenüber dem Finanzamt besteht nicht, wenn sich die Einkommen während des Jahres ändern.

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist nach §42b Abs. 1 Nr. 3b EStG bei Anwendung des Faktorverfahren ausgeschlossen.

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