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Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V. Das gilt bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Eingetragene Lebenspartner sind damit im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten
zu behandeln.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschlüsse 5 V 213/11 und 5 V 223/11 vom 09. und 20.12.2011
Finanzgericht Köln, Beschluss 4 V 2831/11 vom 07.12.2011
Es gibt mehrere anhängige Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht zum Thema der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft im Einkommensteuerrecht (2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).
Das Bundesverfassungsgericht hatte schon die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen (1 BvR 611/07 vom 21.07.2010).
Bei Arbeitnehmern richten sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (bei entsprechendem Merkmal) nach
der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse (bzw. ab Einführung nach
den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen).
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
nach § 38b EStG in 6 Steuerklassen eingereiht.
Ab dem Jahr 2010 wurde ein neues Faktorverfahren zur Beseitigung des Steuerklassen-V-Problems eingeführt.
Erläuterung mit Beispiel zum Faktorverfahren für 2012.
| Lohnsteuerklasse | Anwendung |
|---|---|
| I | Hierhin gehören Arbeitnehmer, die
|
| II | Hierhin gehören Arbeitnehmer, die unter Steuerklasse I genannt sind, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist. |
| III | Hierhin gehören Arbeitnehmer,
|
| IV oder IV mit Faktor (ab 2010) |
Hierhin gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. |
| V | Hierhin gehören Arbeitnehmer, für die die Steuerklasse IV zutrifft, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird. |
| VI | Die Steuerklasse VI gilt nur für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Jeder
Arbeitnehmer bekommt also eine 1. Lohnsteuerkarte mit seiner persönlichen Lohnsteuerklasse (I, II, III, IV oder V) für sein 1. Dienstverhältnis.
Für jedes weitere Dienstverhältnis wird bei Notwendigkeit eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI ausgestellt. Die Lohnsteuerklasse VI ist außerdem anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. |
Für verheiratete Arbeitnehmer stellt sich immer die Frage nach der richtigen Steuerklassenkombination. Also IV/IV oder III/V. Ab 2010 ist zu diesen zwei Möglichkeiten das Faktorverfahren (Steuerklassen IV/IV mit Faktor) gekommen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt unter Veröffentlichungen zur Lohnsteuer ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl bereit.
Ehegatten können ab 2010 also unter 3 Möglichkeiten wählen:
Der eingetragene Faktor kann wie die Steuerklasse einmal im Jahr geändert werden.
Ab dem Kalenderjahr 2010 können Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren soll erreicht werden, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Anwendung des Faktorverfahrens kann von den Ehepartnern nur gemeinsam beantragt werden.
Die gesetzliche Regelung findet sich im §39f EStG.
Der Antrag kann beim Finanzamt formlos unter Vorlage der jeweiligen ersten Lohnsteuerkarte gestellt werden. Auch hier gilt, wie für jeden
Steuerklassenwechsel, als spätester Termin der 30.11. des laufenden Kalenderjahres. Dabei sind die voraussichtlichen
Arbeitslöhne des jeweiligen Jahres aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.
Da ab 2010 verbesserte Abzugsmöglichkeiten von Vorsorgeaufwendungen gelten, sind auch die persönlichen Angaben zur Sozialversicherung zu
machen (gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung oder Private, bei Privater Kranken- und Pflegeversicherung sind die monatlichen Beiträge
anzugeben, für die Pflegeversicherung ist anzugeben ob der Arbeitsort in Sachsen liegt und ob die Elterneigenschaft vorliegt).
Arbeitslöhne die nach der Steuerklasse VI (zweites bzw. weiteres Arbeitsverhältnis) zu besteuern sind, bleiben außer Ansatz (§39f Abs. 1 EStG).
Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner
als 1 ist. Der Faktor berechnet sich wie folgt:
Beim Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn des einzelnen Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Zusätzlich wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV durch Multiplikation mit dem Faktor gemindert.
Der neuen Steuerklassenkombination liegt also die Steuerklasse IV zugrunde. Damit profitiert jeder Ehegatte von den die Steuer entlastenden Wirkungen des Grundfreibetrags, der Vorsorgepauschale und der Kinderfreibeträge. Der Faktor mindert dann nur noch die nach der Steuerklasse IV ermittelten Steuern.
Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt ist. Er fließt also über den Faktor ins Lohnsteuerabzugsverfahren ein.
Das Bundesministerium der Finanzen bietet einen Abgabenrechner mit Faktorberechnung bei gemeinsamer Veranlagung an.
Beispiel zum Faktorverfahren für 2012:
|
Die Summe der Lohnsteuerbeträge beider Ehegatten bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V kann niedriger als die voraussichtliche Einkommensteuer sein.
Mit der späteren Veranlagung für dieses Jahr kann damit eine Nachzahlung fällig werden. Ab einem Nachzahlungsbetrag von 400 Euro werden zudem Vorauszahlungen festgesetzt. Das individuellere Faktorverfahren führt zu einer genaueren Gesamtlohnsteuer als bei einer Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV ohne Faktor.
Nach §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG erfolgt bei Eintragung eines Faktors zur Steuerklasse IV eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer. Diese ist notwendig, da der Faktor etwaige Veränderungen der Einkommen während des Jahres nicht berücksichtigt kann. Der Faktor basiert ja auf den voraussichtlichen Arbeitslöhnen des Jahres.
Eine Anzeigepflicht der Ehepartner gegenüber dem Finanzamt besteht nicht, wenn sich die Einkommen während des Jahres ändern.
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist nach §42b Abs. 1 Nr. 3b EStG bei Anwendung des Faktorverfahren ausgeschlossen.
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