Startseite > Lohnsteuerabzug > Zahlen zur Lohnsteuer
Der Koalitionsvertrag sieht nach Forderungen der FDP vor, das deutsche Steuersystem grundlegend zu ändern. Es soll vom linear-progressiven
Tarifverlauf zu einem einfachen Stufenmodell umgestellt werden. Die FDP hat ursprünglich drei Stufen angestrebt. Bei Jahreseinkommen bis zu
20.000 Euro sollten 10 Prozent, für 20.000 bis 50.000 Euro 25 Prozent und ab 50.000 Euro 35 Prozent Steuern fällig werden. Der früheste Termin der
Einführung wäre 2011. Die derzeitige Haushaltslage wird derartige Änderungen wohl nicht zulassen.
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble dazu: "Ich habe auch schon in den Koalitionsverhandlungen deutlich gemacht, dass ich den
bestehenden linear-progressiven Steuertarif nicht für altmodisch halte. Ich ziehe dieses Modell dem von der FDP geforderten Stufentarif
vor."
Damit ist eigentlich klar, dass alles beim Alten bleiben wird.
Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.
Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs wurden 6 Lohnsteuerklassen geschaffen, in die die unterschiedlichen Tarife der Grund- und Splittingtabelle sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind.
Hier eine kleine Excel-Tabelle, mit der sie nach Eintragung des zu versteuernden Einkommens die Einkommensteuer für 2009 berechnen können.
Hier finden sie eine Excel-Tabelle zum Vergleich der Einkommensteuer für 2009 und 2010.
Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (Das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).
| Jahr | Grundfreibetrag für Ledige | Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer) | Eingangssteuersatz | Spitzensteuersatz |
|---|---|---|---|---|
| 2002 und 2003 | 7.235 € | 14.470 € | 19,9% | 48,5% |
| 2004 | 7.664 € | 15.328 € | 16,0% | 45,0% |
| 2005 und 2006 | 7.664 € | 15.328 € | 15,0% | 42,0% |
| 2007 und 2008 | 7.664 € | 15.328 € | 15,0% | 42%/45,0% |
| 2009 | 7.834 € | 15.668 € | 14,0% | 42%/45,0% |
| 2010 | 8.004 € | 16.008 € | 14,0% | 42%/45,0% |
Mit dem Konjunkturpaket II wurden Steuerentlastungen durch einen verbesserten Steuertarif beschlossen. Der Bundesrat hatte am 20.02.2009 diese Steuerentlastungen beschlossen. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, haben die Änderungen des Steuertarifs rückwirkend ab 01.01.2009 Gültigkeit. Der Lohnsteuerabzug musste also bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt nach dem bisherigen Lohnsteuertarif vorgenommen werden. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung musste der Lohnsteuerabzug für die ersten Monate von 2009 korrigiert werden (Rückrechnung).
Das Gesetz ist am 05.03.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
Im Rahmen des zweiten Konjunkturpakets wurden neben der Senkung des Eingangssteuersatzes und des Grundfreibetrages, die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben. Dies geschah in zwei Schritten:
Mit dieser Maßnahme soll die sog. kalte Progression (auch schleichende Steuererhöhung) abgemildert werden. Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung. Diese tritt dann ein, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Da der Einkommenstarif progressiv steigt, wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig.
Da das deutsche Steuersystem die Inflation nicht berücksichtigt, steigt mit jeder Erhöhung des Bruttolohns die Einkommensteuer stärker als das Einkommen selbst. In Zeiten stark steigender Preise sorgt dieser Effekt dafür, dass das Realeinkommen sinkt. Die Gehaltserhöhung muss deutlich über der Inflationsrate liegen, wenn nach der schleichenden Steuererhöhung etwas übrig bleiben soll.
Nach §38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Die Lohnsteuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen.
In einer gedruckten Lohnsteuertabelle (im Handel erhältlich) ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ausgewiesen.
Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Hinzurechnungsbetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle zum steuerpflichtigen Arbeitslohn dazugerechnet.
Für die Berechnung der Lohnsteuer gibt es zwei verschiedene Lohnsteuertabellen:
Die Besondere Lohnsteuertabelle weist wegen der gekürzten Vorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuer aus.
| Allgemeine Lohnsteuertabelle | Besondere Lohnsteuertabelle |
|---|---|
| Gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. | Gilt für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. |
| In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. | Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...). |
In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
|
Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge. Für 2010 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle (für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) folgendes:
| Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 8.004,99 € | 8.004,99 € | 16.009,99 € | 8.004,99 € | --- | --- |
| Arbeitnehmer- pauschbetrag |
920,00 € | 920,00 € | 920,00 € | 920,00 € | 920,00 € | --- |
| Sonderausgaben- pauschbetrag |
36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 | --- |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € | --- | --- | --- | --- |
| Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 10.673,99 € | 12.230,99 € | 20.209,99 € | 10.673,99 € | 1.147,99 € | 9,99 € |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 889,49 € | 1.019,24 € | 1.684,16 € | 889,50 € | 95,66 € | 0,83 € |
Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € hat sich im Vergleich mit 2009 nicht verändert.
Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € bleibt ebenfalls unverändert, wird aber ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung nur noch einfach (2009: 72 €).
Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt ab 2010 12% des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € jährlich (in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI). In der Steuerklasse III erfolgt keine Verdoppelung dieses Betrags mehr. Der Höchstbetrag in der Steuerklasse III beträgt 3.000 €.
Für 2010 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle (für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) folgendes:
| Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 8.004,99 € | 8.004,99 € | 16.009,99 € | 8.004,99 € | --- | --- |
| Arbeitnehmer- pauschbetrag |
920,00 € | 920,00 € | 920,00 € | 920,00 € | 920,00 € | --- |
| Sonderausgaben- pauschbetrag |
36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 | --- |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € | --- | --- | --- | --- |
| Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 10.191,99 € | 11.677,99 € | 19.295,99 € | 10.191,99 € | 1.095,99 € | 9,99 € |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 849,33 € | 973,16 € | 1.607,99 € | 849,33 € | 91,33 € | 0,83 € |
In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.
Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).
Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.
Auf der Web-Site des Bundesministeriums der Finanzen sind die wichtigsten Zahlen des Lohnsteuer-Verfahren zusammengestellt.
Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2010
Weitere Veröffentlichungen zur Lohnsteuer auf der Web-Site des Bundesministeriums der Finanzen.
Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen).
© 2007-2010 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap)