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Mit dem am 07.12.2011 vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression wird der Beschluss des
Koalitionsausschusses vom 06.11.2011 umgesetzt. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Änderung des Einkommensteuergesetzes
(Einkommensteuertarif) beschlossen. Der steuerliche Grundfreibetrag wird in zwei Stufen in den Jahren 2013 und 2014 um insgesamt 350 Euro
(bzw. 4,4 Prozent) angehoben. Er würde 2014 dann bei 8.354 Euro liegen. Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 Prozent angepasst.
Jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird.
Die Bundesregierung will künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgebessert werden muss. Grundfreibetrag und
Tarifverlauf sollen daraufhin entsprechend angepasst werden.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde schon im Jahr 2011 von 920 auf 1.000 Euro angehoben. Der Steuervorteil ist mit
der Lohnabrechnung im Dezember an die Arbeitnehmer weitergeleitet worden (Programmablaufplan).
Bundestag und Bundesrat stimmten am 23.09.2011 dem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum Steuervereinfachungsgesetz zu.
Für Arbeitgeber mit einem Lohnabrechnungsprogramm gab es dabei keine Probleme, da die Software zum Abrechnungszeitpunkt die notwendigen Änderungen enthielt. Für Arbeitgeber, die noch gedruckte Lohnsteuertabellen verwenden, hatte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung zugelassen.
Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.
Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs wurden 6 Lohnsteuerklassen geschaffen, in die die unterschiedlichen Tarife der Grund- und Splittingtabelle sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind.
Hier finden sie eine Excel-Tabelle zum Vergleich der Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2014. Die Tarifformel des Einkommensteuertarifs hat sich 2011 und 2012 nicht geändert. Somit gelten für 2010 bis 2012 die gleichen Werte.
Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (Das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).
| Jahr | Grundfreibetrag für Ledige | Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer) | Eingangssteuersatz | Spitzensteuersatz |
|---|---|---|---|---|
| 2002 und 2003 | 7.235 € | 14.470 € | 19,9% | 48,5% |
| 2004 | 7.664 € | 15.328 € | 16,0% | 45,0% |
| 2005 und 2006 | 7.664 € | 15.328 € | 15,0% | 42,0% |
| 2007 und 2008 | 7.664 € | 15.328 € | 15,0% | 42%/45,0% |
| 2009 | 7.834 € | 15.668 € | 14,0% | 42%/45,0% |
| 2010 bis 2012 | 8.004 € | 16.008 € | 14,0% | 42%/45,0% |
Im Rahmen des zweiten Konjunkturpakets wurden neben der Senkung des Eingangssteuersatzes und des Grundfreibetrages, die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben.
Mit dieser Maßnahme soll die sog. kalte Progression (auch schleichende Steuererhöhung) abgemildert werden. Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung. Diese tritt dann ein, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Da der Einkommenstarif progressiv steigt, wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig.
Da das deutsche Steuersystem die Inflation nicht berücksichtigt, steigt mit jeder Erhöhung des Bruttolohns die Einkommensteuer stärker als das Einkommen selbst. In Zeiten stark steigender Preise sorgt dieser Effekt dafür, dass das Realeinkommen sinkt. Die Gehaltserhöhung muss deutlich über der Inflationsrate liegen, wenn nach der schleichenden Steuererhöhung etwas übrig bleiben soll.
Einkommensteuertarif 2010 bis 2012 (Formel nach § 32a EStG; zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 41)
| Zone | Grenzsteuersatz | Einkommensspanne | Formel |
|---|---|---|---|
| Nullzone (Grundfreibetrag) | 0% | 0 - 8.004 € | 0 |
| Untere Progressionszone | 14% - 24% linear ansteigend |
8.005 € - 13.469 € | (912,17 * y + 1.400) * y |
| Obere Progressionszone | 24% - 42% linear ansteigend |
13.470 € - 52.881 € | (228,74 * z + 2.397) * z + 1.038 |
| 1. Proportionalzone | 42% | 52.882 € - 250.730 € | 0,42 * x - 8.172 |
| 2. Proportionalzone (Reichensteuer) | 45% | 250.731 € und mehr | 0,45 * x - 15.694 |
y ist ein Zehntausendstel des 8.004 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Einkommensteuertarif 2013 und 2014 (Formel nach § 32a EStG; zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 41)
| Zone | 2013 | 2014 | ||
|---|---|---|---|---|
| Einkommensspanne | Formel | Einkommensspanne | Formel | |
| Nullzone (Grundfreibetrag) | 0 - 8.130 € | 0 | 0 - 8.354 € | 0 |
| Untere Progressionszone | 8.131 € - 13.685 € | (897,39 * y + 1.400) * y | 8.355 € - 14.062 € | (873,34 * y + 1.400) * y |
| Obere Progressionszone | 13.686 € - 53.727 € | (225,14 * z + 2.397) * z + 1.055 | 14.063 € - 55.208 € | (219,10 * z + 2.397) * z + 1.084 |
| 1. Proportionalzone | 53.728 € - 249.999 € | 0,42 * x - 8.303 | 55.209 € - 249.999 € | 0,42 * x - 8.531 |
| 2. Proportionalzone (Reichensteuer) | 250.000 € und mehr | 0,45 * x - 15.803 | 250.000 € und mehr | 0,45 * x - 16.031 |
| Erläuterung von x, y und z | y ist ein Zehntausendstel des 8.130 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. z ist ein Zehntausendstel des 13.685 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. |
y ist ein Zehntausendstel des 8.354 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. z ist ein Zehntausendstel des 14.062 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. |
||
| x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. |
||||
Obwohl sich die Tarifformel des Einkommensteuertarifs für 2012 nicht geändert hat, änderte sich ab 2012 die Berechnung der Lohnsteuer. Das liegt an der Änderung der Vorsorgepauschale, die in den Lohnsteuertarif eingearbeitet ist.
Nach §38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.
Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Die Lohnsteuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen. Nach Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Verlaufe des Jahres 2012, ist die Lohnsteuerklasse elektronisch abrufbar.
In einer gedruckten Lohnsteuertabelle (im Handel erhältlich) ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ausgewiesen.
Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Hinzurechnungsbetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle zum steuerpflichtigen Arbeitslohn dazugerechnet.
Bei der Anwendung einer Lohnsteuertabelle kann es im Vergleich mit einem Lohnprogramm zu Differenzen kommen. Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.
Für die Berechnung der Lohnsteuer gibt es zwei verschiedene Lohnsteuertabellen:
Die Besondere Lohnsteuertabelle weist wegen der gekürzten Vorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuer aus.
| Allgemeine Lohnsteuertabelle | Besondere Lohnsteuertabelle |
|---|---|
| Gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. | Gilt für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. |
| In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. | Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...). |
|
|
In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
|
Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge. Für 2012 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle (für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) folgendes:
| Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 8.004,99 € | 8.004,99 € | 16.009,99 € | 8.004,99 € | --- | --- |
| Arbeitnehmer- pauschbetrag |
1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | --- |
| Sonderausgaben- pauschbetrag |
36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 | --- |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € | --- | --- | --- | --- |
| Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 10.862,99 € | 12.432,99 € | 20.481,99 € | 10.862,99 € | 1.253,99 € | 9,99 € |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 905,24 € | 1.036,08 € | 1.706,83 € | 905,24 € | 104,49 € | 0,83 € |
Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde schon für das laufende Jahr 2011 von 920 auf 1.000 Euro angehoben. Der Steuervorteil ist mit
der Lohnabrechnung für Dezember an die Arbeitnehmer weitergeleitet worden.
Informationen zu Werbungskosten
Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).
Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn.
Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Bei der Steuererklärung wird aber nicht die Vorsorgepauschale berücksichtigt, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Sind
die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und es kommt zu einer Nachzahlung
von Lohnsteuer.
Wegen dieser Änderungen kann es bei Arbeitnehmer-Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V und bei Geringverdienern in der Steuerklasse V und
VI unter Umständen zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen kommen.
Informationen zur Vorsorgepauschale
Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.
Für 2012 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle (für nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) folgendes:
| Steuerklasse | I | II | III | IV | V | VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 8.004,99 € | 8.004,99 € | 16.009,99 € | 8.004,99 € | --- | --- |
| Arbeitnehmer- pauschbetrag |
1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | --- |
| Sonderausgaben- pauschbetrag |
36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | 36,00 € | --- |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | --- | 1.308,00 € | --- | --- | --- | --- |
| Vorsorgepauschale | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn | abhängig vom Arbeitslohn |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahresarbeitslohn | 10.281,99 € | 11.768,99 € | 19.386,99 € | 10.281,99 € | 1.186,99 € | 9,99 € |
| Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monatsarbeitslohn | 856,83 € | 980,74 € | 1.615,58 € | 856,83 € | 98,91 € | 0,83 € |
In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.
Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).
Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag wurde schon für das laufende Jahr 2011 von 920 auf 1.000 € angehoben. Die Umsetzung erfolgte im Dezember 2011. Das Bundesfinanzministerium hatte dazu Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 entwickelt.
Auszug aus der Anlage 1:
Der Programmablaufplan berücksichtigt, dass beim laufenden Arbeitslohn mit den Lohnzahlungszeiträumen Tag, Woche oder Monat nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sondern der steuerliche Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 880 € zu berücksichtigen ist. Der Programmablaufplan berücksichtigt weiterhin, dass beim laufenden Arbeitslohn mit dem Lohnzahlungszeitraum Jahr und bei den sonstigen Bezügen ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1 000 € zu berücksichtigen ist.
Der steuerliche Ausgleichsbetrag ermittelt sich wie folgt:
Durch die Abrechnung von 11 Monaten (Januar bis November) wurden 11/12 des alten Werbungskosten-Pauschbetrags verrechnet.
11/12 von 920 € sind 843,33 €
Der neue Werbungskosten-Pauschbetrag beträgt 1.000 €
1.000 € - 843,33 € = 156,67 €
156,67 € * 12 = 1.880 € (Hochrechnung auf einen Jahresbetrag)
Vereinfachungsregelung für Arbeitgeber mit gedruckten Lohnsteuertabellen
Das Bundesfinanzministerium hatte dazu Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 entwickelt.
Auszug aus der Anlage 2:
Aus Gründen der Vermeidung von Bürokratiekosten und wegen der geringen Differenzen bei der Höhe der Lohnsteuer wird von Seiten der Verwaltung auch die (Weiter)Anwendung der auf Grundlage des Programmablaufplans vom 21. Oktober 2010 (BStBl I S. 1238) erstellten Tages-/Wochen-/Monats-/Jahres-Lohnsteuertabellen 2011 mit der nachfolgend beschriebenen Korrekturrechnung nicht beanstandet. Die Lohnsteuer für im Dezember 2011 endende Lohnzahlungszeiträume kann danach in der Weise ermittelt werden, dass vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitlohn beiabgezogen wird. Die Vereinfachungsregelung kann auch beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) angewandt werden, d.h. es sind vom Jahresarbeitslohn 80,00 € abzuziehen.
- einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 2,67 €, - einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 18,67 €, - einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von 80,00 €
Hier finden Sie die wichtigsten Zahlen des Lohnsteuer-Verfahrens.
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