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Berechnung der Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzugsverfahren

Inhalt

Kirchensteuerpflicht

Zusätzlich zur Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung an Arbeitnehmer, die kirchensteuerpflichtig sind, auch Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kirchensteuerpflicht ergibt sich aus den Eintragungen der Besteuerungsmerkmale für den Kirchensteuerabzug in Teil I der Lohnsteuerkarte. Keine Kirchensteuer ist bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern einzubehalten. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist die Kirchensteuer auch pauschal zu ermitteln.

Der Arbeitgeber hat die Kirchensteuer nur dann vom Arbeitslohn einzubehalten, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein entsprechendes Kirchensteuermerkmal steht. Gehört der Arbeitnehmer einer nicht kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft oder keiner Religionsgemeinschaft an, so sind auf der Lohnsteuerkarte bei den Besteuerungsmerkmalen für den Kirchensteuerabzug zwei Striche " - - " eingetragen. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer.

Für den Kirchensteuerabzug sind nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebend. Andere Nachweise des Arbeitnehmers sind nicht bindend. Wenn der Arbeitnehmer (mit Kirchensteuermerkmal) eine Austrittserklärung aus der Kirche dem Arbeitgeber vorweist, ist der Kirchensteuerabzug weiter durchzuführen. Erst die Änderung auf der Lohnsteuerkarte ist für den Arbeitgeber maßgeblich.

Im Verlaufe des Jahres 2012 sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt werden. Alle für die Kirchensteuer notwendigen Daten, sind dann elektronisch abrufbar.

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Berechnung der Kirchensteuer

Die Regelungen zur Kirchensteuer sind nicht einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Es gibt in den Bundesländern unterschiedliche Regelsteuersätze und Steuersätze bei Pauschalierungen (siehe Tabelle). Zusätzlich gibt es unterschiedliche Regelungen zur Mindestkirchensteuer und zur Kappung der Kirchensteuer.

Die Kirchensteuer wird durch Anwendung des Kirchensteuersatzes auf die Lohnsteuer berechnet. Es gilt generell das Betriebsstättenprinzip. Der Wohnort des Arbeitnehmers ist unerheblich. Differenzen werden bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer erstattet. Wird der Arbeitnehmer nicht veranlagt, so kann er die Erstattung bei der zuständigen Kirchenbehörde beantragen.

Bundesland Kirchensteuersatz Steuersatz bei Pauschalierungen Mindestkirchensteuer pro Jahr
Baden-Württemberg 8% 6%
(zum 01.01.2011 von 6,5% auf 6% gesenkt)
-
Bayern 8% 7% -
Berlin 9% 5% -
Brandenburg 9% 5% -
Bremen 9% 7% -
Hamburg 9% 4% 3,60 €
Hessen 9% 7% 1,80 €
Mecklenburg-Vorpommern 9% 5% 3,60 € *
Niedersachsen 9% 6% 3,60 € ***
Nordrhein-Westfalen 9% 7% -
Rheinland-Pfalz 9% 7% -
Saarland 9% 7% -
Sachsen 9% 5% 3,60 € **
Sachsen-Anhalt 9% 5% 3,60 € **
Schleswig-Holstein 9% 6% 3,60 €
Thüringen 9% 5% 3,60 € **

*   Wird nur in den Erzbistümern Hamburg und Berlin im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
**  Die Mindestkirchensteuer wird nur von der evangelischen Kirche erhoben.
*** Die Mindestkirchensteuer wird nur durch die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche erhoben.

Die Kürzung des Steuersatz bei Pauschalierungen gegenüber dem Normalsteuersatz trägt dem Umstand Rechnung, dass nur ein Teil der Arbeitnehmer einer Kirche angehört. Je kleiner der Steuersatz bei Pauschalierungen, desto geringer ist die Anzahl der Kirchenmitglieder in einem Bundesland. Die Ergebnisse des Zensus 2011 (Volkszählung) werden die obige Tabelle stark verändern.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich die Kirchensteuer durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Seit 1996 wirken sich die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt.

Kinderfreibeträge seit 2002:

2002 bis 2008 jährlich monatlich
halber Kinderfreibetrag 1.824 € 152 €
ganzer Kinderfreibetrag 3.648 € 304 €
2009 jährlich monatlich
halber Kinderfreibetrag 1.932 € 161 €
ganzer Kinderfreibetrag 3.864 € 322 €
ab 2010 (gilt auch für 2011 und 2012) jährlich monatlich
halber Kinderfreibetrag 2.184 € 182 €
ganzer Kinderfreibetrag 4.368 € 364 €

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2002:

2002 bis 2009 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.080 € 90 €
ganzer Freibetrag 2.160 € 180 €
ab 2010 (gilt auch für 2011 und 2012) jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.320 € 110 €
ganzer Freibetrag 2.640 € 220 €

Damit ergibt sich ab 2010 insgesamt ein Freibetrag von 7.008 € je Kind. Dieser Betrag gilt auch im Jahr 2011 und 2012.

Die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.

Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung der Kirchensteuer außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministerium der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer kann die Kirchensteuer mit berechnet werden.

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Kappung der Kirchensteuer

Eine Begrenzung der Kirchensteuer nach oben (= Kappung) besteht in allen Bundesländern außer in Bayern.

Bei der Kappung wird die Kirchensteuer auf einen Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Folgende Prozentsätze gelten:

Bundesland Prozentsatz
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern (nur im katholischen Bistum Hamburg) und Schleswig-Holstein 3,00%
Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (evangelische Kirche), Hessen (evangelische Kirche), Rheinland-Pfalz (evangelische Kirche), Saarland (evangelische Kirche), Mecklenburg-Vorpommern (evangelische Kirche), Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 3,50%
Baden-Württemberg

2,75% (evangelische Kirche Württemberg)
3,5% (evangelische Kirche Baden und katholische Kirche)
Hessen (katholische Kirche), Nordrhein-Westfalen (katholische Kirche), Rheinland-Pfalz (katholische Kirche) und Saarland (katholische Kirche) 4,00%

Wenn man die Tabelle anschaut, muss man sich zwangsläufig fragen, wer sich so etwas nur ausdenkt. Hier müssen andere, einfachere und einheitliche Regelungen her.

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Halbteilungsgrundsatz

Bei verheirateten Arbeitnehmern wird zwischen konfessionsgleichen, konfessionsverschiedenen und glaubensverschiedenen Ehepartnern unterschieden.

Der Halbteilungsgrundsatz gilt bei konfessionsverschiedenen Ehepartnern. Dabei muss die einbehaltene Kirchensteuer je zur Hälfte auf die beiden Religionsgemeinschaften der Ehepartner aufgeteilt werden. Hier muss man sich wieder fragen, wer sich so etwas nur ausdenkt. Das können nur Leute sein, die in Mathematik (Statistik) nicht aufgepasst haben. Es wird hier etwas ausgegeglichen, was sich automatisch ausgleicht.

In den Bundesländern Bayern, Niedersachsen und Bremen gibt es diesen Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier wird die volle Kirchensteuer für die Religionsgemeinschaft erhoben, welcher der Arbeitnehmer angehört.

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Pauschalierung der Kirchensteuer

Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, so muss er auch Kirchensteuer erheben. Hierzu existieren 2 Verfahren:

  1. Im vereinfachten Verfahren wird für alle Arbeitnehmer, auf die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Kirchensteuersatz angewendet (in Hessen also 7%).
  2. Im Nachweisverfahren scheiden die Arbeitnehmer, die nachgewiesenermaßen nicht kirchensteuerpflichtig sind, aus der Kirchensteuerpauschalierung aus. Auf die restlichen Arbeitnehmer ist nun aber der Regelkirchensteuersatz anzuwenden (in Hessen also 9%).

Für jeden Sachverhalt, wo pauschale Lohnsteuer zu erheben ist, kann der Arbeitgeber getrennt entscheiden, ob er das vereinfachte Verfahren oder das Nachweisverfahren bei der Kirchensteuerpauschalierung anwendet.

Ein einmal getroffenes Wahlrecht kann beim nächsten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gewechselt werden.

Keine Kirchensteuer fällt bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer an.

Bei 400-Euro-Jobs, für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, fällt keine zusätzliche pauschale Kirchensteuer an. Die 2%ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab.

Bruchteile eines Cents bleiben bei der prozentualen Berechnung der Kirchensteuer außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

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Mindestkirchensteuer

Aus der oben aufgeführten Tabelle entnehmen sie die Bundesländer mit Mindestkirchensteuer. Die dort angegebene Mindestkirchensteuer gilt pro Jahr. Bei 3,60 € pro Jahr wäre der Monatsbetrag 0,30 € und bei 1,80 € pro Jahr wäre der Monatsbetrag 0,15 €. Der Mindestbetrag wird fällig, wenn vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers Lohnsteuer einzubehalten ist. Dieser Fall tritt insbesondere dann auf, wenn durch die Berücksichtigung der oben angesprochenen Freibeträge die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer sehr klein ist.

In den meisten Bundesländern mit Mindestkirchensteuer wird der Mindestbetrag nur erhoben, wenn Lohnsteuer unter Beachtung von §51a EStG anfällt. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge mehr als 0,00 € betragen muss, damit Mindestkirchensteuer einzubehalten ist.

Jedes Bundesland veröffentlicht pro Kalenderjahr Bekanntmachungen über die Kirchensteuerbeschlüsse.

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Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuer ist erst ab dem Monat zu entrichten, der dem Monat des Kircheneintritts folgt.

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Ende der Kirchensteuerpflicht

Diese ist, wie könnte es anders sein, nicht einheitlich für das Bundesgebiet geregelt.

Der Kirchensteuerabzug hört mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erfolgt in folgenden Bundesländern auf: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt
Der Kirchensteuerabzug hört einen Monat später (Ende des Monats, der dem Monat des Kirchenaustritts folgt) in folgenden Bundesländern auf: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen

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Kritik an der derzeitigen Erhebung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer (auch Annexsteuer genannt; von Annex = Anhang oder Anlage). Annexsteuern sind Steuern, die sich nach der Steuerschuld einer anderen Steuerart bemessen.

Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden als Zuschlag auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben.

Die Kirchensteuer als Annexsteuer wird aus unterschiedlichen Perspektiven kritisiert. Der staatliche Einzug der Kirchensteuer ist eine deutsche Besonderheit.

Sinnvoll wären eine Abschaffung der derzeitigen Kirchensteuer und ihre Ersetzung durch freiwillige Beiträge (kircheneigenes Beitragssystem).

Ziel muss eine klare Trennung von Kirche und Staat sein (weltanschauliche Neutralität des Staates).

Nach §1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Da ein Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte mit eingetragenem Besteuerungsmerkmal für den Kirchensteuerabzug abgeben muss (ab 2012 elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), offenbart er Tatsachen die einen Arbeitgeber eigentlich nichts angehen. Außerdem würde die Lohnabrechnung erleichtert und damit der Arbeitgeber entlastet, wenn die Kirchensteuer nicht mehr bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen wäre.


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